Albi Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 Hallo Leute, bin da gerade etwas unklar, da bei mir bald der Fall sein wird das ich während der Probezeit kündigen werde, eine Frage zu den Kündigungsfristen. Gesetzlich sind es ja 2 Wochen während der Probezeit. In meinem Arbeitsvertrag steht aber 4 Wochen zum Mitte/Ende des Monats während der Probezeit, danach dann 3 Monate. Bei Recherche heißt es auf einigen seiten, das die Frist in der Probezeit immer fest 2 Wochen ist und nicht verlängert werden kann. Ich hab aber auch was gefunden wo es heißt wenn es klar im Vertrag geregelt ist, dann ist eine verlängerung mit Zustimmung beider Seiten (also Vertragsunterzeichnung) zulässig. Kann mir hier einer genaueres sagen? Viele Grüße Albi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
prauc Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 Ich hatte bei meinem letzten AG auch vier Wochen zum Monatsende während der Probezeit. Daran ließ sich nur rütteln, wenn ich mich mit denen auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt hätte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 (bearbeitet) Ist dein Arbeitgeber tarifgebunden? Zitat (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html Bearbeitet 27. März 2019 von allesweg formatting Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Albi Geschrieben 27. März 2019 Autor Teilen Geschrieben 27. März 2019 Nein kein Tarif. Ganz normaler Arbeitsvertrag. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
synzonic Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 (bearbeitet) vor 16 Minuten schrieb allesweg: Ist dein Arbeitgeber tarifgebunden? https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html Ja gut (1) kannst du aber auch ohne Tarifvertrag verlängern, keine Ahnung was (4) dann meint (vielleicht nur, dass man im Tarifvertrag UNTER der gesetzlichen Kündigungsfrist sein darf?), müssen nur beide Seiten dann die gleiche Kündigungsfrist haben. Das sind ja nur die gesetzlichen Fristen, falls nicht anders vereinbart. Würde jetzt erstmal behaupten, dass das für die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit gleich ist, wissen tue ich das aber nicht Bearbeitet 27. März 2019 von Patrick1995 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webturso Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 2 Wochen ganz normal eine Verlängerung der frist innerhalb der probezeit sieht das gesetz nicht vor sie ist ja eben für den fall der fälle da. Überwiegend kann man sagen alle klauseln eines arbeitsvertrages die dich schlechter stellen als das Gesetz es vorschreibt sind ersteinmal unwirksam (ausgenommen bei Tarifverträge). Als Beispiel urlaub min Anspruch laut Gesetz 24 tage unterliegst du keinem Tarifvertrag kann der Anspruch nicht einfach auf 20 tage gekürzt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
synzonic Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 17 Minuten schrieb Webturso: Überwiegend kann man sagen alle klauseln eines arbeitsvertrages die dich schlechter stellen als das Gesetz es vorschreibt sind ersteinmal unwirksam Ja deswegen darf man die verlängern, weil das "vorteilhafter" ist. Darfst die nur nicht verkürzen (außer im Tarifvertrag), das wäre "schlechter" Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webturso Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 8 Minuten schrieb Patrick1995: Ja deswegen darf man die verlängern, weil das "vorteilhafter" ist. Darfst die nur nicht verkürzen (außer im Tarifvertrag), das wäre "schlechter" Eine verlängerung der Frist wäre hier nachteilig. Die kurze Frist von 2 Wochen ist ja dafür da um einen Laden schnellstmöglich verlassen zu können, bzw. einen doch nicht so tollen Arbeitnehmer los zu werden. Eine verlängerung außerhalb der Probezeit wäre vorteilhaft das stimmt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 19 Minuten schrieb Webturso: Als Beispiel urlaub min Anspruch laut Gesetz 24 tage unterliegst du keinem Tarifvertrag kann der Anspruch nicht einfach auf 20 tage gekürzt werden. Nur kurz als Hinweis: 24 Tage beziehen sich auf eine 6 Tage-Woche. D.h. wenn du, wie eig. üblich, Mo-Fr arbeitest, sind 20 Tage duraus zulässig. vor 22 Minuten schrieb Webturso: Überwiegend kann man sagen alle klauseln eines arbeitsvertrages die dich schlechter stellen als das Gesetz es vorschreibt sind ersteinmal unwirksam Eine längere Kündigungsfrist ist aber erst einmal nicht "schlechter". Dasselbe gilt übrigens auch für längere Pausenzeiten, auch wenn das letzten Endes heißt, dass du erst später zuhause bist. Ich würde mich bei sowas übrigens nicht auf die Aussagen hier verlassen, sondern einen Anwalt fragen oder eben die 4 Wochen einhslten. Dss Gesetz selber ist da mMn nicht ganz eindeutig, da, wie hier schon erwähnt, die "normale" Kundigungsfrist ja auch länger sein darf, sofern es für beide Seiten gilt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Albi Geschrieben 27. März 2019 Autor Teilen Geschrieben 27. März 2019 (bearbeitet) Naja 4 Wochen an sich sind nicht schlimm für mich, weil mein neuer Vertrag zum 02.05. staren würde, mit den 4 Wochen würde ich also hinkommen. Wollte es nur mal wissen zur Sicherheit. Bearbeitet 27. März 2019 von Albi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webturso Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 24 Minuten schrieb Rienne: Nur kurz als Hinweis: 24 Tage beziehen sich auf eine 6 Tage-Woche. D.h. wenn du, wie eig. üblich, Mo-Fr arbeitest, sind 20 Tage duraus zulässig. Eine längere Kündigungsfrist ist aber erst einmal nicht "schlechter". Dasselbe gilt übrigens auch für längere Pausenzeiten, auch wenn das letzten Endes heißt, dass du erst später zuhause bist. mit dem urlaub war wohl ein schlecht gewähltes Beispiel auch wenn ersteinmal klar geschrieben ist das es min 24 Tage sein müssen von deiner ausnahme ist mir außer in tarifverträgen nichts bekannt, aber kann sehr gut sein. Eine längere Kündigungsfrist in der Probezeit ist für jeweils einen Vertragspartner Vorteil und für den anderen Nachteil. In der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen fristlos (2 wochen) gekündigt werden. und da hier der AN kündigen will ist eine längere frist für ihn ein nachteil. man kann ja auch nicht einfach die frist einer fristlosen kündigung vereinbaren wie der name schon sagt fristlos, während der Probezeit findet das eigentlich genauso anwendung. und ich habe ja geschrieben das es außerhalb der probezeit anders aussieht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
synzonic Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 (bearbeitet) Laut deiner Aussage wäre also eine Verkürzung der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit auf einem Tag ohne Tarifvertrag gültig (weil Verbesserung) Und das ist nicht der Fall, weil es die gesetzliche Regelungen verschlechtert, egal ob du das anders empfindest Bearbeitet 27. März 2019 von Patrick1995 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webturso Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 (bearbeitet) vor 34 Minuten schrieb Patrick1995: Laut deiner Aussage wäre also eine Verkürzung der Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit auf einem Tag ohne Tarifvertrag gültig (weil Verbesserung) Und das ist nicht der Fall, weil es die gesetzliche Regelungen verschlechtert, egal ob du das anders empfindest ist auch nur dann eine verbesserung wenn du derjenige bist der kündigen möchte, wirst du allerdings gekündigt ist es eine verschlechterung und wäre dann unwirksam. in diesem beispiel hier verlängerung schlecht. verkürzung positiv. außerhalb der probezeit: arbeitnehmer möchte kündigen laut vertrag 2 wochen zum monatsende laut gesetz 4 wochen zum 15. des folge monats. vertrag verbessert die stellung des AN somit im zweifel gültig. gleiches beispiel nur will hier der arbeitgeber den AN kündigen dann sind die 2 wochen schlechter = unwirksam. Prinzipiell wird IMMER davon ausgegangen das der AN schwächer als der AG gestellt ist und es gilt diesen zu schützen. Von gesetzen darf abgewichen werden wenn es sich um einen Tarif handelt oder der AN eine stärke Position gegenüber dem AG erhält. Edit: Wollte keine Diskussion starten. Wie hier schon erwähnt wurde den Anwalt fragen, der muss sowieso drüber schauen den eine klausel für unwirksam erklären kann nicht jeder einfach mal so. Bearbeitet 27. März 2019 von Webturso Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Albi Geschrieben 27. März 2019 Autor Teilen Geschrieben 27. März 2019 Ich glaube so wie du das hier beschreibst stimmt das hinten und vorne nicht Webturso. Aber für mich ist es nicht schlimm, meiner neuer Job würde eh erst am 02.05. starten damit sind die 4 Wochen vollkommen ok für mich. wie gesagt es ging mir hier einfach nur um das generelle Wissen wie das denn eigentlich genau aussieht, weil ich verschiedene Aussagen dazu gefunden habe. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 4 Stunden schrieb allesweg: (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. Steht doch da im Gesetzestext der von allesweg zitiert wurde. Absatz 4 - Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen ... gelten ... zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. Und vereinbart ist die Abweichende Regelung sobald sie im Arbeitsvertrag steht und von beiden Seiten unterschrieben wurde. Systemlord und Griller reagierten darauf 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 27. März 2019 Teilen Geschrieben 27. März 2019 vor 3 Stunden schrieb Webturso: mit dem urlaub war wohl ein schlecht gewähltes Beispiel auch wenn ersteinmal klar geschrieben ist das es min 24 Tage sein müssen von deiner ausnahme ist mir außer in tarifverträgen nichts bekannt, aber kann sehr gut sein. Der Gesetzgeber gesteht einem 4 Wochen bebzahlten Urlaub zu. Da damit alle Wektage einer Woche abgedeckt sein müssen sind es 24 Tage bei einer 6 Tage Woche und eben die 20 Tage gesetzlicher Mindeturlaub bei einer 5 Tagewoche. Wenn ich nur 20% arbeite (also eine Tag in der Woche) sind es sogar nur 4 Tage Urlaubsanspruch im Jahr vor 3 Stunden schrieb Webturso: ist auch nur dann eine verbesserung wenn du derjenige bist der kündigen möchte, wirst du allerdings gekündigt ist es eine verschlechterung und wäre dann unwirksam. Und damit nicht bei JEDER Kündigung die eine oder andere Partei vor Gericht zieht was denn jetzt besser oder schlechter wäre, hat sich in der Rechtsprechung der Tenor eingeschlichen, dass längere Fristen per se erst mal den AN besser stellen. Ausnahme sind dann so Spielereien wie 6 Wochen zum Halbjahresende oder ähnlich langer Mumpitz. Was für Albi bedeutet er sollte spätestnes Freitag kündigen, sonst hat er ein Problem. Thanks-and-Goodbye reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
tTt Geschrieben 28. März 2019 Teilen Geschrieben 28. März 2019 Sofern im AV eine längere Kündigungsfrist als im Gesetz vereinbart wurde, hat die längere Kündigungsfrist im Vertrag bestand, sofern die längere Kündigungsfrist auch für beide Seiten (AG+AN) gilt. Wäre die längere Kündigungsfrist nur für den AN bindend, wäre die längere Frist zum Nachteil des AN und somit unwirksam. Dann würde die gesetzliche Frist gelten. Eine längere Kündigungsfrist des AG ist per Gesetz zum Vorteil des AN und somit gültig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Th0mKa Geschrieben 29. März 2019 Teilen Geschrieben 29. März 2019 Am 27.3.2019 um 22:45 schrieb Maniska: Was für Albi bedeutet er sollte spätestnes Freitag kündigen, sonst hat er ein Problem. Die Kündigung muß am 2.4. beim AG eingehen, 4 Wochen sind kein ganzer Monat. Albi reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Albi Geschrieben 29. März 2019 Autor Teilen Geschrieben 29. März 2019 vor 52 Minuten schrieb Th0mKa: Die Kündigung muß am 2.4. beim AG eingehen, 4 Wochen sind kein ganzer Monat. Ich habe in verschiedenen Rechtsforen auch mal nachgefragt und tatsächlich ist es wie du sagst, ich muss bis spätestens 02.04. kündigen. Es kommt wirklich auf die Formulierung an 4 Wochen != 1 Monat. Würde im Vertrag 1 Monat stehen, hätte ich spätestens heute kündigen müssen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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