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Verkürzung


fisi4

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Hallo zusammen,

ich möchte meine Ausbildung gerne auf 2,5 Jahre verkürzen wegen meiner allg. Hochschulreife. Ich bin noch im 1. Lehrjahr. Kann man im Vorfeld den Ausbildungsvertrag schon so anpassen, dass die AUsbildung nur 2,5 jahre geht? Oder kann ich das erst später machen, indem ich früher zur Prüfung zugelassen werde? Und ist die AUsbildung nach diesen 2,5 Jahren vollständig beendet?

 

Danke

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Bei uns in der Berufsschule musstest du das 1 und 2 Lehrjahr durchmachen.

Im 3 Lehrjahr nur noch ein Teil, wenn du verkürzt hast.

Die Ausbildung ist erst dann vollständig abgeschlossen, wenn du die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden hast (also ja wenn alles gut geht in 2,5 Jahre).

Ob man das erste Lehrjahr "überspringen" darf  ist mir nicht bekannt. (vl hat jemand anderer hier Erfahrung)

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Du kannst eine Verkürzung beantragen, wenn deine schulischen Noten gut sind (Wie gut genau, weiß ich jetzt allerdings nicht aus dem Kopf) und wenn Dein Betrieb das unterstützt. Mann kann dann in dritten Lehrjahr eine Verkürzung beantragen. Im Vertrag kann man das nicht festlegen, denn es ist ja nicht klar, wie gut Du in der Berufschule sein wirst.

Allerdings kann man im Vorfeld einen Einstieg direkt ins 2. Lehrjahr Vertraglich festlegen. Das dürfte in Deinem Fall allerdings zu spät sein.

 

Bearbeitet von Nosborg
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vor 4 Minuten schrieb fisi4:

Kann  man sowas denn im vorfeld vertraglich festlegen, dass man nach 2,5 jahren die prüfung macht?

Ja, kann man! Allerdings muss der Betrieb zustimmen und hätte auch eine Vertragsänderung zur Folge. Bei einer vorgezogene Prüfung, die sich bei bereits angetretener Ausbildung eher anbietet, ist diese Änderung nicht nötig.

Zum Beispiel hier kannst du alles zum Verkürzen nachlesen, was du wissen solltest.

Bearbeitet von Rienne
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Wie bereits geschrieben wurde: Ja, es ist möglich, dass dies direkt im Ausbildungsvertrag steht.

Bei mir z.B. hat der Betrieb die Ausbildungszeit auf ca. 26 Monate festgesetzt (ich habe die Ausbildung erst im Dezember wegen eines abgebrochenen Studiums begonnen und hatte die AP dann Ende Januar).

War auch schaffbar, jedoch merkte man, dass die ersten Monate in der Berufsschule fehlten, man wurde halt ins kalte Wasser geschmissen und hatte recht viele Prüfungen nachzuholen - ich stieg im 1. LJ ein und das 3. LJ war verkürzt.

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vor 17 Minuten schrieb Sullidor:

Wichtig bei allen Möglichkeiten ist aber auch, ohne die Einwilligung deines Betriebes ist ein Verkürzen nicht möglich.

Das stimmt nicht zu 100%. Solltest du sowohl in der Berufsschule, als auch im Betrieb eine Leistung von < 2,5 haben, kannst du selbst einen Antrag auf Vorziehen der Prüfung stellen. Dazu brauchst du aber eine schriftliche Bewertung deiner bisher erbrachten betrieblichen Leistung, was eventuell schwer wird, wenn man dich einfach nicht verkürzen lassen will. In Firmen mit regelmäßiger Personalbewertung ist es dahingehend einfacher, da du ja sowieso, zumeist in jährlicher Wiederholung , eine Bewertung erhälst. 

Andernfalls muss der Betrieb einer Verkürzung zustimmen, was jedoch nicht von der Erbringung guter Noten als Voraussetzung entbindet. So oder so ist eine Verkürzung immer zu begründen, aber das ist quasi ein festgelegter formaler Weg der Kammer.

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Auch dieser Antrag muss nicht nur von der Schule sondern auch von der Firma unterschrieben werden.
Mein damaliger Azubi hat verkürzt und die Firma hat zuerst die Unterschrift verweigert. Ich hab ihn zur IHK begleitet um zu bestätigen, dass ich als Ausbilder seine Leistungen für ausreichend halte. Das reichte nicht. Ohne den Unterschrift der Firma könnte die IHK da nichts machen. Ich habe dann Stundenlang auf einen der GF eingeredet, bis er endlich unterschrieben hat.

Bearbeitet von Sullidor
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So wie Sullidor es schreibt, entspricht es auch meiner Erfahrung. Ich hatte das Formular selbst schon in der Hand und da ist nunmal Platz für Stempel und Unterschrift und die sind auch beide notwendig. Als Azubi kann man sich auf den Kopf stellen und sich grün und blau ärgern - hier ist man auf die Kooperation des Ausbildungsbetriebs angewiesen. Ob man so eine Kooperation im Zweifel vielleicht einklagen kann, steht auf einem anderen Blatt (bezweifle ich aber).

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Das würde ich so nicht bestätigen. Die Zulassung teilt sich in zwei Bewertungsgrundlagen, wenn beide gegeben sind, liegt die Entscheidung nicht mehr beim Betrieb. Das letzte Wort zur Zulassung hat die IHK: (BBiG) § 46 Entscheidung über die Zulassung

Woran das jetzt im Einzelfall (wahrscheinlich war die Bewertung des Betriebes nicht unterschrieben) liegt, kann man ja schlecht als dritter beurteilen.

Unabhängig davon was wir hier sagen, frag lieber jemanden, der wirklich Ahnung hat: Deine zuständige IHK. Nur da bekommst du eine verlässliche Aussage die im Zweifel dann auch bindend ist.

Ich würde dir aber sowieso raten, sprich mit deinem Betrieb über die Pläne danach! Wenn du beispielsweise vor hast, danach zu studieren, teile das klar mit! Dann ist dem Betrieb auch die Motivation hinter dem Anliegen klar, - früher ins Studium starten. Solltest du auf Übernahme hoffen, so würde ich nicht das Argument bringen, ich will schon 5-6 Monate früher ein Angestelltengehalt haben.

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@SebastianB.

Einschlägig für die vorzeitige Prüfungszulassung sind die §7 und §8  (bzw. §45) im BBiG.

Da steht:

Zitat

(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden

Zitat

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

Auch bei §45 (Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung) ist die Rede von einer "Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule".

(Hervorhebung jeweils durch mich)

Man benötigt immer die Zustimmung des Ausbildenden, wie aus den verlinkten Gesetzestexten hervorgeht und wie es Sullidors und meine persönliche Erfahrung unterstreichen. Die IHK kann höchstens die Zugangsvoraussetzungen als nicht gegeben ansehen, sodass der Prüfungsausschuss die Entscheidung trifft.

 

@fisi4 Ich hoffe, du erwägst, tatsächlichen Praxiserfahrungen mehr Gewicht zuzuschreiben als dem reinen Zitieren von Paragraphen, die nicht einschlägig sind. Und dass du im Zweifel einfach bei deiner IHK nachfragst, die es sicher am besten weiß.

LG

Bearbeitet von apehead
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vor 23 Stunden schrieb apehead:

Ich hoffe, du erwägst, tatsächlichen Praxiserfahrungen mehr Gewicht zuzuschreiben als dem reinen Zitieren von Paragraphen, die nicht einschlägig sind. Und dass du im Zweifel einfach bei deiner IHK nachfragst, die es sicher am besten weiß.

Danke für den lieben Seitenhieb. ;) Auch da hat die tatsächliche Erfahrung gesprochen, nur mal zur Info.

Der Gang zur IHK ist sowieso die einzige Lösung, egal wofür du dich entscheidest. Denn eine Verkürzung läuft ja sowieso über die Kammer. Aktuelles Praxisbeispiel: Heute kam Post von der IHK zu uns. Einer meiner Azubis hat einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung gestellt, womit wir auch einverstanden waren, da die von mir oben beschrieben Motive offengelegt wurden. Danach geht ein weiterer Brief an den Betrieb, welcher dann eine Beurteilung schreiben muss, weshalb das Vorziehen der Prüfung begründet ist.

Somit revidiere ich meine Aussage, dass man das auch im Streitfall alleine, mit Hilfe der Kammer durchbekommt, da hier an genau diesem Praxisfall beweisen ist, dass das Unternehmen durch Verweigerung dieser Aussage die Möglichkeit der Blockade besitzt. Aber ein offenes Wort mit dem Ausbilder über deine Pläne, falls bereits vorhanden, solltest du vielleicht vorher suchen. Denn im Zweifel ist er dein Anwalt bei der Geschäftsführung.

Entschuldigung @Sullidor, ich habe dort zwei Verfahren verwechselt. Die Praxis  gibt euch beiden Recht.

Bearbeitet von SebastianB.
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