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Gesetzliche Grundlage für Nachtzuschlag sowie Wochenendzuschlag


1mcbane

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich bin jetzt seit Februar ausgelernt und habe über meine Firma eine Stelle bekommen in der ich zu 90% nur im Ausland arbeite.

Ich fliege eigentlich jedes Wochenende oder jedes zweite in ein neues Land. (Hauptsächlich 3.Länder wie Indien, Afrika etc.)

Nun ja hier gelten natürlich zum einen die Feiertage nicht wie in Deutschland sowohl als auch das ich zeilweise 15 Stunden am Stück arbeite oder wie die letzte Woche jede Nacht von 17Uhr bis 6 Uhr morgens.

Jetzt habe ich bereits eine kleine Gehaltserhöhung vor einem Monat ausgehandelt. Mir ist aber aufgefallen das ich für Nachtarbeit genauso wie Wochenende oder Feiertagen keinen Zuschlag bekomme.

Ich weiß das es ein Gesetz im deutschen Arbeitsgesetz gibt finde es aber leider nicht.

Hat von euch jemand einen Rat?

Ich bräuchte das um meine Forderung vor der Personalabteilung und meinem Chef ein schlagfertiges Argument zu haben.

Lieben Gruß

The first McBane

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Für Nachtarbeit:

Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Für Arbeit am Sonn/Feiertag

Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Der § 10 Arbeitszeitgesetz lässt aber viele Ausnahmen zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/ 05).

Nach §11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz gilt folgendes:

Arbeitnehmer die an einem Sonntag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

Arbeitnehmer die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit bestehen dafür Regelungen zur Steuerfreiheit (Zuschläge nach § 3b EStG). Der Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

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