255.255.255.255 Geschrieben 25. Februar 2014 Geschrieben 25. Februar 2014 Hallo zusammen, welche Möglichkeiten habe ich, eine Note bzw. eine Teilaufgabe einer Schulaufgabe anzufechten. Ich bin der Meinung, die Aufgabenstellung vollkommen richtig gelöst zu haben, trozdem wurde mir ein Punkt abgezogen und eine Antwort verlangt, die nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Mit dem Lehrer habe ich schon gesprochen, leider ist dieser Lehrer ein absolut unmotivierter, unengagierter und lustloser Mensch, welchem die Schüler komplett am A**** vorbeigehen. Normalerweise wäre mit sowas ****** egal, da ich aber nun anstatt einer 1 eine 2 ins Abschlusszeugnis bekomme, ärgert mich das extrem. Also, wie ist die Sache anzugehen? VG Zitieren
Aras Geschrieben 25. Februar 2014 Geschrieben 25. Februar 2014 (bearbeitet) Ist es eine Klausur oder ein einfacher Leistungsnachweis? Wenn es eine Klausur ist, dann ist es ein Verwaltungsakt. Dann kannst du dagegen einen Widerspruch schreiben. Ist es ein einfacher Leistungsnachweis, dann ist es ein Realakt, und kann nicht so leicht widersprochen werden. Hierfür wäre die hierarchische "Eskalationsleiter" zu gehen. Zuerst beim betreffenden Lehrer beschweren. Am besten im beisein eines Zeugen. Falls dem nicht abgeholfen wird, zum Klassenleiter. Falls der auch nicht helfen kann, dann zum Fachbereichsleiter. Danach Direktor. Argumentiere, dass du in der von dir angesprochenen Aufgabe das Recht auf eine Zweitkorrektur hast, da ein in deinen Augen rechtsfehlerhafte Bewertung erfolgte. Grundlage ist § 20 Abs 3 Grundgesetz - die Verwaltung ist an die Gesetze gebunden und es herrscht Willkürverbot aufgrund des § 3 des GG. 1. Grundgedanke 83Vom Willkürmaßstab als schwächstem möglichen Rechtfertigungsmaßstab des Gleichheitssatzes ist das allgemeine und objektive, für jede staatliche Tätigkeit und auch zwischen staatlichen Stellen geltende (vgl auch BVerfGE 35, 263, 272 = NJW 1973, 1491, 1492) Willkürverbot zu unterscheiden, das nicht nur aus dem Gleichheitssatz, sondern auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden kann (vgl BVerfGE 86, 148, 251; BVerfGE 69, 161, 169 = NJW 1985, 2019, 2019). Bei ihm geht es nicht mehr primär um einen Vergleich (kritisch BVerfGE 42, 64, 80 f = NJW 1976, 1391, 1393 – Sondervotum Geiger). Das allgemeine Willkürverbot ist vielmehr verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st Rspr seit BVerfGE 4, 1, 7 = NJW 1954, 1153, 1153). Quelle: Beck-Online Bearbeitet 25. Februar 2014 von Aras Zitieren
bigvic Geschrieben 26. Februar 2014 Geschrieben 26. Februar 2014 Also, wie ist die Sache anzugehen? Mach einen Termin mit seinem Vorgesetzten bzw. dem Rektor. Wenn das fruchtlos bleibt kannst du immer noch ein reguläres Verfahren anleiern. Zitieren
Gast Geschrieben 27. Februar 2014 Geschrieben 27. Februar 2014 ... Argumentiere, dass du in der von dir angesprochenen Aufgabe das Recht auf eine Zweitkorrektur hast, da ein in deinen Augen rechtsfehlerhafte Bewertung erfolgte. ... Was ist denn eine "rechtsfehlerhafte Bewertung"? Hat da einer das Recht falsch ausgelegt? Zitieren
Aras Geschrieben 27. Februar 2014 Geschrieben 27. Februar 2014 Das Komplentär zu rechtsfehlerhaft ist rechtsgültig. Das hat bedingt mit Rechts Auslegung zu tun. Aber jede Aufgabe muss lösbar sein. Genauso wie ein Prüfer fair sein muss. Wenn ich die Aufgabe stelle: Nenne mir die Fläche Deutschlands. Und als Antwort die Fläche und Bevölkerungsdichte erwarte, dann ist diese Prüfungsfrage unangemessen. Wenn du jetzt natürlich eine Rechtsgrundlage dafür willst, dann hab ich dir schon eins gepostet: Willkürverbot. Sent from my Windows Phone 8X by HTC using Tapatalk Zitieren
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