wisdomsoz Geschrieben 2. Januar 2019 Teilen Geschrieben 2. Januar 2019 Hallo Leute, ich wurde aufgrund meiner Bewerbung für ein duales Studium Wirtschaftsinformatik zu einem Telefoninterview eingeladen. Problem: aufgrund meiner bisher laufenden Ausbildung, kann ich diesen Termin, der im Nachmittag ist nicht wahrnehmen. Soll ich einen Alternativtermin um eine Uhrzeit die mir passt angeben, oder soll ich genau mitteilen, wann ich am besten verfügbar bin? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 2. Januar 2019 Teilen Geschrieben 2. Januar 2019 Gegenfrage: Du befindest dich noch in Ausbildung, oder? Und du möchtest, NACHDEM du deine Ausbildung erfolgreich beendet hast, bei einem anderen Arbeitgeber anfangen, der ein duales Studium anbietet, richtig? Dann hast du nach §629 BGB eigentlich auch das Anrecht darauf, für das Vorstellungsgespräch freigestellt zu werden, so dass du gar nicht erst um eine Verschiebung bitten müsstest. Immerhin kann es dir dann auch passieren, dass das Unternehmen daraufhin sagt, dass sie genug andere Bewerber haben, die sich liebend gerne die Zeit nehmen würden das Gespräch zu den Zeiten zu führen, die ihnen vorgeschlagen werden (Wobei das wirklich der worst case wäre). Ansonsten würde ich versuchen die Situation zu erklären und einen Zeitraum angeben, der dir passen würde, anstatt einen exakten Termin vorzuschlagen. monolith reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
monolith Geschrieben 3. Januar 2019 Teilen Geschrieben 3. Januar 2019 (bearbeitet) vor 12 Stunden schrieb wisdomsoz: Soll ich einen Alternativtermin um eine Uhrzeit die mir passt angeben, oder soll ich genau mitteilen, wann ich am besten verfügbar bin? Kommt darauf an, wenn du vorhast das per Email zu kommunizieren würde ich letztere Variante wählen, bei einem Telefonat die erste und wenn das nicht funktioniert könnt ihr ja am Telefon immer noch deine zeitlichen Möglichkeiten durchsprechen. Bearbeitet 3. Januar 2019 von monolith Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
wisdomsoz Geschrieben 3. Januar 2019 Autor Teilen Geschrieben 3. Januar 2019 vor 23 Stunden schrieb Rienne: Gegenfrage: Du befindest dich noch in Ausbildung, oder? Und du möchtest, NACHDEM du deine Ausbildung erfolgreich beendet hast, bei einem anderen Arbeitgeber anfangen, der ein duales Studium anbietet, richtig? Dann hast du nach §629 BGB eigentlich auch das Anrecht darauf, für das Vorstellungsgespräch freigestellt zu werden, so dass du gar nicht erst um eine Verschiebung bitten müsstest. Immerhin kann es dir dann auch passieren, dass das Unternehmen daraufhin sagt, dass sie genug andere Bewerber haben, die sich liebend gerne die Zeit nehmen würden das Gespräch zu den Zeiten zu führen, die ihnen vorgeschlagen werden (Wobei das wirklich der worst case wäre). Ansonsten würde ich versuchen die Situation zu erklären und einen Zeitraum angeben, der dir passen würde, anstatt einen exakten Termin vorzuschlagen. Du hast natürlich Recht, das Problem ist nur, dass ich in dem Zeitraum wichtige Termine bzgl. der Arbeit habe, die jetzt kurzfristig auch nicht verschiebbar sind. Ich habe den Termin jetzt verschieben können, die Dame war auch sehr entspannt und verständnisvoll. Aber nochmal eine Frage zu §629 BGB: Da heißt es ja, nach Kündigung. Sogesehen habe ich ja noch keine Kündigung erhalten, sondern nur noch keine schriftliche Zusage zur Übernahme nach der Ausbildung (die schriftliche Zu- oder Absage bekomme ich im April). Gilt der Paragraph trotzdem? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 3. Januar 2019 Teilen Geschrieben 3. Januar 2019 Ja! Die Ausbildung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und damit gilt dort auch §629. wisdomsoz reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 In deinem Ausbildungsvertrag steht im Normalfall die Klausel, dass die Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Somit wird dir zu dem Zeitpunkt dann automatisch das Ausbildungsverhältnis beendet, was einer Kündigung gleichkommt. Solange du also noch keinen (von beiden Seiten, oder mindestens vom AG) unterschriebenen Vertrag für eine anschließende Anstellung bei deinem aktuellen Arbeitgeber vorliegen hast, hast du auch das Anrecht auf die entsprechenden Freistellungen für die Stellensuche. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 vor 14 Stunden schrieb Rienne: Ja! Die Ausbildung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und damit gilt dort auch §629. Davon steht nichts im §629 BGB § 629 Freizeit zur Stellungssuche Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 (bearbeitet) vor 3 Stunden schrieb Crash2001: Somit wird dir zu dem Zeitpunkt dann automatisch das Ausbildungsverhältnis beendet, was einer Kündigung gleichkommt. Das ist eine gewagte Interpretation. Gerade befristete Arbeitsverträge macht es aus, dass es eben keiner Kündigung bedarf, damit das Vertragsverhältnis endet. Zu fragen wäre, inwieweit der Gesetzgeber eben genau die Kündigung als notwendige Willenserklârung voraussetzt oder aber eben nur die Beendigung des Vertrages. Bearbeitet 4. Januar 2019 von WYSIFISI Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 (bearbeitet) @WYSIFISI Dann überlege doch mal, was eine Kündigung von der Bedeutung her ist. Eine Kündigung ist doch eigentlich nichts anderes, als eine Willenserklärung, ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu beenden durch eine oder beide Seiten (AN-Kündigung, AG-Kündigung oder einvernehmliche Kündigung /Aufhebungsvertrag). Diese Willenserklärung ist doch (auch wenn dort nicht von Kündigung die Rede ist im Normalfall) bereits im Ausbildungsvertrag enthalten bei Bestehen der Abschlussprüfung. Mit Bestehen der Abschlussprüfung wird das Ausbildungsverhältnis somit quasi durch den Arbeitgeber aufgrund der Klausel im Ausbildungsvertrag beendet, also wird dem Ex-Azubi quasi aufgrund schwerwiegender Gründe (eine Fortführung der Ausbildung ist nicht möglich) fristlos gekündigt, da die Ausbildung ja fertig abgeschlossen ist. (Ein bisschen Sarkasmus gehört natürlich dazu, den Text hier richtig zu interpretieren.) Ein Zeitvertrag entspricht ja eigentlich auch nichts anderem, als einem unbefristeten Vertrag mit festgelegtem Kündigungsdatum, wenn man es so sehen will... Bearbeitet 4. Januar 2019 von Crash2001 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 Kurz gefasst: Wenn die Beschäftigung aufgrund einer Befristung ausläuft ist das einer Kündigung gleichzusetzen. Du kannst aber auch gerne einen Fachanwalt oder aber Google fragen, @WYSIFISI. Du wirst überall finden, dass §629 BGB auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen und Ausbildungen greift. Bei einer Ausbildung ist es übrigens auch irrelevant, ob der Betrieb bereits einen Vertrag zur Anstellung nach Ausbildungsende vorgelegt hat. Solange der Azubi nicht unterschrieben hat, darf er sich für anderweitige Vorstellungsgespräche freistellen lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 vor 1 Stunde schrieb Crash2001: @WYSIFISI Dann überlege doch mal, was eine Kündigung von der Bedeutung her ist. Das habe ich und ohne es nun zuweit OT werden zu lassen, es ist eine einseitige Willenserklärung, siehe auch https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kündigung_(Deutschland) Genau da liegt der Unterschied zu den von Dir "sarkastisch" interpretierten anderen Vertragbeendigungen. Nebenbei, der §21 BBiG gibt die Bedingungen für das Ende des Ausbildungsverhältnisses vor, nicht der Ausbildende. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 vor 37 Minuten schrieb Rienne: Kurz gefasst: Wenn die Beschäftigung aufgrund einer Befristung ausläuft ist das einer Kündigung gleichzusetzen. Du kannst aber auch gerne einen Fachanwalt oder aber Google fragen, @WYSIFISI Das es von der rechtlichen Bedeutung nicht gleichsetzbar ist, steht ja schin weiter oben. Ebenso, dass der §629 BGB es aus dem Wortlaut nicht hergibt, wie hier schön beschrieben steht: http://www.weigelt-ziegler.de/Freie-Zeit-fuer-Stellensuche.58.0.html Allerdings hast Du in der Anwendung recht, indem man eben nicht auf die Kündigung als vorausgesetzten Vorgang setzt, sondern eben die bevorstehende Beendigung des Arbeitsvertrages. Kleine, aber feine Unterschiede, die man nicht unterschlagen sollte, da sich dort sonst andere nicht richtige Interpretationen ergeben könnten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 4. Januar 2019 Teilen Geschrieben 4. Januar 2019 vor 25 Minuten schrieb WYSIFISI: Das es von der rechtlichen Bedeutung nicht gleichsetzbar ist, steht ja schin weiter oben. Doch, da §5 TzBfG eine Benachteiligung von Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließt und es nunmal eine Benachteiligung wäre, wenn §629 BGB für solche Personen nicht gelten würde. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 8. Januar 2019 Teilen Geschrieben 8. Januar 2019 Allein die Tatsache, dass Du hier eine andere Gesetzesnorm anführst, zeigt, dass eben der §629 BGB dejure das Konstrukt des befristeten Arbeitsvertrags (dauerndes Dienstverhältnis) + Kündigung nicht kennt. Es ist nun einmal formaljuristisch ein Unterschied, ob das Vertragsende per beiderseitiger (Befristung) oder per einseitiger Willenserklärung (Stichwort: Gestaltungsrecht) endet. Führt aber im weiteren hier weit in das OT. Letztlich ist man übereingekommen, eben in der Wirkung keinen Unterschied zu machen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
david.peterson Geschrieben 31. Januar 2019 Teilen Geschrieben 31. Januar 2019 (bearbeitet) Meine Güte, was sind das hier für Fragen (und Antworten). Erstens: Es ist kein Problem, das Telefoninterview zu verschieben, und es ist auch kein Problem, die Gegenseite zu fragen, wann es denn bei denen am besten passen würde. Zweitens: Was spricht dagegen, sich in der Mittagspause oder sonstwann einfach mal ne Stunde gemütlich in ein leeres Konferenzzimmer oder sonstwo zu setzen und dann so das Interview zu machen? Manche Probleme sollte man auch selber lösen können! Bearbeitet 31. Januar 2019 von david.peterson Thelvan reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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