Ryukishi Geschrieben 9. Juni 2015 Geschrieben 9. Juni 2015 Moinsen! Ich wurde letztens "betriebsbedingt" Gekündigt und habe jetzt etwas Probleme mit meinem Arbeitszeugnis. Etwas Hintergrund: Ich habe am letztmöglichen Tag des vorhergehenden Monats die Kündigung und einen "Vorschlag" für einen Aufhebungsvertrag (Freistellung für die restliche Zeit (wertlos wegen Urlaub und Überstunden) und ohne Abfindung) bekommen, den ich abgelehnt habe. Auf Empfehlung meines Anwaltes habe ich dann einen Abwicklungsvertrag mit gleichem Inhalt des Aufhebungsvertrages zzg. Abfindung durchgesetzt (in zwei Schritten, zuerst eine auf den Monat genaue Abfindung und nachdem eine Ausschreibung für einen Werkstudenten mit ziemlich genau meinem Aufgabengebiet onlinegestellt wurde habe ich die "volle" gesetzliche Abfindung durchgesetzt). Mir wurde in den letzten Gesprächen noch ein "sehr gutes" Arbeitszeugnis versprochen (das ich so nie erwartet habe) und mehrmals Bedauern über den Abgang aussgesprochen. In der späteren Diskussion um das Arbeitszeugnis wurde dann Gesamtnote "gut" als Ziel genannt. Mein Arbeitszeugnis wurde bis auf die genaue Formulierung der Abschiedsformel wahrscheinlich mit arbeitszeugnisgenerator.de erstellt und kommt auf folgende Bewertungen: Fachwissen: 1 Leistungsbereitschaft: 3 Arbeitsweise: 2 Arbeitsqualität: 2 Belastungsfähigkeit: 2 Gesamturteil: 2 Sozialverhalten: 2 Abschiedsformel: (2) ohne Bedauern des Ausscheidens. -> 3? Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingten Gründen zum xx.xx.2015. Wir danken Herrn Muster für seine wertvolle Mitarbeit. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg. Ich habe jetzt die endgültige Weigerung bekommen, dass von deren Seite das Arbeitszeugnis noch geändert wird nachdem ich einzeln versucht habe die Leistungsbereitschaft auf 2 und das Bedauern in die Abschiedsformel (wieder) reinzubringen. Meine Frage ist jetzt inwieweit die Abschiedsformel das Zeugnis wirklich verschlechtert und wie eure Meinungen sind, ob es sich lohnt dafür zum Anwalt/Gericht zu gehen (ich habe leider noch keine Rechtsschutzversicherung). Was mich auch ein bisschen Stört ist, dass die 3 in der Leistungsbereitschaft meiner Einschätzung nach hauptsächlich zum Ausgleich der 1 des Fachwissens ist um auf die angezielte Gesamtnote 2 zu kommen. Zitieren
Gast Uhu Geschrieben 9. Juni 2015 Geschrieben 9. Juni 2015 Ich würde auf jedenfall damit zum Anwalt gehen. Das BGH hatte irgendwann mal entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer "befriedigend" - und selbst wenn es nur in Floskeln formuliert ist, darlegen und beweisen muss, was einer guten Note entgegen steht. Das ist natürlich im Regelfall nicht machbar - Lippenbekentnisse reichen nicht. Auf keinen Fall damit zufrieden geben. Das ist eine Frechheit und sollte richtig gestellt werden. Zitieren
arlegermi Geschrieben 10. Juni 2015 Geschrieben 10. Juni 2015 @Uhu: Woher willst du wissen, dass das eine "Frechheit" ist? Vielleicht ist die Einschätzung des AG ja gerechtfertigt. Fakt ist, dass der Schlusssatz eine große Auswirkung auf den Gesamteindruck hat. Wenn du der Meinung bist, dass das tatsächlich ungerechtfertigt ist, dann frag deinen Anwalt, ob das Sinn macht, dagegen vorzugehen. Allein, dass du vorher schon Kontakt mit einem Anwalt hattest, lässt ja auf ein nicht ganz harmonisches Verhältnis mit deinem Ex-AG schließen. Zitieren
Maniska Geschrieben 10. Juni 2015 Geschrieben 10. Juni 2015 Das Problem mit der Abschiedsformulierung ist aber, dass diese - im Gegensatz zum Inhalt des Zeugnisses an sich - nicht einklagbar ist. Wurde höchstrichterlich entschieden: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankes- und Grußformel im Arbeitszeugnis - Rechtsanwalt Joachim Kerner Dortmund - Verkehrsrecht - Mietrecht - Arbeitsrecht - Sportrecht - Inkasso Fazit: Das BAG hat mit seinem Urteil aus Dezember 2012 zum Ausdruck gebracht, dass es seine Sichtweise zur Schluss- und Dankesformel eines Arbeitszeugnisses trotz der kritischen Rechtsprechung u.a. des LAG Düsseldorf nicht geändert hat. Die Dankes- und Schlussformel ist bloßer Ausdruck persönlicher Empfindungen und Wünsche des Arbeitgebers. Diesem ist es überlassen, ob er diese im Arbeitszeugnis zum Ausdruck bringt oder nicht. Ist der Arbeitnehmer mit diesen subjektiven Empfindungen des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er auf deren Aufnahme in das Arbeitszeugnis verzichten, nicht jedoch andere Formulierungen einfordern. Zitieren
Wurmi Geschrieben 10. Juni 2015 Geschrieben 10. Juni 2015 Meine Frage ist jetzt inwieweit die Abschiedsformel das Zeugnis wirklich verschlechtert und wie eure Meinungen sind, ob es sich lohnt dafür zum Anwalt/Gericht zu gehen (ich habe leider noch keine Rechtsschutzversicherung). Über den Rechtsweg geht wie bereits ausgeführt gar nichts. Daß sie schreiben, daß sie Dir nicht nachweinen, kannst Du nicht verhindern. Zitieren
Cometcola Geschrieben 10. Juni 2015 Geschrieben 10. Juni 2015 (bearbeitet) entspann dich erstmal. Ist doch erstmal ein solides Arbeitszeugnis. Bei der ganzen Klagerei darf man auch nicht vergessen, wer schlussendlich davon profitiert nämlich - dein Anwalt und dieser wird dir vermutlich vieles empfehlen...ob das sinnvoll ist oder nicht kann hier keiner beurteilen, da wir dich nicht kennen. Kann dir aus Erfahrung sagen, dass ein Arbeitszeugnis zwar eine gute Grundlage bildet, aber viel wichtiger ist es beim Vorstellungsgespräch zu überzeugen. Wenn man sich ordentlich kleidet, sich über das Unternehmen informiert, eigene Fragen vorbereitet und sicher auftritt überzeugt man den normalen Personaler meistens. Wenn dann die Fachqualifikation stimmt, wird keiner wegen einer interpretierten 2 oder 3 dir den Job nicht geben. Welchen Stellenwert ein Arbeitszeugnis hat muss jeder für sich selber entscheiden, aber ich habe es bisher immer so erlebt, dass der Vorgesetzt keine Lust aufs Schreiben hatte und man es selber schreiben sollte und er unterschreibt das. Viel Erfolg! Bearbeitet 10. Juni 2015 von Cometcola Zitieren
Ryukishi Geschrieben 11. Juni 2015 Autor Geschrieben 11. Juni 2015 Ok, ich denke ich werde es dann bei dem belassen und hoffen, dass es ausreicht um ins Bewerbungsgespräch zu kommen. Danke für die hilfreichen Antworten. Zitieren
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