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Geschrieben

HI,

wie sieht es eigentlich mit einer Prüfungseinsicht nach der Ergebnisverkündung aus? Meine IHK meinte nur dazu, dass man kein Recht zur Einsicht hätte. Stimmt das?

Denke viele Prüflinge die es nicht geschafft haben, wüssten doch gerne wieso...

Gruß

Geschrieben

Quatsch. Jeder hat das Recht Einsicht in seine Prüfungen zu nehmen.

§30 VwGO

§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei

ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Â§ 70 VwGO zu versehen.

§ 70

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

und §31

§ 31 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines

Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen

Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß Â§ 26 Abs. 1 10 Jahre

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides

nach § 27 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das

Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Du kannst also innerhalb 1nes Monats nach Zugang Erhalt der Mittelungen (ACHTUNG Zeit zählt erst ab dem Moment in dem due das ganze mit einer Rechtsbehalfsbelehrung bekommen hast) Einspruch einlegen.

Innerhalb dieser Frist muss dir die IHK auch Einsicht in die Prüfung geben, damit du abschätzen kannst ob sich ein Einspruch überhaupt lohnt.

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