Iceman75 Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 Hi zusammen, mal eine Frage. Ein Bekannter von mit hat ein Nebengewerbe wo er IT-Service anbietet. Jetzt benötigt er ein wenig Hilfe und hat mich dazu gefragt. Um das aber korrekt abrechnen zu können muss ich Ihm ja eine Rechnung schreiben. Er meinte, ich soll auch ein Gewebe anmelden. Ich meiner aber auch schon mal gehört zu haben das ich Ihm eine "Privatrechnung" schreiben kann. Die Frage wäre, was für mich besser ist, da ich das ja beim FA anzeigen muss und dann dementsprechend auch Abzüge habe. VG Ice Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
prauc Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 Solltest du das regelmäßig machen wollen (ist das mit deinem AG abgeklärt? Du musst dir eine schriftliche Genehmigung geben lassen), kannst du einfach ein Gewerbe anmelden. Kostet nicht die Welt. Anschließend kannst du als Kleinunternehmer Rechnungen stellen. Allerdings ohne Umsatzsteuer (19%)! Für das Finanzamt reicht dann im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung inkl. Einnahmeüberschussrechnung (ist in gängigen Steuerprogrammen bereits enthalten). Wenn du darauf keine Lust / keine Zeit o.ä. hast, kannst du das natürlich auch einen Steuerberater machen lassen. Kostet dann halt idR ein paar Euros mehr. Dafür hast du bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit für die Abgabe. Eventuell anfallende Einkommenssteuern aus deinen Gewinnen sind dann deinem zuständigen Finanzamt zu entrichten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nopp Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 vor 2 Minuten schrieb paetr87: Du musst dir eine schriftliche Genehmigung geben lassen Nicht zwingend erforderlich. Du musst Deinen AG unterrichten, aber schriftlich muss er es nicht beglaubigen. Jedenfalls habe ich das nachgefragt. Bei mir war lediglich ein anderer Arbeitskollege und jemand vom BR dabei, die das bezeugen können. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
prauc Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 vor 4 Minuten schrieb Nopp: Nicht zwingend erforderlich. Du musst Deinen AG unterrichten, aber schriftlich muss er es nicht beglaubigen. Jedenfalls habe ich das nachgefragt. Bei mir war lediglich ein anderer Arbeitskollege und jemand vom BR dabei, die das bezeugen können. Hm.. gut, weiß ich jetzt nicht.. ist aber sicherlich immer sinnvoll irgendwas schriftlich in der Hand zu haben.. nichts desto trotz muss der AG benachrichtigt werden. Es gibt auch kaum einen Grund (Aussage aus unserer HR-Abteilung) einem eine Nebentätigkeit nicht zu gewähren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nopp Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 Gerade eben schrieb paetr87: Hm.. gut, weiß ich jetzt nicht.. ist aber sicherlich immer sinnvoll irgendwas schriftlich in der Hand zu haben.. nichts desto trotz muss der AG benachrichtigt werden. Es gibt auch kaum einen Grund (Aussage aus unserer HR-Abteilung) einem eine Nebentätigkeit nicht zu gewähren. Ich kann es verstehen, wenn der AG dadurch befürchtet den Mitarbeiter auf Dauer an seine Nebenbeschäftigung zu verlieren. War bei mir der Fall. Aber das wäre dann so oder so viel schneller der Fall, wenn es zu einer "Ablehnung" kommt, die er eh nicht durchsetzen könnte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
t0pi Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 Passt zum Thema Nebengewerbe allgemein: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Admin-wider-Willen-Freizeit-Support-bei-PC-Problemen-kann-teuer-werden-3745849.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 Ein Nebenjob / Nebengewerbe muss dem Arbeitgeber nur angezeigt werden, jedoch benötigt es keiner Genehmigung, solange man keine Konkurrenz für den Hauptarbeitgeber darstellt oder für diese arbeitet. Dass das nicht erlaubt ist, erklärt sich aber eigentlich von selber, da ja ansonsten der "Betriebsspionage" das Tor weit geöffnet wäre. Also einfach ein kurzes Schreiben an den Betrieb aufsetzen, dass man nebenbei ein Gewerbe angemeldet hat und fertig. Solange es die eigene Arbeit nicht beeinflusst (verschlechtert) kann der Arbeitgeber eigentlich nur noch aus o.g. Grund eine Ablehnung aussprechen. Anmeldung des Kleingewerbes kostet um die 30€ rum meine ich. Wobei man, falls man das etwas ausbauen möchte in Zukunft schauen sollte, ob man nicht unter die Freiberuflerregelung (keine Gewerbesteuer fällig!) fallen könnte. Dann sollte man das direkt von Anfang an als Freiberufler anmelden, so dass das Gewerbeamt nicht plötzlich mal auf die Idee kommt, eine Gewerbesteuerrechnung zu stellen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sullidor Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 (bearbeitet) vor 32 Minuten schrieb Crash2001: Anmeldung des Kleingewerbes kostet um die 30€ rum meine ich. Bei der Anmeldung ist es noch völlig egal ob es ein Kleingewerbe sein soll. Das kommt erst mit dem FA. Was sich aber auf die Kosten einer Anmeldung auswirkt, sind der Ort an dem Angemeldet wird und ob es ein "stehendes Gewerbe" oder ein Reisegewerbe wird. Dazu kommen dann die Kosten für eventuelle Bescheinigungen oder Zweitschriften. Kleines Beispiel. Als wir mit unserer nebengewerblichen Selbständigkeit begannen, starteten wir mit einem reinem Reisegewerbe. Die Kosten für einen lebenslang gültigen Reisegewerbeschein inkl. mehrerer Zweitschriften lagen unter 80€. Es wurden auch keine extra Unterlagen benötigt. Mein Geschäftspartner wohnte zu der Zeit, beruflich bedingt, aber noch bei Darmstadt. Dort wird ein Reisegewerbeschein nur für max. 6 Jahre ausgestellt. Dies hätte ihn bereits ohne Zweitschriften über 300€ gekostet. Zusätzlich brauchte er eine Handvoll Bescheinigungen, die er auf eigene Kosten zu besorgen hatte. Letztendlich hätte dort für ihn eine Anmeldung für unser Kleingewerbe knapp 600€ gekostet. Und diese Kosten wären dann alle 6 Jahre auf ihn zugekommen. Er wohnt nun wieder hier und hat sich eine Karte hier im Ort machen lassen. Unsere zusätzlichr Anmeldung für ein stehendes Gewerbe hat uns um die 20€ gekostet. Bearbeitet 19. Juni 2017 von Sullidor Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 (bearbeitet) vor 5 Stunden schrieb Iceman75: Ich meiner aber auch schon mal gehört zu haben das ich Ihm eine "Privatrechnung" schreiben kann. Die Frage wäre, was für mich besser ist, da ich das ja beim FA anzeigen muss und dann dementsprechend auch Abzüge habe. VG Ice Eine Privatperson kann keine Rechnung, sehr wohl aber eine Quittung schreiben. Auf die Ausstellung einer Quittung hat man übrigens gem. § 368 BGB einen gesetzlichen Anspruch. Sobald eine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen, ist diese gewerblich und muss angemeldet werden (Gewerbe/freiberufliche Tätigkeit). Bearbeitet 19. Juni 2017 von WYSIFISI Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
pr0gg3r Geschrieben 19. Juni 2017 Teilen Geschrieben 19. Juni 2017 vor 9 Stunden schrieb Iceman75: Um das aber korrekt abrechnen zu können muss ich Ihm ja eine Rechnung schreiben. Nein, er könnte dich auch als geringfügig Beschäftigten einstellen. Oder ihr gründet eine GbR (was ihr eigentlich schon seid, sobald ihr ein gemeinsames Vorhaben plant). Bei Letzterem muss natürlich das Vertrauen da sein. vor 9 Stunden schrieb Iceman75: Er meinte, ich soll auch ein Gewebe anmelden. Kannst du machen, aber wenn du dann nur für ihn arbeitest, musst du aufpassen, dass es nicht als Scheinselbständigkeit gesehen wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 20. Juni 2017 Teilen Geschrieben 20. Juni 2017 vor 15 Stunden schrieb Sullidor: Bei der Anmeldung ist es noch völlig egal ob es ein Kleingewerbe sein soll. Das kommt erst mit dem FA. Was sich aber auf die Kosten einer Anmeldung auswirkt, sind der Ort an dem Angemeldet wird und ob es ein "stehendes Gewerbe" oder ein Reisegewerbe wird. Dazu kommen dann die Kosten für eventuelle Bescheinigungen oder Zweitschriften.[...] Im Normalfall meldet man, wenn man nebenberuflich tätig ist, wohl eher kein Reisegewerbe an, sondern ein stinknormales stehendes Gewerbe. Das Reisegewerbe hat doch eigentlich nur Vorteile, wenn man "Haustürgeschäfte" (typischer Fall: Versicherungsvertreter) machen will, was beim Threadersteller aber eher nicht der Fall ist. Wenn man einen festen Wohnsitz hat, würde ich ein stehendes Gewerbe bevorzugen - einen festen Firmensitz hat man ja dann. Wenn man umzieht, muss man dies dann zwar angeben, was dann halt noch einmal etwas kostet. Innerhalb der Stadt sollte das aber eigentlich nur mit minimalen Kosten verbunden sein, falls überhaupt. Man kann bei der Anmeldung direkt angeben, dass man nur ein Kleinstgewerbe anmelden will (war zumindest bei meiner Anmeldung damals möglich) und die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte. Ansonsten wird das halt direkt mit dem Finanzamt geklärt, dass man nur ein Kleinstgewerbe betreiben. (Kleingewerbe ist definiert als: ein Unternehmen, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Umsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.. Unter einem Kleinstgewerbe versteht man im Normalfall die Kleinunternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer (19%) ausweisen.) vor 7 Stunden schrieb pr0gg3r: [...] Kannst du machen, aber wenn du dann nur für ihn arbeitest, musst du aufpassen, dass es nicht als Scheinselbständigkeit gesehen wird. Sollte eigentlich keine Probleme geben - ansonsten kann man sich halt auch ab und an mal von Freunden oder so offiziell für PC-Hilfe 20€ oder so bezahlen lassen. Solange das nicht der Hauptberuf ist, kräht da afaik beim Finanzamt kein Hahn nach im Normalfall - vor allem, wenn man noch unter 450€/Monat bleibt, denn dann würden so oder so keine Sozialversicherungsbeiträge dafür anfallen. Ob nun als Selbständiger (man kann Dinge absetzen wie z.B. den eigenen PC und eventuell auch ein Firmenfahrzeug) oder als Angestellter auf 450€-Basis, für die auch keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge fällig werden (dafür mehr Aufwand für denjenigen, der dich anstellt), ist halt Geschmackssache. Mit einer eigenen Firma - und sei es auch nur ein Kleinstgewerbe - bekommst du auf jeden Fall Zugang zum Großhandel, wie z.B. Metro und Co, was für viele schon Grund genug ist, ein Gewerbe anzumelden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Guybrush Threepwood Geschrieben 21. Juni 2017 Teilen Geschrieben 21. Juni 2017 Am 19.06.2017 um 19:12 schrieb WYSIFISI: Eine Privatperson kann keine Rechnung, sehr wohl aber eine Quittung schreiben. Warum soll ich als Privatperson keine Rechnung schreiben können? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KeeperOfCoffee Geschrieben 21. Juni 2017 Teilen Geschrieben 21. Juni 2017 (bearbeitet) Am 19.6.2017 um 19:12 schrieb WYSIFISI: Eine Privatperson kann keine Rechnung, sehr wohl aber eine Quittung schreiben. Das kann man so nicht sagen. Es gibt sowas wie eine Privatrechnung. Zitat Sobald eine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen, ist diese gewerblich und muss angemeldet werden (Gewerbe/freiberufliche Tätigkeit). Das ist eine von mehreren Vorraussetzungen. Nur weil du zweimal im halben Jahr was auf ebay verkaufst, musst du kein Gewerbe anmelden Bearbeitet 21. Juni 2017 von KeeperOfCoffee Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 21. Juni 2017 Teilen Geschrieben 21. Juni 2017 Bei jeder sogenannten "Privatrechung" schwingt latent immer die Möglichkeit des Vorliegens einer gewrblichen/freiberuflichen Tätigkeit mit. Alleine der Grund eine Rechnung schreiben zu wollen/müssen, reicht hier als Anfangsverdacht schon aus. Daher habe ich geschrieben, dass es bei Leistungen/Verkäufe usw. durch privat letztlich eine Quittung die unverfänglichere Möglichkeit der Dokumentation ist. Im Falle der Frage des TEs, dessen Bekannter auch auf die Anmeldung eines Gewerbes hinweist, lässt A.m.S. nur den Schluss zu, dass es sich um eine Dienstleistung zur Gewinnerzielung handelt, die gewerblich ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sullidor Geschrieben 21. Juni 2017 Teilen Geschrieben 21. Juni 2017 (bearbeitet) Am 19.6.2017 um 19:12 schrieb WYSIFISI: Eine Privatperson kann keine Rechnung, sehr wohl aber eine Quittung schreiben. vor 1 Stunde schrieb WYSIFISI: Daher habe ich geschrieben, dass es bei Leistungen/Verkäufe usw. durch privat letztlich eine Quittung die unverfänglichere Möglichkeit der Dokumentation ist. Ich hab deine erste Aussage aber ebenso wie @KeeperOfCoffee verstanden. Und auch eine Dienstleistungen für einen Freund innerhalb seines Gewerbes, kann sehr wohl als "Freundschaftdienst" aufgefasst werden und über eine Privatrechnung laufen. Einige unserer Freunde helfen uns immer mal wieder bei unseren Auftritten. Dafür bekommen sie eine kleine Aufwandsentschädigung. Das haben wir aber auch vorher mit unserem Anwalt so abgeklärt. Die Grenzen wurden mit dem Anwalt genau so abgesteckt, dass hierbei deutlich erkennbar ist, dass keine Gewinnabsichten dahinterstecken sondern wirklich nur Unkosten gedeckt werden. Aber dafür könnten uns unsere Freunde auch eine Privatrechnung stellen. Hier kommt jetzt aber das dicke ABER, mit dem ich deiner 2ten Aussage vorbehaltslos zustimme. Sie können uns auch stattdessen eine Quittung ausstellen. Und um unseren Freunden keine extra Umstände zu machen oder Nachfragen bezüglich Steuer, Gewerbeamt usw. auszusetzen, regeln wir dies auch immer einfach über eine Quittung. Und was die Gewerbeanmeldung des TE betrifft, da gibt es gleich mehrere Punkte, welche das nach meiner Auffassung u.U. nicht nötig machen. Ich beziehe mich hierbei erstmal nur auf die Definition eines Gewerbes Zitat Ein Gewerbe ist eine planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinn sind: (…) – die Ausübung eines Freien Berufes 1. Wenn die Tätigkeit einmalig ist, können Gewinnabsichten dahinterstehen und es ist kein Gewerbe. 2. Die Tätigkeit findet öfters statt aber es steht keine Gewinnabsicht dahinter. Soll heißen, es wird wirklich nur maximal eine Aufwandsentschädigung gezahlt. 3. Er könnte seine Tätigkeit als Freiberufler anerkennen lassen. Wobei hier doch recht hohe Eintrittshürden und enge Grenzen existieren. 4. Er ist nicht selbständig sondern ein Angestellter. Hier kommt es u.A. darauf an wie selbständig der TE bei der Wahl über Zeit, Ort und bei anderen Entscheidungen ist. Und wenn ich mir das alles so betrachte, gibt es in diesem Fall nur eine sinnvolle Lösung. Der TE sollte zu einer Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Bearbeitet 21. Juni 2017 von Sullidor Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 22. Juni 2017 Teilen Geschrieben 22. Juni 2017 (bearbeitet) Wie heißt es so schön nach Goethe, "grau ist alle Theorie". Leider habe ich zu häufig festgestellt, dass die Finanzämter, dass völlig anders sehen, als z.B. ein Anwalt. Wenn der Spruch gilt, zwei Anwälte drei Meinungen, dann ist dass bei Steueranwälten i.V.m. dem Finanzamt eher ein Verhältnis von 2:5. Besonders perfide ist es, dass sich die FÄer auf den Standpunkt stellen, sobald diese eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit vorgenommen haben, dem Eingestuften die Beweislast auferlegt wird, zu beweisen, dass es eben nicht so ist. Das gilt natürlich nur, wenn das FA auch Kenntnis erlangt. Also bei soetwas muss man immer vorsichtig sein, will man nicht die Aufmerksamkeit der Steuerbehörde auf sich ziehen. Wenn der Staat meint, ihm entgeht Geld/Steuern, kennt er kein pardon. Bearbeitet 22. Juni 2017 von WYSIFISI Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
H0l7zi Geschrieben 30. Juni 2017 Teilen Geschrieben 30. Juni 2017 Ich habe einen Nebenjob, welcher auf bei meinem "Hauptarbeitgeber" angemeldet ist. Hier kann ich jedoch alles via Remote machen, somit geht kaum Zeit drauf. Daher ist es recht entspannt bei mir. Auch mit der rechtlichen Absicherung, da ich angestellt bin. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
spix Geschrieben 2. Juli 2017 Teilen Geschrieben 2. Juli 2017 Mir fehlt hier noch der Hinweis auf eine Berufs-Haftpflichtversicherung. Sonst kann er evtl uU einpacken, wenn was schief läuft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 3. Juli 2017 Teilen Geschrieben 3. Juli 2017 @spix: Das kommt drauf an, wie er arbeitet. Wird z7.B. nur programmiert und das dann vom Projektgeber abgenommen, dann braucht er eigentlich keine. Wird aber an produktiven Systemen Sachen gemacht, dann ist eine Berufshaftpflicht teils doch anzuraten. Kann aber auch durch den Projetgeber mit übernommen werden. (z.B. Dienstleister / Systemhaus, der Freiberufler beschäftigt und eh so eine Haftpflichtversicherung hat für seine Mitarbeiter - da wird das teils mit übernommen). Man kann als Freiberufler vor allem sich auch nur für bestimmte Maximalsummen versichern, die großen Firmen jedoch nicht ausreichen würden. Meine Haftpflichtversicherung hat damals um die 1000€/Jahr gekostet, deckte aber nicht das ab, was eigentlich gefordert war, da es nicht möglich war, mich entsprechend zu versichern. Es gab kein (deutsches) Versicherungsunternehmen, das eine Versicherung mit den entsprechenden Haftungswerten für Freiberufler anbot. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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