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Geschrieben

Hallo Forum,

ich wollte mal eure Meinung hören:

Im Internet gibt es unterschiedliche Meinungen dazu. Ist es normal, dass man nach seiner Übernahme eine Probezeit von 6 Monaten erhält? Nicht, dass es schlimm wäre, aber es wundert mich ein bisschen.

Danke.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Debi_Jan:

Im Internet gibt es unterschiedliche Meinungen dazu.

So isses.. im Internet gibt es viele unterschiedliche Meinungen. Liegt daran, dass neben den normalen, hilfreichen Usern auch Trolle und Sockenpuppen rumlaufen.

 

Geschrieben

Eine Probezeit wird immer als negativ für den Arbeitnehmer betrachtet, dabei kann diese auch sehr vorteilhaft sein. Das kommt einfach auf die Situation an. Deswegen halte ich eine pauschale Aussage, dass man sowas wegverhandeln sollte, für nicht unbedingt sinnig.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 57 Minuten schrieb Listener:

Eine Probezeit wird immer als negativ für den Arbeitnehmer betrachtet, dabei kann diese auch sehr vorteilhaft sein. Das kommt einfach auf die Situation an. Deswegen halte ich eine pauschale Aussage, dass man sowas wegverhandeln sollte, für nicht unbedingt sinnig.

So ist es. Die Probezeit gilt für beide Richtungen. Auch ein Arbeitnehmer kann während der Probezeit fristlos kündigen. Man kann es also auch als Chance sehen, nach etwas anderem zu suchen, wenn man möchte. Wenn der Arbeitgeber nach einer Ausbildung einer Übernahme einwilligt, ist es aus meiner Sicht doch sehr ungewöhnlich, wenn der Arbeitgeber doch noch während der Probezeit kündigt. Schließlich kennt man sich schon seit 3 Jahren und weiß, worauf man sich einlässt.

Eine Probezeit nach der Ausbildung kommt häufig daher, dass man Standardverträge hat, die man nicht unbedingt ändern möchte. Also das typisch deutsche "Das haben wir schon immer so gemacht"-Prinzip.

Bearbeitet von Whiz-zarD
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Whiz-zarD:

Auch ein Arbeitnehmer kann während der Probezeit fristlos kündigen.

Kann er, sollte laut § 626, Abs. 1, BGB aber einen (sehr) guten Grund vorbringen können, der diesen Schritt rechtfertigt.

Die üblicherweise geltende Kündigungsfrist während der Probezeit regelt § 622, Abs. 3, BGB.

Zitat

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

 

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