20millionmilestohope Geschrieben 12. November 2018 Teilen Geschrieben 12. November 2018 Hi, hab einen Arbeitsvertrag unterschrieben, welcher folgende Passage enthält: ".. beginnt mit dem bestehen der Abschlussprüfung oder zum 01.03.2019". Mal angenommen ich würde die Prüfung nun nicht bestehen und die Prüfung im Sommer wiederholen wollen. Gilt das Arbeitsverhältnis trotzdem? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
t0pi Geschrieben 12. November 2018 Teilen Geschrieben 12. November 2018 Frag mal bei deiner IHK nach. Ich bin der Meinung, wenn du das erste Mal durchfällst bleibst du quasi Azubi und darfst die Prüfung erneut machen. Fällst du dann durch muss die Firma entscheiden ob Sie dir noch eine Chance zur Prüfung geben oder nicht. Da könnte dann die Übernahme ohne Abschluss greifen. Theoretisch. Ganz sicher bin ich mir da nicht daher: Frag die IHK mal am besten. (oder besteh einfach die Prüfung ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Asura Geschrieben 12. November 2018 Teilen Geschrieben 12. November 2018 Muss beim Durchfallen nicht erst eine erneute Prüfung vom AG beantragt werden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 12. November 2018 Teilen Geschrieben 12. November 2018 Rein theoretisch gilt der AV ab dem Termin des Bestehens der Prüfung, oder eben spätestens dem 1.3.2019. Solange im AV selbst nirgends festgelegt wurde, dass er ohne Bestehen der Prüfung nicht zustande kommt... Dann hast du aber ein Problem, wenn du durchfällst hast du zwar ggf. einen Anschlussvertrag, aber keine Möglichkeit die Ausbildung zu verlängern und die Prüfung zu wiederholen. Wirst du denn beim Ausbildungsbetrieb übernommen, oder ist das ein anderer AG? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
20millionmilestohope Geschrieben 12. November 2018 Autor Teilen Geschrieben 12. November 2018 vor 5 Minuten schrieb Maniska: Rein theoretisch gilt der AV ab dem Termin des Bestehens der Prüfung, oder eben spätestens dem 1.3.2019. Solange im AV selbst nirgends festgelegt wurde, dass er ohne Bestehen der Prüfung nicht zustande kommt... Dann hast du aber ein Problem, wenn du durchfällst hast du zwar ggf. einen Anschlussvertrag, aber keine Möglichkeit die Ausbildung zu verlängern und die Prüfung zu wiederholen. Wirst du denn beim Ausbildungsbetrieb übernommen, oder ist das ein anderer AG? Der Betrieb der übernimmt ist auch der Ausbildungsbetrieb. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KeeperOfCoffee Geschrieben 12. November 2018 Teilen Geschrieben 12. November 2018 Es geht darum, dass dein Vertragsverhältnis (Ausbildungsvertrag) mit der Annahme des Arbeitsvertrages endet. Somit verlierst du den Anspruch auf eine Wiederholung der Ausbildung (was sinnvoll ist, da du realistisch nicht auf ewig bei diesem AG sein wirst). Aber die Ergebnisse die du im anderen Thread gepostet hast reichen ja zum Bestehen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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