Gast frfr Geschrieben 6. August 2020 Teilen Geschrieben 6. August 2020 Hallo Wie ist das mit dem Arbeitsweg bei Zeitarbeitsanstellung? Erster Arbeitsort ist die Zeitarbeitsfirma, oder? Anreise von dort zum Kunden ist a) bezahle Zeit, oder? und b) von der Zeitarbeitsfirma zu zahlen (Reisekosten), oder? Auf welche Vertragsklausel muss man achten? Ciao Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
tTt Geschrieben 6. August 2020 Teilen Geschrieben 6. August 2020 (bearbeitet) Grundsätzlich: Darauf achten ob Reisezeit als Arbeitszeit gilt. Bei wechselnden Einsatzorten beim Kunden (Außendienst) gibt es regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte, wobei auch die Kombination: Wohnung -> Büro (Zeiterfassung Kommen) -> Kunde -> Büro (Zeiterfassung Gehen) -> Wohnung möglich ist. Außendienstfahrten direkt zum Kunden mit Dienst-KFZ vom AG von privater Wohnung zum Kunden sind arbeitsrechtlich regelmäßig auch als Dienstreisen zu werten. Fahrzeiten im Auto sind ebenfalls Arbeitszeiten, denn während der Fahrzeit muss sich auf den Verkehr konzentriert werden. Bahn- Taxi- oder Flugzeiten sind differenziert zu betrachten, denn theoretisch könntest du in der Zeit entspannen (z.B. schlafen). Stehst du dem Arbeitgeber während der Fahrzeit aber mittels Telefon und/oder Laptop zur Verfügung, ist auch diese Zeit i.d.R. Arbeitszeit. Die EU-Rechtsprechung ist bei Außendiensten mittlerweile ziemlich eindeutig. Bearbeitet 6. August 2020 von tTt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast 100426 Geschrieben 7. August 2020 Teilen Geschrieben 7. August 2020 Es kommt auch noch auf den Vertrag an, wie schon geschrieben Außendienst oder tatsächliche Arbeitnehmerüberlassung. Bei letzterer gibt es meistens Tarifverträge, die dann wiederum entsprechende Klauseln enthalten, wie diese hier (BAP/DGB §8.3): Zitat Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, erhält der Mitarbeiter die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ma Lte Geschrieben 7. August 2020 Teilen Geschrieben 7. August 2020 Versuche, das so genau wie möglich zu klären und SCHRIFTLICH festzuhalten. Ich hatte den Spaß auch mal und das war extrem nervig, weil keiner mir wirklich sagen konnte (wollte?), wie das nun zu berechnen ist. Wir waren sehr viel unterwegs (Innerhalb von 6 Wochen etwa 4,5 unterwegs gewesen) und es gab die Vorgabe vom Kunden, 40h in der Woche nicht zu überschreiten. Nun konnte mir aber keiner sagen, ob diese laut Tarifvvertrag zu vergütende Reiszeit innerhalb der 40h liegen sollten, oder nicht. Nicht, dass man nachher 40h arbeitet, noch fleißig durch die Gegend fährt und der Kunde sich dann querstellt, weil man in Summe über die 40h kommt. Ich hab es dann letztendlich einfach wieder sein lassen und mir was Anderes gesucht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
karuso1 Geschrieben 14. August 2020 Teilen Geschrieben 14. August 2020 (bearbeitet) Am 6.8.2020 um 22:09 schrieb frfr: Hallo Wie ist das mit dem Arbeitsweg bei Zeitarbeitsanstellung? Erster Arbeitsort ist die Zeitarbeitsfirma, oder? Anreise von dort zum Kunden ist a) bezahle Zeit, oder? und b) von der Zeitarbeitsfirma zu zahlen (Reisekosten), oder? Auf welche Vertragsklausel muss man achten? Ciao Bestehe darauf das die erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag schriftlich aufgenommen wird also die Niederlassung der Zeitarbeitsfirma. Dann ist dein Arbeitsweg der Weg von der Haustür deiner Wohnung zur ZAF Niederlassung. Die Weiterfahrt zum Kunden ist dann ein Dienstweg der natürlich von der ZAF zu bezahlen ist ( Arbeitszeit,Reiskosten )werden die aber nicht wollen bzw. sich rausreden .Auf ein Fahrzeug bestehen für die Fahrt zum Kunden unter Anrechnung der Arbeitzeit. Die Arbeitszeit immer bei der Niederlassung der ZAF beginnen lassen. Man sollte auch eine schriftliche Reisekostenvereinbarung Bestandteil zum Arbeitsvertrag treffen und darauf bestehen. Fahrtzeit gleich Arbeitzeit zum Kunden,Spesen,Fahrzeug und eventuell wenn erfordelich Bezahlung einer Pension. Bearbeitet 14. August 2020 von karuso1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.