Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Hallo, lässt sich Resturlaub vom Jahr auf den neuen AG übertragen oder muss dieser immer grundsätzlich beim alten AG genommen bzw. per Auszahlung abgegolten werden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Zaroc Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Es hängt vom neuen AG ab. Du könntest rein theoretisch deine Resturlaubstage zu deinem neuen AG mitnehmen. (hab selten solche fälle gehört wo es funktioniert hatte). Ansonsten darfst du deine alten Urlaubstage auszahlen lassen, oder Urlaub nehmen (Kündigungsfrist <- Urlaub nehmen) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
OkiDoki Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Das hängt nicht vom neuen AG ab sondern ist gesetzlich geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html#BJNR000020963BJNE000100314 Urlaub darf nur abgegolten werden, wenn es keine Möglichkeit gibt ihn zu nehmen, weder beim alten noch beim neuen AG. Solltest du bis zum 30.06. eines Jahres eine neue Stelle antreten, hast du Anspruch auf 1/12 deines Jahresurlaubs pro offenen Monat des Jahres bei deinem neuen AG. Solltest du nach dem 30.06. eines Jahres eine neue Stelle antreten hast du den gesamten Jahresanspruch bei deinem alten AG. Gesetzlich ist dein alter AG aber verpflichtet dir eine Bescheinigung für den neuen AG auszustellen auf dem deine bisherigen Urlaubstage notiert werden. Ggf. solltest du dich da aber beraten lassen, wenn es konkret wird. Zaroc reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2018 (bearbeitet) Wenn das alte Arbeitsverhältnis zum 30.06 endet und man zum 1.07 die neue Stelle antritt, würde die von Dir angegebene Bescheinigung gelten oder ist hier wie von Zaroc beschrieben auch nur eine "Kann" Entscheidung? Zum Beispiel Jahresanspruch 30 Tage, aber man hat noch 15 Tage Resturlaub vom letzten Jahr, wie würde man hier verfahren? - also muss der neue Arbeitgeber diese 15 Tage aus dem letzten Jahr auch mit berücksichtigen? Bearbeitet 9. März 2018 von Casakoba Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 vor 7 Minuten schrieb Casakoba: Zum Beispiel Jahresanspruch 30 Tage, aber man hat noch 15 Tage Resturlaub vom letzten Jahr, wie würde man hier verfahren? Zitat Bundesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html Das verstehe ich so, dass es den neuen AG nichts angeht wenn der AN noch Resturlaub hat. Prizipiell kommt es darauf an wie viel Urlaubsanspruch man beim neuen AG erwirbt, dieser ist NICHT verpflichtet Altlasten des alten AG zu übernehmen, warum auch. Vielmehr kann er verlangen, dass man bei einem Wechsel unter dem Jahr eine Bescheinigung des alten AG über den schon genommenen Urlaub vorlegt. Wenn man nun seinen kompletten Urlaubsanspruch schon genommen hat (6 Wochen Urlaub im Januar/Februar) muss der neue theoretisch AG gar keinen Urlaub gewähren. (Bundesurlaubsgesetz § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Und wenn du noch gar keinen Urlaub genommen hast, muss er dir nur 6/12 des bei ihm vereinbarten Urlaub zugestehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2018 (bearbeitet) Da noch 15 Tage rest, wird natürlich erstmal dieser abgebaut und ansonsten nach wie vor volle 30 Tage für 2018 - welche nicht genommen worden sind. Bearbeitet 9. März 2018 von Casakoba Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Den neuen AG interessieren nur die vom Kalenderjahr des Wechsels genommenen Urlaubstage. Die Urlaubstage des Vorjahres betreffen nur den damaligen Arbeitgeber. Und wenn du im ersten Halbjahr deine 30 Tage nimmst, die der volle Anspruch sind, dann hast du im zweiten Halbjahr auch beim neuen AG keinen Anspruch mehr! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2018 vor 2 Minuten schrieb allesweg: Und wenn du im ersten Halbjahr deine 30 Tage nimmst, die der volle Anspruch sind, dann hast du im zweiten Halbjahr auch beim neuen AG keinen Anspruch mehr! Im ersten Halbjahr habe ich von denn 30 Tagen Urlaub, 0 Tage verwendet, da noch 15 Tage aus dem Vorjahr zu Buche stehen. Falls die 15 Tage des Vorjahres beim damaligen Arbeitgeber abgebaut werden können bzw. zur Not Urlaubsabgeltung, wäre der neue AG verpflichtet für das laufendende Jahr 30 Tage Urlaub zu gewährleisten? Natürlich gibt es kein Doppelanspruch, dass hier 2x 30 Tage Urlaub bekomme für 2018, dass ist mir auch klar. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Nein. Nur seinen Anteil also 6/12 des im Vertrag vereinbarten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2018 Aber, so wie ich das verstanden habe, sobald man nach dem 30.06 eine neue Stelle antritt entsteht der komplette Jahresanspruch an Urlaub und nicht nur anteilig beim alten AG. Aber die Verpflichtung diesen zu nehmen bleibt beim alten AG und solche "Übertragungsregeln", dass dort anteilig der Urlaub auf die neuen AG abgewälzt werden kann, existieren nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast 100426 Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 Ohne jetzt nachzuschauen, aber ich meine mich zu erinnern, dass das nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt mit dem Arbeitgeber übernimmt den Urlaub usw. Also geht es nur um 20 Tage Urlaub, denn der Rest ist ja freiwillig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 (bearbeitet) BUrlG Du hast beim alten AG für Januar bis Juni sowie beim neuen AG für Juli - Dezember 6/12 Anspruch (§5). Wenn du mehr genommen hast wie dir zusteht, kann das beim neuen AG abgezogen werden (§6). Bearbeitet 9. März 2018 von allesweg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Casakoba Geschrieben 9. März 2018 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2018 Mal kurz gegoogelt....wenn man das hier richtig versteht, sind solche "Urlaubsübernahmen" in den neuen Betrieb doch möglich: http://www.arbeitnehmer-infos.de/wann-duerfen-arbeitnehmer-bei-jobwechsel-resturlaub-mitnehmen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Th0mKa Geschrieben 9. März 2018 Teilen Geschrieben 9. März 2018 vor 8 Minuten schrieb Casakoba: Mal kurz gegoogelt....wenn man das hier richtig versteht, sind solche "Urlaubsübernahmen" in den neuen Betrieb doch möglich: http://www.arbeitnehmer-infos.de/wann-duerfen-arbeitnehmer-bei-jobwechsel-resturlaub-mitnehmen Darin geht es um den Urlaub des laufenden Jahres, denn laut Gesetz verfällt der Urlaub am 31.12 eines jeden Jahres. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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