Gast Geschrieben 18. November 2020 Teilen Geschrieben 18. November 2020 (bearbeitet) vor 5 Stunden schrieb Mathias G.: ist egal, es gibt keine Probezeit für neue Aufgabenbereiche Die von Dir verlinkten Urteile scheinst Du nicht gelesen zu haben. Dort ist zu lesen, dass aufgrund der Gleichheit der Tätigkeiten kein sachlicher Grund für eine erneute Probezeit vorlag. Dieses impliziert, dass dieses möglich ist, bspw. bei einer Änderungskündigung. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das nicht möglich sein sollte, dass der AG und der AN bei wechselndem Tätigkeitsbereich nicht die gleiche Möglichkeit der Prüfung, ob der AN das kann oder ihm zusagt, haben sollte. Bearbeitet 18. November 2020 von WYSIFISI Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Mathias G. Geschrieben 18. November 2020 Teilen Geschrieben 18. November 2020 (bearbeitet) sicher das ich das Urteil nicht gelesen habe? a) Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses ist nur in den ersten sechs Monaten der vertraglichen Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zulässig. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollten unbefristete Einstellungen nicht zu sehr zu erschwert und die erforderliche Flexibilität zu Beginn der Beschäftigung gewährleistet werden. Deshalb "ist vorgesehen, daß das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Diese Frist entspricht der jetzt für Arbeiter geltenden Grundkündigungsfrist" (vgl. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P., BT-Drucksache 12/4902, S. 7, identisch mit dem Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/5081). b) Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut selbst nicht unmittelbar entnehmen, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsmöglichkeit stets nur zu Beginn eines Vertragsverhältnisses vereinbart werden kann. Wenn der Gesetzgeber aber nur für eine "erste Zeit der Beschäftigung" diese Möglichkeit einräumen wollte, bedeutet dies, dass eine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB nur zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart werden kann. Eine Erprobung ist regelmäßig auch nur sinnvoll zu Beginn des Vertragsverhältnisses und nicht im weiteren Verlauf, wenn die subjektiven und objektiven Umstände, die für die Abwicklung des Vertrags maßgeblich sind, sich bereits offenbart haben. Dies ergibt sich aber auch sonst aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang. § 622 Abs. 2 BGB sieht vor, dass mit wachsender Dauer des Arbeitsverhältnisses sich auch die Kündigungsfristen verlängern. Bearbeitet 18. November 2020 von Mathias G. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
count71 Geschrieben 24. November 2020 Teilen Geschrieben 24. November 2020 Am 18.11.2020 um 16:03 schrieb Castlevania1234: Was sagt ihr dazu, warum geht man so mit mir um ? Warum will man immernoch den größten Nutzen aus mir ziehen ? Weil man es kann. Bzw. meint es zu können. Man probiert es halt. Such dir was neues. Ernsthaft, so geht man doch mit Menschen, die bzw. deren Tätigkeit man auch nur ein wenig schätzt, doch nicht um. Die Verantwortlichen scheinen eine Bande von A..löchern zu sein. Sorry, aber das mußte raus. JimTheLion reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Alexo Geschrieben 25. November 2020 Teilen Geschrieben 25. November 2020 Kann dir nach deinen Posts auch nur empfehlen, dich auf jeden Fall schon mal aktiv nach was neuem umzusehen, bei der mangelnden Wertschätzung dieses Unternehmens.Bis du was Neues findest, würde ich an deiner Stelle aber erstmal bleiben, allerdings dann halt wesentlich mehr Geld verlangen(mindestens +42K).War vor einem Jahr in einer ähnlichen Situation, daher kannst du dir mit der aktuellen One-Man-Show sicher sein, dass sie jegliche Forderungen deinerseits akzeptieren werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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