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Probezeit 3 statt 6 Monate ein Vorteil oder nicht?


Crash2001

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Hallo zusammen,

ich habe mich die letzten Tage mal mit einer Personalerin unterhalten und sie meinte, selbst wenn im Arbeitsvertrag steht, dass die Probezeit nur 3 Monate betragen würde, wäre es gesetzlich so, dass sie automatisch auf 6 Monate erhöht werden würde aufgrund §1 KSchG, falls es vor Gericht gehen würde und der Arbeitnehmer somit keinerlei Vorteil hätte, wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag auf 3 Monate festgelegt wird, statt auf 6 Monate. Ich denke mal, sie hat da was nicht genau verstanden, bzw. denkt einen Schritt zu weit.

Auf maximal 6 Monate beschränkt ist die Probezeit ja durch § 622 Abs. 3 BGB - das ist mir klar.

§1 KSchG betrifft den Kündigungsschutz bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen – nicht jedoch die Gültigkeit einer Kündigung aufgrund Nichteinhaltung von Kündigungsfristen.
Erst nach 6 Monaten kann man also eine Kündigungsschutzklage beim Amtsgericht einreichen – soweit richtig. Eine Kündigung kann jedoch bei Nichteinhaltung der Fristen ungültig sein.

Eine Probezeit von 3 Monaten im Arbeitsvertrag hat also für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die maßgebliche Kündigungsfrist verlängert wird nach Ablauf der Probezeit.
Nach dem dritten Monat gelten dann nicht mehr 2 Wochen als Kündigungsfrist, sondern 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15ten (gesetzliche Regelung laut §622 BGB).

Anspruch auf Kündigungsschutz hat man dann zwar noch nicht, sondern der gilt erst nach dem sechsten Monat, jedoch hat der Arbeitnehmer dennoch einen Vorteil daraus, da die gesetzliche Kündigungsfrist erhöht wird und der Arbeitnehmer somit zumindest ein wenig besser abgesichert ist.

Die kürzere Frist für die Probezeit von 3 Monaten sollte ja problemlos rechtlich bindend sein, da sie zum Vorteil des Arbeitnehmers ist (Regelungen im Arbeitsvertrag, die positiver für den Arbeitnehmer sind als die gesetzlich geltenden Regelungen sind ja im Normalfall anzuwenden (keine Ahnung, ob es da einen Paragraphen für gibt, oder ob das allgemeine Rechtsauslegung ist).

Sehe ich das richtig?

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Meines Wissens nach beträgt die Probezeit maximal 6 Monate und wenn 3 Monate vereinbart sind, eben 3.

Es mag sein, dass es Ausnahmefälle gibt, wo das verlängert werden kann, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dies für die breite Masse gilt. Ansonsten wäre das ganze Gesetzt ja hinfällig und man würde pauschal 6 Monate sagen.

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Eine Kündigungsschutzklage kann man aber erst nach 6 Monaten bestehendem Arbeitsverhältnis einreichen.

Während der sogenannten Wartezeit von 6 Monaten ist der Arbeitnehmer nur durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der § 138 &  §242 BGB vor einer Kündigung geschützt („Basiskündigungsschutz“).

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber angeblich auch vereinbart werden, dass der Kündigungsschutz schon vor Ablauf der 6 Monate (z.B. nach 3 Monaten) oder sofort beginnt. Ich denke mal, das müsste dann im Arbeitsvertrag aber explizit erwähnt werden, auch wenn es auch bei mündlicher Vereinbarung gilt - kann halt dann nur durch Zeugen nachgewiesen werden.

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vor 4 Stunden schrieb Crash2001:

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber angeblich auch vereinbart werden, dass der Kündigungsschutz schon vor Ablauf der 6 Monate (z.B. nach 3 Monaten) oder sofort beginnt. Ich denke mal, das müsste dann im Arbeitsvertrag aber explizit erwähnt werden, auch wenn es auch bei mündlicher Vereinbarung gilt - kann halt dann nur durch Zeugen nachgewiesen werden.

 

Erstmal grundsätzlich, Probezeit ist Probezeit und Kündigungsschutz ist Kündigungsschutz. Das eine ist eine Regelung des §622 BGB und das andere ein eigenständiges Gesetz.

Wenn du etwas vereinbaren willst was dich gegenüber den gesetzlichen Regelungen besser stellt, sollte es wie immer im Vertrag stehen. Die Auswirkungen einer verkürzten Probezeit auf den Kündigungsschutz sind wirklich nur gering, im Wesentlichen verlängert sich dann die Kündigungsfrist von 14 Tage auf 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Allerdings kann mit dem Ende der Probezeit ja z. B. auch eine Gehaltserhöhung oder ein sonstiges Goodie verknüpft sein, da lohnt sich eine verkürzte Probezeit dann schon.

Bearbeitet von ITegration_DE
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vor 5 Minuten schrieb ITegration_DE:

Ist ja auch kein Problem, besser als das Gesetz geht immer.

Das stimmt so per se nicht. Den "besser" ist im jurischten Bereich ein schwammiger Begriff. So muss ein Geschenk auch nicht "gut" sein, wenn dadurch weitere Pflichten & Nachteile entstehen. In diesem Fall kann die Kündigungsfrist unter Umständen schlecht für den AN sein.

 

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vor 1 Minute schrieb KeeperOfCoffee:

In diesem Fall kann die Kündigungsfrist unter Umständen schlecht für den AN sein.

Wenn er sich beim AG nicht wohlfühlt oder innerhalb der Probezeit wechseln will: Ja - dann ist es schlecht für den Arbeitnehmer.
Kündigt der AG dem AN in der Probezeit hat der AN dadurch vier Wochen Zeit was neues zu suchen: - Ja - dann ist es für den Arbeitnehmer besser.

Alles immer eine Frage des Blickwinkels :)

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vor 4 Minuten schrieb KeeperOfCoffee:

Das stimmt so per se nicht. Den "besser" ist im jurischten Bereich ein schwammiger Begriff. So muss ein Geschenk auch nicht "gut" sein, wenn dadurch weitere Pflichten & Nachteile entstehen. In diesem Fall kann die Kündigungsfrist unter Umständen schlecht für den AN sein.

 

Die Rechtsprechung geht davon aus das längere Fristen gut für den Arbeitnehmer sind. Ob das jetzt im Einzelfall durch den Arbeitnehmer anders gesehen wird weil er unbedingt weg will ist da unerheblich.

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vor einer Stunde schrieb KeeperOfCoffee:

Das stimmt so per se nicht. Den "besser" ist im jurischten Bereich ein schwammiger Begriff.

AFAIK ist es doch so, das abweichende Regelungen nur dann unproblematisch sind, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen? Z.B. wenn man unterschiedliche Kündigungsfristen für AG und AN vereinbart, der AG aber eine kürzere KF hat, als das AN, kann man davon ausgehen, das die Klausel (zusammen mit einer etwaigen, darauf basierenden Kündigung) vom Arbeitsgericht "kassiert" wird.

Bearbeitet von Systemlord
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vor 31 Minuten schrieb tTt:

die verlängerte Kündigungsfrist für den AN gilt nur dann, wenns im Vertrag drin steht (z.B. „die Kündigungsfrist gilt sowohl für AN als AG bei einer ordentlichen Kündigung“) 

Ansonsten gilt die längere Kündigungsfrist nur für den AG. 

Oh. Das ist interessant. Da habe ich gar nicht drauf geachtet. Schaue mal in dem Vertrag nach wie es da festgelegt ist. 

Heißt das der AN hat zwei Wochen und der AG vier Wochen?

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vor 11 Minuten schrieb r4phi:

Heißt das der AN hat zwei Wochen und der AG vier Wochen?

Ja. 

Denn das benachteiligt ja nicht den AN und ist besser als das Gesetz. 

 

Das Arbeitsgericht hat auch schon klar gestellt, dass eine ähnlich lautende Formulierung (wie von mir geschrieben) den AN nicht überwiegend benachteiligt, sondern nur die Benachteiligung des AG ausgleicht.

Die von mir genannte exemplarische Formulierung stellt ein billiges Ermessen dar, welches der AG unter Berücksichtigung beider Interessen (AN + AG) ordentlich ausgeübt hat. 

Bearbeitet von tTt
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