david.peterson Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 (bearbeitet) Hallo zusammen, Ich hatte am 28.11. die schriftliche IHK-Abschlussprüfung, die ganz gut lief (denke 70+ % sicher.) (Fachinformatiker für Systemintegration) Die mündliche Prüfung wird bei uns in Bayern zwischen dem 10.01 und 22.02. 2019 durchgeführt, sprich ab dem Tag bin ich dann offiziell fertig mit der Ausbildung. Aktuelle Situation im Betrieb: Aufgrund einer neuen Auftragssituation bin ich ab dem 01.01. für ein neues Projekt vorgesehen, bei dem wahrscheinlich Überstunden anfallen werden (Einarbeitung in neues, komplexes Themengebiet) und bei dem ich die Hauptverantwortung übernehmen soll. Meiner Meinung nach deckt mein Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung diese neue Position nicht ab und die Überstunden, die anfallen werden, darf ich offiziell gar nicht machen. Ich habe im September schon meinen Anstellungsvertrag mit gutem Gehalt unterschrieben, laut Vertrag gilt dieser „ab März 2019 oder früher“ (Da man damals nicht genau wusste, wann die mündliche Prüfung stattfinden wird) Frage 1: Haltet ihr es für vermessen, wenn ich meinen Chef frage, ob ich nicht schon direkt ab dem 01.01. mit dem normalen Angestelltenvertrag beschäftigt werde (und normalem Gehalt), obwohl die mündliche Prüfung noch gar nicht stattgefunden hat? Frage 2: Wenn er zustimmt, wäre das „rechtlich“ überhaupt möglich? Dass ich bereits mit einem normalen Arbeitsvertrag beschäftigt bin und dann danach noch die mündliche IHK Prüfung mache? Oder müsste ich dann meine Ausbildung abbrechen, damit ich vorzeitig mit einem normalen Vertrag beschäftigt werden kann? Vielen Dank und viele Grüße Bearbeitet 4. Dezember 2018 von david.peterson Zitieren
niklas1893 Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 Das dürfte so gar nicht gehen, da du erst mit Bestehen der Prüfung deine Ausbildung abeschlossen hast. Zitieren
david.peterson Geschrieben 4. Dezember 2018 Autor Geschrieben 4. Dezember 2018 (bearbeitet) vor 2 Minuten schrieb niklas1893: Das dürfte so gar nicht gehen, da du erst mit Bestehen der Prüfung deine Ausbildung abeschlossen hast. Wenn der Betrieb aber zustimmt und damit einverstanden ist? Können mich doch auch ohne abgeschlossene Ausbildung beschäftigen. In meinem Anstellungsvertrag steht keine Bedingung, dass er nur gilt, wenn ich die Ausbildung abgeschlossen habe, und mein Chef hat auch schon mal gesagt, dass er mich auch ohne Ausbildung beschäftigen würde. Bearbeitet 4. Dezember 2018 von david.peterson Zitieren
OkiDoki Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 (bearbeitet) Du möchtest dann also deine Ausbildung einen Monat vor Bestehen abbrechen? Bearbeitet 4. Dezember 2018 von OkiDoki Zitieren
david.peterson Geschrieben 4. Dezember 2018 Autor Geschrieben 4. Dezember 2018 vor 1 Minute schrieb OkiDoki: Du möchtest dann also deine Ausbildung einen Monat vor Bestehen abbrechen? Natürlich nicht, deswegen ja hier die Frage, ob es geht und wenn ja, wie. Wenn nicht, würde ich die Ausbildung natürlich nicht abbrechen. Zitieren
Skibo Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 Nein, er will seine Ausbildung nicht abbrechen, sondern fragt, ob er schon voll verdienen darf bevor er die Prüfung abgeschlossen hat. Ich wüsste auch nicht, was da gegen sprechen sollte. Die Prüfung wurde ja schon bezahlt usw. Was für ein Gehalt man bekommt, entscheidet ja primär der Betrieb und nicht die IHK. david.peterson reagierte darauf 1 Zitieren
t0pi Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 In meinen Augen muss die Ausbildung erst beendet sein damit du den folgevertrag erhälst. Da heute der 4.12. ist und die Kündigungsfrist 4 Wochen beträgt kannst du zum 1.1. schon gar nicht mehr gekündigt werden. Was du aber machen kannst ist die Differenz zwischen deinem Azubigehalt und Gesellengehalt (ist ja im Endeffekt eine Einmalzahlung da es nur den Januar betrifft) als 13. Gehalt / Provision whatever auszahlen zu lassen. Ich bin kein Rechtsverdreher, daher kann ich auch falsch liegen aber hier steht das für dich wesentliche: Paragraph 21 und 22 BBiG: § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. JimTheLion und Griller reagierten darauf 2 Zitieren
KeeperOfCoffee Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 Ich finde es problematisch, dass du diesen Vertrag unterschrieben hast. Solltest du die mündliche Vermasseln hast du dein Recht auf eine Wiederholung/weiterführung der Ausbildung verspielt. Arbeitsvertrag gut und schön, dein nächster Arbeitgeber wird sich fragen was da los war. Wenn du davon ausgehst immer dort zu arbeiten...sprechen wir nochmal in 5 Jahren drüber. Griller reagierte darauf 1 Zitieren
JimTheLion Geschrieben 4. Dezember 2018 Geschrieben 4. Dezember 2018 vor einer Stunde schrieb david.peterson: Meiner Meinung nach deckt mein Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung diese neue Position nicht ab und die Überstunden, die anfallen werden, darf ich offiziell gar nicht machen. Das mit den Überstunden verstehe ich. Aber ist es nicht öfter so, dass die "großen" Azubis auch tiefer in Projekte eingebunden werden? Wenn du diese zusätzliche Vergütung wirklich forcieren willst, würde ich topis Weg wählen und das ganze über einen Bonus abwickeln. Griller reagierte darauf 1 Zitieren
Der Hans Geschrieben 10. Dezember 2018 Geschrieben 10. Dezember 2018 Wenn es dir in erster Linie um die Überstunden geht: alles aufschreiben und nach erfolgreicher Prüfung und Übernahme gutschreiben lassen. Zitieren
Nopp Geschrieben 10. Dezember 2018 Geschrieben 10. Dezember 2018 Sie sollen deine Zeit für das Projekt extra vergüten. Stundensatz X als Extrazahlung on top auf dein Ausbildungsentgelt und du bist auf der sicheren Seite. So wurde das damals auch für mich gemacht, als ich eine Consulting Dienstleistung abgeschlossen hatte. Zitieren
tTt Geschrieben 11. Dezember 2018 Geschrieben 11. Dezember 2018 (bearbeitet) Am 4.12.2018 um 12:52 schrieb KeeperOfCoffee: Ich finde es problematisch, dass du diesen Vertrag unterschrieben hast. Solltest du die mündliche Vermasseln hast du dein Recht auf eine Wiederholung/weiterführung der Ausbildung verspielt. Nein Wieso? Die Ausbildung endet erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, trotz versemmelter Prüfung. Die Verlängerung der Ausbildung muss bei Überschreitung der vertraglichen Ausbildungszeit sogar noch beantragt werden. Da läuft nix automatisch! Da es hier der Verkürzertermin ist, läuft die Ausbildung erst einmal ganz normal weiter. Solange die vertragliche Ausbildungszeit noch läuft(wahrscheinlich bis Juli/August 2019), wäre der Anstellungsvertrag nichtig. Es gilt der - zeitlich gesehen - ältere geschlossene Vertrag. Wobei es empfehlenswert wäre, eine Nebenabrede zum Ausbildungsvertrag zu formulieren, zwecks höherer Vergütung. I.d.R. sind diese ja schriftlich festzuhalten. Nachteil ist die noch immer vorhandene Berufsschulpflicht. Die Ausbildung zu kündigen hat auch gravierende Nachteile (z.B. das BBiG verbietet es üblicherweise den gleichen Ausbildungsberuf erneut zu lernen, abgesehen von Härtefallregelungen, die hier nicht zutreffen werden). Das lässt sich mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages umgehen, hängt aber letztlich von der Zustimmung der zuständigen IHK ab. Bearbeitet 11. Dezember 2018 von tTt Zitieren
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.