sfrt Geschrieben 30. August 2017 Geschrieben 30. August 2017 4 minutes ago, a3quit4s said: Das einzig lächerliche hier bist leider du. Ich bin nicht ganz sicher, aber mir scheint das dieser Thread ein bisschen außer Kontrolle gerät. Könnten wir vllt beim Thema bleiben. Wir haben genug Gesetztestexte etc. gesehen um zu bestätigen, dass es keine gute Idee ist die Ausbildung mit einem Sonderkündigungsrecht zu kündigen. dileix3 könnte mal ihre bisherigen Gedanken dazu äußern. In welche Richtung tendiert wird. Mttkrb reagierte darauf 1 Zitieren
mapr Geschrieben 30. August 2017 Geschrieben 30. August 2017 Ich habe den Schlüssel schon in der Hand: Bitte zurück zum Thema, sonst sperre ich hier zu. Danke! Griller, sfrt, dileix3 und 1 Weiterer reagierten darauf 3 1 Zitieren
Chiyoko Geschrieben 30. August 2017 Geschrieben 30. August 2017 So sehr ich doch mit ITCS Art und Weise zu kommunizieren Schwierigkeiten habe, muss ich ihm trotzdem (ein Stück weit) zustimmen und ihm zu Gute halten, dass er (wenn die Aussage stimmt), sogar diverse IHKs angerufen hat, um sich zu informieren. [Ich hab mir hier nicht die Mühe gemacht, meine zuständige IHK anzurufen, so brennend bin ich dann doch nicht daran interessiert :P] Vorab: Es ist ja eine hitzige Diskussion entstanden, die nicht nur auf Sach-Ebene geblieben ist. Leuten des Lügens zu bezichtigen ist mMn. einfach nicht okay. Etwas anzweifeln hingegen schon Ich versuche einfach mal anhand des BBiG Paragraphen zu argumentieren. Im Internet habe ich nichts gefunden, dass konkret sagen würde. "Wenn du abbrichst, dann kannst du dieselbe Ausbildung nicht mehr anfangen". (Hat hier jemand eine verlässliche Quelle, die das bezeugt?) Zitat Berufsbildungsgesetz (BBiG)§ 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Es kann also gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wie ist also "wichtiger Grund" definiert? Zitat Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. [Zitat aus dem Buch: "Ausbildung und Beruf" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Seite 37] Plädiert der TO also auf einen wichtigen Grund. Kann er fristlos kündigen. Im Gesetzestext ist bei diesem Fall nicht genau definiert, ob er die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen kann. Da wir (auch hier im Forum) genügend Beispiele gesehen haben, dass ein Wechsel des Betriebs innerhalb der Ausbildung zwar schwer, aber möglich ist, gehe ich hier von keiner Sperre jeglicher Art von Seiten der IHK aus. Spannend wird jetzt der Fall, wenn fristgerecht mir 4 Wochen gekündigt wird: Der leichtere der beiden Fälle: von Auszubildenden [...] sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Hier ist klar, der Azubi kann nur kündigen, wenn er anschließend einen anderen Beruf ausübt. Es steht aber wieder nichts von einer Sperre im Text. Der zweite Fall: von Auszubildenden [...] wenn sie die Berufsausbildung aufgeben ist auch relativ klar. Der Azubi kann nur kündigen, wenn er anschließend keine selbe (da sonst der andere Fall greift) Berufsausbildung beginnt. Zur Vollständigkeit: Berufsausbildung meint nicht die konkrete Ausbildung bei Firma XY, sondern den allgemeinen Vorgang der Ausbildung zu einem Beruf: Zitat Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/berufsausbildung.html Auch hier steht nichts zum Thema Sperre oder Ähnliches drin. im §23 BBiG ist definiert, was in den Fällen nach der Probezeit eventuell passieren kann, wenn sozusagen "unrechtmäßig" gekündigt wird. Zitat Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§23 BBiG). Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung. [Zitat aus dem Buch: "Ausbildung und Beruf" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Seite 37] Lange Rede, kurzer Sinn: Per Gesetz gibt es keine Sperre. Aber es ist (zumindest für mich) nachvollziehbar, wenn eine IHK bei einem Abbruch (bei dem eventuell sonst Schadensersatzansprüche möglich sind) einfach sagt: "Du kannst diese Ausbildung für X Jahre nicht mehr bei uns lernen!" --> Dadurch fällt man direkt in die Klausel, dass man die Ausbildung aufgibt, und somit kein Anspruch auf Schadensersatz möglich ist. Ich denke, hier ist es wieder unterschiedlich von IHK zu IHK. Auch, wie diese untereinander kommunizieren (Weiß IHK B überhaupt, dass der Azubi bei IHK A die Ausbildung abgebrochen hat?) Ansonsten bleibt doch bitte sachlich. "Lächerlich" ist hier nichts. Wir sind alle (halbwegs) erwachsen, und sollten auch so diskutieren. Zitieren
dileix3 Geschrieben 30. August 2017 Autor Geschrieben 30. August 2017 dileix3 könnte mal ihre bisherigen Gedanken dazu äußern. In welche Richtung tendiert wird. Danke. Wie ich schon gesagt hab, habe ich mich über das rechtliche schon sehr genau informiert und habe auch schon ein Gespräch mit dem Betriebsrat gehabt. Genau wie eine Azubine die mit mir im gleichen Jahr angefangen hat und vor 2 Monaten schon den Betrieb gewechselt hat. Kommt nur ein Aufhebungsvertrag in Frage. Denn bei Kündigung und sofortigem Beginn der gleichen Ausbildung kann der alte Arbeitgeber dich auf Schadensersatz verklagen. Bevor ich jetzt weitere Schritte gehe werde ich mich sowieso nochmal mit der IHK in Verbindung setzen aber auch nebenbei schon nach Betrieben schauen. Es tut mir leid wenn es vielleicht so rüber kam das ich nur wegen dem Geld wechseln will dann tut es mit leid. So sollte es nicht rüber kommen. Es war nur der Punkt der mich an dem Tag beschäftigt hat und mit dem ich mich befasst habe. Denn ich erwarte eigentlich nicht mit viel mehr wenn ich meinen Ausbildungsbetrieb wechseln würde. Wenn ich was mache dann wirklich nur mit richtigen Gründen und komplett durch geplant. Ich wollte einfach nur Erfahrungsberichte hören und vielleicht Tipps die mir vielleicht helfen die richtige Entscheidung zu treffen. Zitieren
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