speede Geschrieben 27. Juli 2018 Geschrieben 27. Juli 2018 Guten Morgen, wir ihr vielleicht wisst habe ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben und fange dort wohl zum 01.10. an. Es wäre ein fliegender Wechsel, also ohne Arbeitslos zu sein.Nun stellt sich die Frage: Muss ich mich Arbeitslos melden? Ich werde 6 Monate Probezeit haben und da könnte man ja theoretisch jeder Zeit gekündigt werden. Danke Zitieren
Enno Geschrieben 27. Juli 2018 Geschrieben 27. Juli 2018 Bist du denn Arbeitslos zwischen deinem Aktuellen Job und dem neuen? Wenn nein, warum willst du dich dann arbeitslos melden? speede reagierte darauf 1 Zitieren
speede Geschrieben 27. Juli 2018 Autor Geschrieben 27. Juli 2018 Gerade eben schrieb Enno: Bist du denn Arbeitslos zwischen deinem Aktuellen Job und dem neuen? Nein bin ich nicht... ich dachte "vorsorglich" müsste man das machen, weil ich ja aus einer Festanstellung wechsle. Zitieren
DearDevil Geschrieben 27. Juli 2018 Geschrieben 27. Juli 2018 Der Arbeitgeber muss dich erstmal einstellen, da der Vertrag unterschrieben ist. Natürlich kann er dich am ersten Tag direkt kündigen durch die Probezeit, aber das ist dann unverschuldet und du bekommst normal Arbeitslosengeld nachdem du beim Amt warst. speede reagierte darauf 1 Zitieren
RubberDog Geschrieben 27. Juli 2018 Geschrieben 27. Juli 2018 vor 1 Minute schrieb speede: Nein bin ich nicht... ich dachte "vorsorglich" müsste man das machen, weil ich ja aus einer Festanstellung wechsle. Nein, nur wenn du tatsächlich Arbeitslos bist / wirst. Geht dann üblicherweise nur darum, dass die Versicherungen sich nicht irgendwann wegen der nicht bezahlten Zeit zwischen zwei Jobs querstellen. speede und niklas1893 reagierten darauf 2 Zitieren
t0pi Geschrieben 27. Juli 2018 Geschrieben 27. Juli 2018 wenn du am 30.9. noch bei deinem alten arbeitgeber bist (egal ob urlaub, beurlaubt whatever, der Vertrag läuft noch bis die Kündigungsfrist verstrichen ist) und dann am 1.10. beim neuen anfängst brauchst du keine Arbeitslosmeldung. speede reagierte darauf 1 Zitieren
Sullidor Geschrieben 28. Juli 2018 Geschrieben 28. Juli 2018 Wenn ich mich nicht irre, musst du ein konkretes Datum (und Grund???) angeben, ab wann Arbeitslos bist. Was willst du denn da angeben? Zitieren
speede Geschrieben 30. Juli 2018 Autor Geschrieben 30. Juli 2018 Vielen Dank für eure Antworten.Bezüglich des Themas Urlaub, ich habe im alten Betrieb 28 Tage gehabt, davon bleibt voraussichtlich 5-8 Tage über die ich gerne zum neuen Arbeitgeber mitnehmen möchte - ist das ein Problem/ muss ich etwas beachten? Beim neuen Arbeitgeber habe ich auch 28 Tage. Zitieren
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 30. Juli 2018 Geschrieben 30. Juli 2018 Was hat das mit dem Thema "arbeitslos melden" zu tun? Inhaltlich: schau mal hier: speede reagierte darauf 1 Zitieren
Crash2001 Geschrieben 31. Juli 2018 Geschrieben 31. Juli 2018 vor 12 Stunden schrieb speede: [...] Bezüglich des Themas Urlaub, ich habe im alten Betrieb 28 Tage gehabt, davon bleibt voraussichtlich 5-8 Tage über die ich gerne zum neuen Arbeitgeber mitnehmen möchte - ist das ein Problem/ muss ich etwas beachten? Beim neuen Arbeitgeber habe ich auch 28 Tage. Du wirst beim neuen AG voraussichtlich dann (28/12)*3 = 7 Tage Urlaub haben regulär für den Rest dieses Jahres. 5-8 Tage bis Ende des Jahres, oder bis Ende September beim alten AG? Falls bis Ende des Jahres, lohnt es nicht, da irgendetwas zu unternehmen - falls 5-8 Tage noch bis Ende September, solltest du den möglichst noch nehmen. Kannst zwar auch versuchen, den Urlaubsanspruch zu übernehmen, aber die Chancen stehen recht schlecht dafür. speede reagierte darauf 1 Zitieren
Eneth Geschrieben 19. September 2018 Geschrieben 19. September 2018 Generell gilt: Spätestens 3 Tage nach bekannt werden der bevorstehenden Arbeitslosigkeit muss man sich beim zuständigen Amt gemeldet haben, in deinem Fall ist das wie aber schon oft erwähnt wurde nicht erforderlich, Probezeit gilt als Arbeitsverhältnis in der keine Meldung erforderlich ist, da du ja sozusagen nicht weiter vorhanden bist für den Arbeitsmarkt... Zitieren
tTt Geschrieben 29. September 2018 Geschrieben 29. September 2018 und bei Befristung des Arbeitsvertrages mindestens 3 Monate vor Ende der Befristung, sonst droht eine Sperre. Zitieren
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