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Geschrieben

Hallo,

da hier immer wieder vom Probearbeiten geschrieben wird, frage ich mich, wie da eigentlich die rechtliche Situation ist.

Ich sehe da mindestens 2 potentielle Probleme:

  1. Wie ist das arbeitsrechtlich? Immerhin dürften die meisten Leute, die irgendwo für 1 - 2 Tage probearbeiten zu der Zeit noch einen gültigen Arbeitsvertrag mit ihrem aktuellen AG haben. Und in den Arbeitsverträgen steht meistens so etwas wie ... hat seine gesamte Arbeitsleistung dem Unternehmen zu widmen ... Was für mich so aussieht, als wenn man vertragsbrüchig wird, sobald bei einer Firma probearbeitet, während man noch einen gültigen Arbeitsvertrag mit einer anderen Firma hat.
  2. Wie ist man abgesichert? Wie ist das eigentlich mit der Versicherung, wenn man z.B. irgendwo probearbeitet und dort oder auf dem Weg dorthin einen Unfall hat? Zahlt dann die BG oder läuft das dann über die (G)KV?

BTW: Ja, ich weiß: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Geschrieben

Sehr interessante Frage.

[*]Wie ist das arbeitsrechtlich? Immerhin dürften die meisten Leute, die irgendwo für 1 - 2 Tage probearbeiten zu der Zeit noch einen gültigen Arbeitsvertrag mit ihrem aktuellen AG haben. Und in den Arbeitsverträgen steht meistens so etwas wie ... hat seine gesamte Arbeitsleistung dem Unternehmen zu widmen ... Was für mich so aussieht, als wenn man vertragsbrüchig wird, sobald bei einer Firma probearbeitet, während man noch einen gültigen Arbeitsvertrag mit einer anderen Firma hat.

Ich denke da spielen mehrere Aspekte eine Rolle. Zum einen kann dir dein aktueller Arbeitgeber nicht einfach so alle Nebentätigkeiten verbieten. Wenn ich mich richtig erinnere kann er nur von dir verlangen das du ihn informierst und sie dir dann nur unter bestimmten Umständen verbieten. Ich meine das wir da kürzlich schonmal irgendwo hier drüber diskutiert hatten.

Zum anderen könnte aber § 8 BUrlG Erwerbstätigkeit während des Urlaubs - dejure.org schon dagegensprechen jenachdem wie man Erwerbstätigkeit auslegt. Ich würde aber aus dem Bauch heraus sagen das es nicht so ausgelegt wird das es gegen Probearbeit spricht sofern es nur 1 oder zwei Tage sind und nicht 1 oder zwei Wochen.

Dann könnte es evtl. noch ein Problem darstellen wenn die neue Firma in Konkurenz zu deiner aktuellen steht.

[*]Wie ist man abgesichert? Wie ist das eigentlich mit der Versicherung, wenn man z.B. irgendwo probearbeitet und dort oder auf dem Weg dorthin einen Unfall hat? Zahlt dann die BG oder läuft das dann über die (G)KV?

Ich würde mal sagen genauso wie wenn du irgendwo sonst bei deiner Arbeit oder auf deinem Arbeitsweg verunglückst. Du hast ja einen Arbeitsvertrag mit der neuen Firma (ein solcher muss ja nicht schriftlich vorliegen), dieser ist halt auf die Dauer der Probearbeit beschränkt.

Geschrieben
Ich würde mal sagen genauso wie wenn du irgendwo sonst bei deiner Arbeit oder auf deinem Arbeitsweg verunglückst. Du hast ja einen Arbeitsvertrag mit der neuen Firma (ein solcher muss ja nicht schriftlich vorliegen), dieser ist halt auf die Dauer der Probearbeit beschränkt.

Ich glaube, die meisten Leute, die irgendwo Probearbeiten, erhalten überhaupt nichts offizielles von dem Betrieb, in dem sie Probearbeiten gehen; de facto gibt es dazu nichts Schriftliches.

Juristisch kann man in ein solches Probearbeiten viel hinein interpretieren. Im Prinzip sollte in solchen Fällen ein "mündlich vereinbarter" Arbeitsvertrag existieren. Von daher sollte die Berufsgenossenschaft zuständig sein, wenn jemand auf dem Weg verunglückt, was den Arbeitgeber dann mehr oder weniger zwingt, den Probearbeitenden wie einen vertraglich Beschäftigten zu behandeln.

Wenn du es genau und sicher sein willst - ruf die Krankenkasse an! Die ist in der Regel gut darüber informiert, in welchen Behandlungs-Fällen andere Institutionen zuständig sind.

Was den regulären Arbeitgeber betrifft, bei dem du einen gültigen Vertrag hast: Man ist sowieso verpflichtet, den Arbeitgeber vorher zu informieren, wenn man vor hat, nebenbei einen anderen Job zu machen. Heimlich darfst du weder Probearbeiten, noch einen Nebenjob haben. Da du ihn zwangsweise informieren musst, kann er das entweder akzeptieren, ablehnen oder seine Meinung ändern, wenn man lange genug mit ihm geredet hat. Er ist nicht verpflichtet, dir jede Nebentätigkeit zu gestatten.

Heimlich andere Tätigkeiten wahrnehmen ist ein fristloser Kündigungsgrund. Selbst dann, wenn darüber im Arbeitsvertrag garnichts geregelt ist.

Geschrieben

Was den regulären Arbeitgeber betrifft, bei dem du einen gültigen Vertrag hast: Man ist sowieso verpflichtet, den Arbeitgeber vorher zu informieren, wenn man vor hat, nebenbei einen anderen Job zu machen. Heimlich darfst du weder Probearbeiten, noch einen Nebenjob haben. Da du ihn zwangsweise informieren musst, kann er das entweder akzeptieren, ablehnen oder seine Meinung ändern, wenn man lange genug mit ihm geredet hat. Er ist nicht verpflichtet, dir jede Nebentätigkeit zu gestatten.

Heimlich andere Tätigkeiten wahrnehmen ist ein fristloser Kündigungsgrund. Selbst dann, wenn darüber im Arbeitsvertrag garnichts geregelt ist.

Schau mal hier: HENSCHE Arbeitsrecht: Nebentätigkeit

Da steht das genaue Gegenteil dazu

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Probearbeiter sind anscheinend nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert:

... Oft ist nicht bekannt, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn ein Bewerber im Betrieb mitarbeitet, um einen Einblick zu erhalten. Grundlage für einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist der Status als in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer, den ein Probearbeiter nach Einschätzung der Unfallversicherungsträger nicht erfüllt.

Quelle: Probezeit: Vor dem Job erst mal Probe arbeiten! | ZEIT ONLINE

Geschrieben

Stellenbewerber sind bei einer unbezahlten Probearbeit in einem Unternehmen gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung hierfür ist eine Eingliederung in dem Betrieb und eine Weisungsgebundenheit, urteilte am Donnerstag, 14.11.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 15/12 R). Versichert sind dann auch Arbeitslose, die aus Eigeninitiative ohne Anweisung des Jobcenters eine Probearbeit aufnehmen.

Unfallversicherungsschutz für Probearbeit eines Stellenbewerbers – BSG stärkt Eigeninitiative von Hartz-IV-Empfängern - Kanzlei Blaufelder

Geschrieben

Das heißt im Umkehrschluss, das der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung damit steht und fällt, ob man nur den Leuten wie ein Praktikant "über die Schulter" schaut oder ob man auch Arbeitsanweisungen bekommt. Im ersten Fall wäre mal folglich nicht versichert, im zweiten Fall wäre man.

Geschrieben

Ich sehe es so:

- "Eingliederung in den Betrieb" heisst für mich "direkte/indirekte Mitarbeit am Produkt", das kann Einkauf sein oder auch Metallteile zuschneiden. Nicht eingegliedert wäre man nur wenn man bei einem fertigen Produkt nicht sagen könnte "diese Schraube habe ich gekauft/geschraubt/geplant"

- "Weisungsgebundenheit" hat man in der Industrie sowieso fast immer, welcher Einkäufer kauft "auf Verdacht" einfach mal was und welcher Metallarbeiter schneidet "aus Spass an der Freud" mal Metallteile auf selbst festgelegte Länge?

In Kultur und Wissenschaft ist man vielleicht nicht "Weisungsgebunden", aber dazu zähle ich den normalen FISI/FIAE einfach mal nicht.

"Über die Schulter schauen" will ich einem Berufserfahrenen Bewerber genau nicht. Morgen wird gesagt "Arbeitsplan ist dort aufgehängt, mach mal. Wennste Fragen hast: fragen, sonst klappe halten und schaffen schaffen schaffen".

Geschrieben

Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit = "Normaler Mitarbeiter"

Bei Freelancern ist das, soweit ich weiß, andersherum. - Soll heißen, lässt Chef einen Freelancer zur Probe arbeiten, scheint der Schutz nicht zu greifen.

Geschrieben

Achtung, hier wird einiges durcheinandergeworfen. Auf den Seiten des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. Berlin werden die Unterscheide gut erklärt (http://www.dehoga-berlin.de/ausbildung/1899-schnuppertage-sind-keine-probearbeit.html):

Schnuppertage sind keine Probearbeit

Ein Arbeitgeber schlägt einem Stellenbewerber vor, ein paar Tage den künftigen Arbeitsplatz und den Betrieb kennenzulernen. Ist das Probearbeiten oder sind das „Schnuppertage", wie ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis umgangssprachlich oft genannt wird? Über die Unterschiede informiert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe.

Probearbeit oder Einfühlungsverhältnis - beides gibt es, aber rechtlich sind es zwei Paar Schuh mit gravierenden Unterschieden: Probearbeiten ist meldepflichtig in der Sozialversicherung und gesetzlich unfallversichert. Ein Einfühlungsverhältnis ist weder meldepflichtig noch versichert. Ob es sich bei den Kennenlern-Tagen um die Schnuppertage handelt oder um Probearbeiten hängt davon ab, wie diese konkret ablaufen.

Beim Probearbeiten übernimmt der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten. Und damit handelt es sich um ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis, aus dem auch Anspruch auf Bezahlung entsteht. Bei einem Einfühlungsverhältnis weist der Arbeitgeber dem Schnupperkandidaten keine betrieblich notwendigen Arbeiten zu, die er alleine und selbstständig erledigt. Seine Arbeitsleistung ist rein freiwillig und er muss keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten. Auch auf Bezahlung hat er keinen Anspruch.

Mehr als geschnuppert? Schwarzarbeit!

Immer wieder wird vor Gericht gestritten, ob die vereinbarten Schnuppertage auch tatsächlich welche waren. Eine schriftliche Vereinbarung im Vorfeld kann hier hilfreich sein. Darin sollte der Zeitraum des Einfühlungsverhältnisses eindeutig festgelegt sein. Außerdem sollte sie den Passus enthalten, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und auch kein Lohnanspruch.

Im Streitfall entscheidend ist aber, dass sich alle an das in der Vereinbarung Festgeschriebene halten, also was tatsächlich getan wird und was nicht. Das gilt übrigens auch, wenn der Schnupperkandidat im Betrieb einen Unfall hat. Stellt sich heraus, dass er nicht nur geschnuppert, sondern auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist er gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber muss dann allerdings mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen, weil er das Arbeitsverhältnis nicht gemeldet und den Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hat.

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