NekoKakudo Geschrieben 11. Januar 2018 Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 Hallo :), ich wechsle zum März die Firma. Nun habe ich im Arbeitsvertrag meiner (noch) aktuellen Firma gelesen das ich nun mein Weihnachtsgeld(13tes Gehalt) zurückzahlen muss. Jetzt frage ich mich natürlich wie viel ich zurückzahlen muss, muss ich das komplette 13te Gehalt zurückzahlen, also Brutto oder nur das was ich auch wirklich Netto zusätzlich ausgezahlt bekommen habe. Sollte ich das komplette Brutto Gehalt zurückzahlen müssen wäre ja eigentlich ein wenig unfair oder? Immerhin habe ich ja auf das Weihnachtsgeld Steuern abführen müssen, die müsste meine Firma dann ja eigentlich von Finanzamt zurückbekommen, aber ich habe wie gesagt keine Ahnung wie das laufen wird. Freundliche Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rabber Geschrieben 11. Januar 2018 Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 Ich vermute, es wird so laufen, dass Du beim letzten Gehalt das Brutto-Weihnachtsgeld vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen bekommst. Fallbeispiel: Bruttolohn 3.000 Euro, Weihnachtsgeld 1.000 Euro. Dann bekommst Du im letzten Monat nur noch 2.000 Euro an Stelle der 3.000 Euro Brutto. Aber, das ist geraten und so stelle ich mir das vor, weil dann das von Dir genannte Problem weitgehend umgangen wäre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NekoKakudo Geschrieben 11. Januar 2018 Autor Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 Aha ok wenn das hinkommt werde ich also im Februar kein Gehalt bekommen. Na das kann ja was werden Dann bin ich mal gespannt. Danke Errraddicator Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 11. Januar 2018 Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 (bearbeitet) vor 39 Minuten schrieb NekoKakudo: Nun habe ich im Arbeitsvertrag meiner (noch) aktuellen Firma gelesen das ich nun mein Weihnachtsgeld(13tes Gehalt) zurückzahlen muss Steht Weihnachtsgeld bei dir denn explizit als 13. Gehalt o.ä. in deinem Arbeitsvertrag? (sprich hat es Entgeltcharakter?) Denn dann dürfte dein (noch) Arbeitgeber keine Zurückzahlung verlangen. Zitat Wann Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss Ob Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, richtet sich wieder nach dem Charakter der Sonderzahlung. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, dann müssen Sie es in keinem Fall zurückzahlen. Denn das Entgelt hat der Arbeitegeber in diesem Fall für die Arbeit im abgelaufenen Jahr gezahlt. Anders sieht es aus beim Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber als Belohnung der Betriebstreue zahlt. Üblich ist die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Stichtag, zum Beispiel am nächsten Quartalsende im neuen Jahr, noch bestehen muss oder noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Hier will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die zusätzliche Zahlung an das Unternehmen binden. Besteht das Arbeitsverhältnis dann zu diesem Stichtag nicht mehr, fällt der Anspruch auf die Sonderzahlung weg. Wurde es schon gezahlt, kann eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen. Ob eine Rückzahlungsverpflichtung und die damit erreichte Bindung an den Arbeitgeber wirksam sind, richtet sich nach der Höhe des Weihnachtsgelds und dem festgelegten Zeitpunkt, bis wann der Arbeitgeber die Zahlung zurückfordern kann. Die Rechtsprechung hat dazu Grenzwerte festgelegt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, Az. 10 AZR 390/02): Bei Weihnachtsgeld von weniger als 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen. Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsgehalt kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist. Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig. Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob eine Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist. Die Klausel muss klar und verständlich sein und den Rückzahlungstatbestand genau festschreiben. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, was auf ihn zukommt, wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Er darf nicht unzulässig in seinem Grundrecht auf Berufsausübung eingeschränkt werden. Quelle: http://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/weihnachtsgeld/ Bearbeitet 11. Januar 2018 von Rienne Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 11. Januar 2018 Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 Ich würde mal prüfen lassen ob diese Klausel überhaupt rechtlich bestand hat. Da kommt es soweit ich weiß darauf an dass 1) diese Klauser überhaupt vereinbart ist (ist bei dir der Fall) und 2) die länge der Bindungsfrist der Höhe der Bonuses angemessen ist. fprich für 300 Euro Bonus kann dich die Firma nicht sehr lange binden, je höher der Betrag, desto länger der zeitraum (prinzipiell). Was spricht dagegen mal in der FiBu nachzufragen wie das gehandhabt wird. Darauf dass keiner dran denkt würde ich nicht spekulieren, also kannst auch offensiv an die Sache ran gehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Kwaiken Geschrieben 11. Januar 2018 Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 (bearbeitet) Hier bitte trennen zwischen Belohnung der Betriebstreue oder Gratifikation für Leistungen im vergangenen Jahr. Je nachdem wie die Klausel formuliert ist, muss man hier nichts zurückzahlen, selbst wenn es dort steht. Hier sind gute Beispiele, woran man sich orientieren kann: Entgelt: Zitat Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, die mit der Gehaltsabrechnung für Dezember abzurechnen und auszuzahlen ist. Betriebstreue: Zitat Mit der Gewährung von Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung noch besteht und es zu diesem Zeitpunkt weder gekündigt ist noch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde Mischformen gibt es auch. Diese dürfen zwar gekürzt werden, wenn man früher geht, das bedarf aber unbedingt eines entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag. Bearbeitet 11. Januar 2018 von Kwaiken Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NekoKakudo Geschrieben 11. Januar 2018 Autor Teilen Geschrieben 11. Januar 2018 Also wie folgt steht es im Vertrag, wobei die Höhe meines Weihnachtsgeldes = einem Gehalt entspricht. Zudem bekomme ich im Dezember eine (bei uns) sogenannte Gewinnbeteiligung, diese ist immer unterschiedlich hoch. Soweit ich das aber gelesen habe ist die Gewinnbeteiligung nicht rückerstattungspflichtig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
abby Geschrieben 15. Januar 2018 Teilen Geschrieben 15. Januar 2018 Da du im März gehst solltest du das nicht zurückzahlen müssen, da du ja ein Monatsgehalt bekommst, also ein Monatsgehalt bekommen würdest. Oder versteh ich den Vertragsauszug hier falsch? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
arlegermi Geschrieben 15. Januar 2018 Teilen Geschrieben 15. Januar 2018 "Das Weihnachtsgeld ist zurückzuzahlen, sofern der Mitarbeiter [...] vor dem 30. Juni [...] des folgenden Jahres wieder ausscheidet." Sollte das so also rechtens sein (kann ich nicht beurteilen), müsstest du das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NekoKakudo Geschrieben 17. Januar 2018 Autor Teilen Geschrieben 17. Januar 2018 Danke für die ganzen Antworten. Es scheint so zu sein das ich Februar dann unbezahlt arbeiten muss :/ Hilft nichts muss ich mit Leben, vllt. wird das ja garnicht eingefordert xD Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Kwaiken Geschrieben 17. Januar 2018 Teilen Geschrieben 17. Januar 2018 vor 2 Stunden schrieb NekoKakudo: Es scheint so zu sein das ich Februar dann unbezahlt arbeiten muss :/ Ich bin der Meinung, dass das nicht rechtes ist. Wie gesagt: Ohne explizite Nennung im Arbeitsvertrag, dass die Gratifikation ist eine Belohnung für Firmentreue ist, sollte eine Rückerstattung nicht verlangt werden können. Hier würde es sich wohl lohnen 50 EUR für einen Arbeitsrechtler zu investieren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Th0mKa Geschrieben 17. Januar 2018 Teilen Geschrieben 17. Januar 2018 vor 6 Stunden schrieb NekoKakudo: Danke für die ganzen Antworten. Es scheint so zu sein das ich Februar dann unbezahlt arbeiten muss :/ Hilft nichts muss ich mit Leben, vllt. wird das ja garnicht eingefordert xD Selbst falls die Aufrechnung korrekt sein sollte muss der AG die Pfaendungsfreigrenzen beachten. Es muessen dir also mindestens ~1000EUR bleiben, sonst wuerde ich eine Lohnklage beim Arbeitsgericht mit Eilantrag anstreben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 18. Januar 2018 Teilen Geschrieben 18. Januar 2018 Am 17.1.2018 um 12:12 schrieb NekoKakudo: Danke für die ganzen Antworten. Es scheint so zu sein das ich Februar dann unbezahlt arbeiten muss :/ Hilft nichts muss ich mit Leben, vllt. wird das ja garnicht eingefordert xD Selbst wenn du die ganze Summe zurück zahlen müsstest, dürfte nach meinem Rechtsverständnis nicht einfach das Gehalt (voll, oder zum Teil) einbehalten werden. Dein AG müsste die Rückzahlung gesondert fordern, da dieser Vorgang nichts mit der vertraglich vereinabrten Gehaltszahlung zu tun hat, und er auch kein direktes Zurückbehaltungsrecht (wie bei einem Vorschuss aufs Gehalt) hat. Das ändert zwar nichts daran, dass du das Geld wahrscheinlich irgendwie zurückzahlen musst, aber hier müsste der AG mMn. auch Ratenzahlung akzeptieren. Aber das ist wie gesagt mein persönliches Rechtsverständnis und muss nichts mit der Realität zu tun haben. NekoKakudo reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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