Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Hallo Zusammen, wer musste von euch im Unternehmen bereits eine Betriebsmittelprüfung nach DGUV3 machen? - wie habt ihr das bewerkstelligt - gerade bei laufenden Serveranlagen? Weiterhin die Frage, lassen sich Geräte die sich im Leasing befinden und sowieso turnusmäßig ausgetauscht werden, auch vom Hersteller qausi als "geprüft" bescheinigen, so dass eine reine Sichtprüfung ausreichend ist? Danke im Voraus für eure Antworten! Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Ich habe das als Azubi gemacht. Während der Arbeitszeit sind alle Geräte (außer Server) getestet worden. Die Mitarbeiter haben das akzeptiert, weil ich auch geschaut habe, dass ich vor ihnen da war oder getestet habe, wenn sie schon außer Haus waren. Die Server wurden am Wochenende getestet, wenn niemand anderes in der Firma war und auch eher wenige potentielle Kunden auf die Homepage gehen. Wenn Ihr HA verwendet, ist es auch dort halb so schlimm. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Die Frage vom rechtlichen Aspekt, Geräte welche geleast sind und sowieso nach 2-3 Jahren ausgetauscht werden, kann man da mittels Sichtprüfung und dem Argument der Hersteller hat die Geräte vor Auslieferung eingehenst geprüft - auch vereinfachen? - natürlich nicht für alles, aber zumindest für die Geräte, welche turnusmäßig sowieso zurückgehen. Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Auch neue Geräte vom Hersteller können irgendwie kaputt sein oder Fehler haben. Das Problem hatten wir auch. Diese wurden dann reklamiert und zurück geschickt. Getestet muss alles werden! Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Natürlich, aber wenn der Hersteller im Grunde sagt "wir haben alles der DGUV3 Norm geprüft" damit meine ich nicht CE oder GS-Siegel - und der Hersteller das schriftlich bestätigt, wäre man dann als Unternehmen fein raus? - die Sichtprüfung, dass ein Kabel vielleicht äußerlich schäden hat, dass muss man immer , verstehe ich auch. Aber in den meisten Fällen liegt die Prüffrist bei PC-System meines Wissens bei 3-4 Jahre - zumindest bei Neugeräten. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Damit meine ich im Grunde, dass die Verantwortung dann dem Hersteller übergeben wird für das Leasinggerät. Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Dann müsste auch ein PeB-Aufkleber auf dem Gerät und auf dem Stromkabel sein. Ist das vorhanden? Dann kannst Du es sein lassen und es wurde vom Leasing-Unternehmen geprüft. Wenn nicht, musst Du es nochmals machen. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Dumme Frage: Was ist ein PeB-Aufkleber, wie schaut der aus? - falls der nicht vorhanden ist und das Leasing-Unternehmen sagt "jaja, wir haben es überprüft" - kann man sich dann als Unternehmen von der Verantwortung entziehen? Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Aufkleber für PeB Das sind die Kennzeichen der Prüfung. Du kannst sie auch selbst erstellen. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Okay. Wenn ein Unternehmen schriftlich bestätigen würde "Wir haben nach DGUV3 geprüft" - und es ist kein Siegel vorhanden. Wäre ich mit dieser schriftlichen Bestätigung dann fein raus - oder müsste ich dennoch wohl oder übel die Geräte prüfen und könnte die Verantwortung nicht an den Hersteller abwälzen? Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 (bearbeitet) So ist es. Du musst es selbst zu Deiner Sicherheit prüfen, weil auch neue Geräte defekt sein können und die Vermieter eher selten wirklich testen. Dann wärst Du am Ende Schuld, wenn es zum Kurzschluss kommt. Bearbeitet 11. Juli 2016 von SaJu Zitieren
MartinSt Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Wir machen es ähnlich wie von SaJu beschrieben, wobei noch einige Fragen offen sind: Wer fährt die entsprechenden Anlagen runter, der Prüfer oder ein verantwortlicher Mitarbeiter des Kunden? Wie verhält es sich mit Geräten, die baulich schwer zugänglich sind? (Einbauküche) Gruß Martin Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Das machen der Systemverantwortliche und der Prüfer zusammen. Schließlich kann der Systemverantwortliche, falls etwas schief geht, schnell einschreiten. Steckdosen sind meistens irgendwie zugänglich. Also kann man auch Einbauküchen irgendwie testen. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Aber Backofen, Herde oder der gleichen gehören ja nicht dazu? Und bei Serveranlagen muss ich da auch redudante Netzteile samt Kabeln prüfen? - weiterhin die Frage, muss man bei Geräten das innenleben öffnen oder genügt wirklich Kabel + Netzteil und fertig. Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 (bearbeitet) Kabel + Netzteil + Steckdosenleisten + alle Geräte (inkl. Küche) in einer Firma Bearbeitet 11. Juli 2016 von SaJu Zitieren
SaJu Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Außerdem brauchst Du eine Einweisung und Erlaubnis eines Elektro-Meisters oder eines Elektro-Ingenieurs. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Seminar für EuP hab ich schon durch. Aber dennoch muss eine Elektrofachkraft das wohl bestätigen. Zitieren
mqr Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Hallo, die Prüfungen unterscheiden sich nach ortsveränderlichen und ortsfesten Anlage. Der Firmeninhaber hat jederzeit sicherzustellen, dass sich alles in einwandfreien Zustand befindet und dazu gehören nunmal Prüfungen bei Inbetriebnahme und in regelmäßigen Intervallen. Er bestimmt dies nach Gefahrenlage zumeist wird in jährlichem Turnus geprüft. Davon kann und muss abgewichen werden, wenn es das Gerät (z.B. Lötkolben-die Dinger liegen ständig auf der Leitung, oder die Deckenlampe-da tut sich eh nichts) erfordert. Was, wann, wie geprüft wird entscheidet der Verantwortliche. Die Prüfungsmethoden haben dafür tauglich zu sein. Wenn man vom Standard abweicht hat man die Tauglichkeit nachzuweisen und bei Messverfahren kann das dann auch eine Expertise eines Professors werden. Falls was passiert, dient das dem Nachweis, dass das nicht hätte sein dürfen, also nicht fahrlässig ist. Grüße Micha Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Danke für die Erläuterung. Ich möchte nochmal das Thema Leasinggeräte aufgreifen, da du das thema "Gefahrenbeurteilung" schilderst. Wenn jetzt ein Gerät 2 Jahren aktiv war ohne Fehler und das Gerät so oder so zurückgeht nach 12 Monaten, kann man dann diese Geräteklasse außen vor lassen, da es so oder so wieder zurückgeht. Zitieren
mqr Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Also zur Erstprüfung gilt: §5 (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. Quelle: https://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/regelwerk-und-praeventionsmedien-der-bghw/regelwerk/bg-vorschriften-bg-grundsaetze-bg-regeln-und-bg-informationen/bg-vorschriften/bgv-a-3-elektrische-anlagen-und-betriebsmittel/at_download/file bei Nachprüfungen kann ich allerdings sagen, dass gerade die ersten Wewechen nach vielleicht einem halben Jahr auftauchen. Dazu kommt noch die Staubablagerung. Falls das aber Seriengeräte sind (Mit Warnungen der Hersteller-Rückrufaktionen), kann man schon 1 Jahr ohne Prüfungen durchlaufen lassen. Hierbei wird eh die Funktionsprüfung und Sichtprüfung sporadisch gemacht. Ist aber von Einzelfall abhängigund Gewährleistung kann ich für diese Aussage auch nicht bieten. Grüße Micha Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Ist diese Vorschrift noch aktuell weil meinstes Wissens gab es doch eine tiefgreifende Änderung in Bezug der Erstprüfung oder irre ich mich? Zitieren
mqr Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Wird sie wohl, da sie ja nicht unter historische Dokumente, sondern unter aktuell verfügbare Dokumente abgelegt ist. Wer sagt denn, das es tiefgreifende Änderungen gab? Gerade im Rahmen der Erstprüfung, muss im Handel doch eh der Wareneingang geprüft werden und bei Inbetriebnahme auch die Funktion, sonst geht auf Garantie zurück. Bei einem Neuwagen brauch ich doch auch kein TÜV. Zitieren
Casakoba Geschrieben 11. Juli 2016 Autor Geschrieben 11. Juli 2016 Okay, aber das würde heißen der Hersteller müsste uns Prüfprotokolle von jedem Netzteil geben lassen, weil die meisten Hersteller machen ja eine Errichterprüfung, d.h 100 Netzteile, zwei werden geprüft...mit CE, TÜV, GS Siegel und dem kram...nur ist da natürlich die Frage, reicht das um zu sagen, wir lassen für die 2-3 Jahre Leasingzeit die Geräte laufen bzw. setzt den Prüffrist auf 3 Jahre und dadurch das die Geräte sowieso zurückgegeben werden, wäre ja eine Prüfung hinfällig. Zitieren
mqr Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Fundort zwecks Vollständigkeit: https://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/regelwerk-und-praeventionsmedien-der-bghw/regelwerk/bg-vorschriften-bg-grundsaetze-bg-regeln-und-bg-informationen/bg-vorschriften/bgv-a-3-elektrische-anlagen-und-betriebsmittel Zitieren
mqr Geschrieben 11. Juli 2016 Geschrieben 11. Juli 2016 Wenn Du diese zwei Punkte gewährleistest und unterschreiben kannst: "§4 (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen." dürfte das kein Problem werden (Stichwort: Gefahrenlage). Aber Deine Verantwortung kann Dir keiner abnehmen, falls Du das so entscheidest und es passiert was. Ähnlich dem Hersteller oder Errichter, falls der Schrott verkauft. Frag am Besten noch einmal den Verantwortlichen, der hat das ja gelernt und trägt eh die fachliche Verantwortung und mit so einer Prüfung hast Du alles notwendige getan, sodass keine Fahrlässigkeit vorliegen kann. Lötkolben müsste man vor jedem Gebrauch prüfen. Grüße Micha Zitieren
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