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Freistellung wenn die Mittagsschule ausfällt – Betrieb setzt die änderung des §15 des BBiG nicht um


Laz Zera

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Hallo zusammen,

dieses Jahr gab es ja eine Änderung im BBiG, demnach auch die volljährigen Azubis ab 5 Schulstunden ein Mal die Woche freizustellen sind.

Zitat
Sie haben Auszubildende freizustellen

[....]

https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44160.htm

2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

Die Änderung ist (nach meinem Verständnis) am 01.01.20 in Kraft getreten und bedeutet in der Praxis, dass wenn die Mittagsschule an einem Schultag ausfällt, man danach für den Tag freigestellt werden muss.

Mein Betrieb hat in der Vergangenheit es stets so gehandhabt, dass man nach der Schule dann wieder in den Betrieb musste, wenn der Unterricht am Nachmittag mal wieder plan- oder außerplanmäßig nicht stattgefunden hat. Seit der Änderung des BBiG haben wir uns mehrfach an den Ausbilder bzw. an die Personalabteilung gewandt, doch die Aussage blieb immer gleich: "Das müssen wir überprüfen, bis dahin machen wir wie gehabt". Nun bin ich selber ausgelernt und habe mich mehr oder minder damit abgefunden, dass auf den "Überstunden" aus dem Jahr 2020 sitzen bleibe. Da ich in meiner Gruppe das Thema Ausbildung übernommen habe, dürfte ich das erste Lehrjahr letztens kennenlernen. Leider habe ich von ihnen mitbekommen, dass es für sie im Bezug auf das Thema keine Änderung gibt – sie müssen nach der Schule in den Betrieb, falls da was ausfällt.

Was können wir da unternehmen? Unser JAV weiß seit dem Frühjahr Bescheid und "kümmert sich drum"; unser Ausbilder ist im BR und weiß auch Bescheid und trotzdem passiert nichts. Was wäre unsere nächste Anlaufstelle?

Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort!

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vor 1 Stunde schrieb Laz Zera:

Die Änderung ist (nach meinem Verständnis) am 01.01.20 in Kraft getreten und bedeutet in der Praxis, dass wenn die Mittagsschule an einem Schultag ausfällt, man danach für den Tag freigestellt werden muss.

mir ist nicht ganz klar was Du möchtest ?

Gesetze selbst zu lesen ist für Nicht-Juristen fast unmöglich ... die Interpretation über JURIS machen das erst einfacher.

Also Du hast einen Berufsschultag, der nur zur Hälfte stattfindet und möchtest danach nicht mehr im Betrieb antreten ?

Der Betrieb stellt Dich für die BS frei. Fällt die aus hast Du im Betrieb anzutreten, es sei denn, wegen Corona gibts HO seitens der BS.

Oder was genau ist Deine Frage ?

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Mal stumpf gesagt: WENN $Schultag (X Stunden à 45 Minuten) >5h DANN mussnochindenBetrieb() = FALSE

(Die Syntax gibts nicht, also fangt garnicht erst an zu korrigieren :P )
Ob das bei 5 oder mehr als 5 h, also ab 6h oder mehr gilt, keine Ahnung. Aber was soll das mit dem halben Tag? Es gibt doch keinen halben Tag. Einmal zwei Tage, einmal ein Tag. Wenn bei deisem Tag obige Funktion greift, dann muss er nicht mehr hin, ganz einfach, oder?

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https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/bbig-modernisierung-4647528#titleInText1

 

Einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht

Durch die neuen Regelungen in § 15 BBiG werden die erwachsenen Auszubildenden den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit nunmehr gleichgestellt.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Darüber hinaus sollen alle Auszubildenden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit fünf Unterrichtsstunden und mehr, einmal in der Woche freigestellt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen müssen die Auszubildenden ebenfalls freigestellt werden. Hier ist eine Anrechnung in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit vorzunehmen. Ferner erhalten Auszubildende an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Abs. 3 BBiG weiterhin die Regelungen des JArbschG.
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Wenn durch den Wegfall des Nachmittagsunterricht nur maximal 5 Unterrichtsstunden stattfinden, kann der Betrieb den volljährigen Azubi auffordern, in die Firma zu kommen.

Wenn mehrere Tage die Woche Unterricht ist, kann der Betrieb an einem der Tage den volljährigen Azubi NICHT auffordern, in die Firma zu kommen.

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vor 13 Minuten schrieb charmanta:

sondern auch an einem Berufsschultag mit fünf Unterrichtsstunden und mehr, einmal in der Woche freigestellt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

Hat die IHK das selbst zum BBiG dazu gedichtet? Für mich ist "mit fünf Unterrichtsstunden und mehr" definitiv ein Unterschied zu "mit mehr als fünf Unterrichtsstunden"

Laut BBiG: "an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,"

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__15.html#:~:text=Berufsbildungsgesetz (BBiG),§ 15 Freistellung%2C Anrechnung&text=an einem Berufsschultag mit mehr,4.

Bearbeitet von OkiDoki
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vor 1 Minute schrieb OkiDoki:

Hat die IHK das selbst zum BBIG dazu gedichtet? Für mich ist "mit fünf Unterrichtsstunden und mehr" definitiv ein Unterschied zu "mit mehr als fünf Unterrichtsstunden"

keine Ahnung. Frage an den Juristen der IHK ;) Hast aber Recht. Nur ist das eben wieder Juristendeutsch ...und nicht common sense

 

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Die IHK Nordwestfalen hat das Ganze so interpretiert:

Zitat

Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren - an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.

 

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Die Interpretation ist ja noch viel spannender ... dadurch ist ja theoretisch folgendes fiktives Szenario möglich.

Schultag 1 mit 6 Unterrichtsstunde von 08:00 bis 13:00 Uhr

Schultag 2 mit 8 Unterrichtsstunden von 08:00 bis 15:00 Uhr

Betrieb entscheidet, dass er dir den Schultag 2 voll anrechnet und du nach Schultag 1 zum Betrieb zurückkehren musst, für weitere 3 Stunden Arbeit.

 

PS: Bin ich froh, dass ich früher zwei wöchige Blöcke hatte ... definitiv angenehmer.

Bearbeitet von OkiDoki
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vor 40 Minuten schrieb OkiDoki:

Schultag 1 mit 6 Unterrichtsstunde von 08:00 bis 13:00 Uhr

Schultag 2 mit 8 Unterrichtsstunden von 08:00 bis 15:00 Uhr

Betrieb entscheidet, dass er dir den Schultag 2 voll anrechnet und du nach Schultag 1 zum Betrieb zurückkehren musst, für weitere 3 Stunden Arbeit.

Tag 1 hätte 5 Stunden anzurechnende Zeit, korrekt.

Tag 2 hätte 7 anzurechnende Stunden.

Bei einer 40h-Woche hätte der Azubi in deinem Beispiel immerhin eine Stunde "geschenkt" bekommen.

Wenn der Betrieb jedoch den Tag 1 voll anrechnet und die fehlende Stunde von Tag 2 einfordert, hätte der Azubi 3 "geschenkte" Stunden.

Es sind 2 Stunden, welche der Betrieb verschenken könnte, wenn er denn wollen würde. Wenn ein Betrieb jedoch so um die Azubi-Stunden kämpft, wie ist es dann erst bei ausgelernten Kräften mit der Überstundenregelung?

 

Noch ein Beispiel: wenn es genügend Betriebe stört, könnten diese sich zusammen tun und die BS dahingehend beeinflussen, dass an einem Tag von 8-16 Uhr Unterricht ist und der zweite Schultag 6 Schulstunden ab 9 Uhr. Freistellung nur am BS-Tag 1. Na? Wer merkt's?

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vor 20 Minuten schrieb allesweg:

Tag 1 hätte 5 Stunden anzurechnende Zeit, korrekt.

Tag 2 hätte 7 anzurechnende Stunden.

Bei einer 40h-Woche hätte der Azubi in deinem Beispiel immerhin eine Stunde "geschenkt" bekommen.

Wenn der Betrieb jedoch den Tag 1 voll anrechnet und die fehlende Stunde von Tag 2 einfordert, hätte der Azubi 3 "geschenkte" Stunden.

Nicht vergessen dass die Fahrzeit "Betrieb -> Schule -> Betrieb" auch als Arbeitszeit gilt und der Azubi noch seine Mittagspause machen muss. Keine Ahnung wie das mit Wartezeiten auf den ÖPNV ist (gehört für mich zur Fahrzeit), aber wenn ich als Azubi nach der Schule in den Betrieb muss, würde ich mich auf dem Weg zum Bahnhof nicht allzu beeilen... Kann ich ja nichts dafür, dass die Bahn so knapp fährt/der Lehrer wieder überzieht und die nächste erst 30+ Min später fährt...

Afaik darf der Azubi auch nur dann in den Betrieb beordert werden, wenn es sich zeitlich noch lohnt (afaik > 30 Min Anwesenheit). Außerdem muss jemand da sein, der den Azubi ausbilden kann. Als Schikane, bzw aufgrund von "weil ich es kann" oder "Lehrjahre sind keine Herrenjahre" kann man dne Azubi nicht einbestellen.

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Gerade eben schrieb Maniska:

Afaik darf der Azubi auch nur dann in den Betrieb beordert werden, wenn es sich zeitlich noch lohnt (afaik > 30 Min Anwesenheit). Außerdem muss jemand da sein, der den Azubi ausbilden kann. Schikane, bzw aufgrund von "weil ich es kann" oder "Lehrjahre sind keine Herrenjahre" kann man dne Azubi nicht einbestellen.

Richtig. Ich bin da völlig bei dir.

Ich zeige nur theoretische Möglichkeiten auf - welches Klima man damit schafft, steht auf einem anderen Blatt!

 

 

Mich wollte ein Ausbildungsbetrieb die Zeiten des Religions- und Deutschunterrichts nachholen lassen, sollte ich mich (zulässigerweise) befreien lassen. Die Stühle waren zwar unbequem und ich wurde bei jedem Schnarcher geweckt, aber ich musste nicht in den Betrieb...

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Erstmals vielen Dank für alle Antworten!

Ich gehe hier dann mal auf unsere Konstellation konkreter ein.
Der Unterricht an der BS geht regulär von 08:00-13:00 + 14:00-15:30
Das heißt wir haben hier 6h30 Unterricht Plus 1h Pause (gilt mWn ebenfalls als Arbeitszeit). Bei einem Regelstundensatz von 7:36 (wir haben bei uns tarifverträglich eine 38h Woche) wird also ein ganzer Schultag als ein kompletter Arbeitstag angerechnet.

Fällt nun die Mittagschule aus, haben wir 5h Unterricht plus pauschale 35min Anreisezeit von BS zum Betrieb (wenn die Anreise länger dauert, mussten wir das belegen z.B. mit einem Screenshot aus der App o.Ä.). Um auf die 7:36 zu kommen, muss man also 2h im Betrieb nachholen.

Nach meinem Verständnis müsste es der neuen Regelung nach folgendermaßen aussehen.

Woche A: Zwei Schultage. Tag 1 läuft nach Plan, am Tag 2 fällt die Mittagsschule aus.
Ergebnis: am Tag 2 hat man eben um 13 Uhr Feierabend

Woche A: Zwei Schultage. MS fällt an beiden Tagen aus; Betrieb entscheidet, ob ich am Tag1 oder Tag2 kommen muss, beide Tage gehen aber nicht.

Woche B: Ein Schultag. MS fällt aus, Feierabend um 13 Uhr.

Korregiert mich wenn ich falsch liege, selbstverständlich :D

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vor 14 Stunden schrieb Laz Zera:

Woche A: Zwei Schultage. Tag 1 läuft nach Plan, am Tag 2 fällt die Mittagsschule aus.
Ergebnis: am Tag 2 hat man eben um 13 Uhr Feierabend

Woche A: Zwei Schultage. MS fällt an beiden Tagen aus; Betrieb entscheidet, ob ich am Tag1 oder Tag2 kommen muss, beide Tage gehen aber nicht.

Woche B: Ein Schultag. MS fällt aus, Feierabend um 13 Uhr.

Nein, denn der Wortlaut im Gesetz und den Beispielen der IHK ist, dass die Berufsschule dich nur an EINEM Tag in der Woche freistellen muss, wenn der Berufsschultag MEHR als 5 Stunden hat.

Bedeutet in Woche A müssen sie dich für den Tag mit WENIGER als 5 Stunden gar nicht freistellen sondern können verlangen, dass du zur Arbeit kommst und für den Tag mit MEHR als 5 Stunden müssen sie dich freistellen.

In Woche B musst du nach der Schule zur Arbeit kommen, weil der Tag NICHT MEHR als 5 Stunden hat und damit nicht freigestellt werden muss.

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Deine Beispiele noch mal konkret:

  • Zwei Schultage. Tag 1 läuft nach Plan, am Tag 2 fällt die Mittagsschule aus. Freistellung nur an Tag 1.
  • Zwei Schultage. MS fällt an beiden Tagen aus. Keine Freistellung.
  • Woche B: Ein Schultag. MS fällt aus. Keine Freistellung.

Zusätzlich aus deinen Situationen:

  • Zwei Schultage, MS an beiden Tagen wie geplant. Freistellung nur an einem der Tage.

Theoretische Beispiele:

  • 3 Tage die Woche je 6 Stunden Unterricht, Freistellung nur an einem der Tage.
  • 1x/Woche 6 Stunden, 3x5 Stunden, Freistellung nur an dem 6-Schulstunden-Tag.
  • Blockunterricht mit planmäßig 4x5 Stunden und 1x4 Stunden: keine Freistellung!
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