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Geschrieben

Nach §19 Abs 1 EStG i. V. m LStR R 19.3 ist diese zusätzliche Vergütung auch als Arbeitslohn anzusehen und wäre somit steuerpflichtig.

Steuerfrei können jedoch Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge sein (§ 3b EStG)

Geschrieben

Wie sieht die Konstellation aus wie bei folgendem Beispiel:

Montag - Freitag von 18:00-7:00 Rufbereitschaft

Pauschale: Beitrag x

Werden dann die zwei Stunden als Arbeitslohn zugerechnet? - und der Rest als Zuschlag?

Geschrieben

schön wärs wenn das alles steuerfrei wäre :( Leider wird sich das meistens ähnlich verhalten wie bei Prämien und z.b. Weihnachtsgeld etc. die Steuer will ihren Kuchen und den nicht zu knapp.

Geschrieben
Gerade eben schrieb Casakoba:

Weil beispielsweise, ich würde die Rufbereitschaft ab 20 Uhr beginnen und dann bis 8 Uhr beipsielsweise.

Wäre dann diese "Pauschale" nicht steuerfrei?

Ein Nachtzuschlag ist hier nicht möglich, da dieser Laut Gesetzt "tatsächlich" erbracht werden muss. Die Rufbereitschaft setzt nur die "Möglichkeit" voraus, dass du tätig wirst. Du erhälst aber Vergütung egal ob du tatsächlich wirst oder nicht => kein Nachtzuschlag => nicht steuerfrei

Geschrieben

Ok, durch dieses "tatsächlich" geleistet, hat der Gesetzgeber sehr schlau ein Riegel vorgeschoben, um solche Rufbereitschaftsdienste zu besteuern. Gibt es in irgendeinem Fall eine Ausnahme?

Somit bedeutet dies, nur im Einsatzfall, wenn es während der Nacharbeitszeit z.B anfallen würde, wäre der Zuschlag zum normalen Stundenlohn steuerfrei bis zu 40 %?

Geschrieben

"(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.für Nachtarbeit 25 Prozent,

2.vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

3.vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,

4.für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen."

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