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Neuer AG will Befristeten?


varafisi

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spätestens 3 Monate und ja, der Vertrag endet automatisch.

Wenn man aus der Betreuung der BfA kommt, kann es vorkommen, dass man sich gleich weiter bewerben MUSS, um im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluss entsprehend Eigenbemühungen vorweisen kann...

Bearbeitet von allesweg
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vor 8 Minuten schrieb HJST1979:

Meines Wissens ist auch eine "separate" Kündigung durch den AG nicht nötig.

Nö, der Vertrag läuft einfach aus. Sprich am Letzten des Monats hat man noch nen Job, denkt sich nichts Böses und am nächsten Werktag funktioniert einfach der Werksausweis für die Zutrittskontrolle nicht mehr.

Der Mann am Tor kann nichts machen, der "bis gestern noch" Vorgesetzte ist nicht erreichbar und HR sagt "Pech gehabt, Vertrag ausgelaufen"

 

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Zum Ende des Wochenendes mal die Zusammenfassung aus den einzelnen Sitzungen:

  • Wechsel zum 01.04. ist gesichert,
  • von vornherein den Unbefristeten bekommen,
  • bisschen weniger Gehalt als gefordert, nach der Probezeit aber wieder in Ordnung aber dennoch mehr als aktuell.

Jetzt heißt es - Eier haben und die Zeit durchstehen ! 😉

 

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vor 12 Minuten schrieb HJST1979:

Na siehste, geht doch 😉

Glückwunsch.

Merci vilmal. Der Personalleiter ist diese Woche nur leider nicht im Haus und jetzt steht man vor seiner ersten Kündigung und weiß nicht so richtig, wem man sie in die Hand drücken soll - die Bestätigung will ich übrigens unterschrieben haben. :D

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vor 59 Minuten schrieb varafisi:

die Bestätigung will ich übrigens unterschrieben haben.

Wer hat denn deinen AV unterschreiben? Im Zweifelsfall demjenigen in die Hand drücken oder bei der Poststelle (wenn es so was gibt) abgeben und eine Kopie mit "Posteingangsstempel" anfertigen. Im Zweifelsfall geht man zum ranghöchsten anwesenden MA (GF oder Prokurist) und drückt dem den Schrieb in die Hand.

Oder, da du nett bist und zuerst deinen direkten Vorgesetzten und dann deine Kollegen informierst: frag doch wem du das geben sollst :D

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vor 8 Stunden schrieb Maniska:

Oder, da du nett bist und zuerst deinen direkten Vorgesetzten und dann deine Kollegen informierst: frag doch wem du das geben sollst :D

- "Hey, varafisi, wie war dein Wochenende? Schnell Käffchen ziehen?"
- "Klar! War voll okay, genieße den Lockdown in vollen zügen!"
- "Und sonst? Alles paletti?"
- "Danke! Alles tip top! Ach ja, bevor ich es vergesse: Wem gebe ich eig. die Kündigung ab?"

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Am 21.2.2021 um 19:06 schrieb varafisi:

Zum Ende des Wochenendes mal die Zusammenfassung aus den einzelnen Sitzungen:

  • Wechsel zum 01.04. ist gesichert,
  • von vornherein den Unbefristeten bekommen,
  • bisschen weniger Gehalt als gefordert, nach der Probezeit aber wieder in Ordnung aber dennoch mehr als aktuell.

Jetzt heißt es - Eier haben und die Zeit durchstehen ! 😉

 

Glückwunsch und viel Erfolg.

Mal am Rande, erhälst du Weihnachtsgeld bei deinem aktuellen Arbeitgeber und musst es vlt. zurückzahlen (da in Q1 des Folgejahres die Kündigung erfolgte). Hatte so was ähnliches bei meinem letzten Wechsel und habe am Ende auch doof geguckt.

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vor 3 Minuten schrieb CubaXX:

Mal am Rande, erhälst du Weihnachtsgeld bei deinem aktuellen Arbeitgeber und musst es vlt. zurückzahlen

https://www.ihk-nuernberg.de/de/IHK-Magazin-WiM/WiM-Archiv/WIM-Daten/2007-02/FAQ/Wann-kann-das-Weihnachtsgeld-zurueckgefordert-werden-.jsp
 

Zitat

Bei Zahlung von geringfügigen Gratifikationen bis zu 100 Euro ist die Vereinbarung einer Bindungsfrist überhaupt nicht zulässig. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen, die jedoch ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist laut BAG eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres möglich, bei bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni. [...] Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung. Wer also z.B. am 15. Februar zum 31. März kündigt, kann auch bei einer Bindungsfrist bis zum 31. März sein Weihnachtsgeld behalten.

Und ganz wichtig, es muss vertraglich festgehalten sein.
 

Zitat

Hier kommt es auf die Bedingungen des Arbeitsvertrages, eine etwa bestehende Betriebsvereinbarung oder den geltenden Tarifvertrag an.

 

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vor 14 Stunden schrieb Kwaiken:

- "Hey, varafisi, wie war dein Wochenende? Schnell Käffchen ziehen?"
- "Klar! War voll okay, genieße den Lockdown in vollen zügen!"
- "Und sonst? Alles paletti?"
- "Danke! Alles tip top! Ach ja, bevor ich es vergesse: Wem gebe ich eig. die Kündigung ab?"

Hehehe...Fehlt nur noch die Frage, ob ich ihm sein Auto waschen darf 😉

vor 12 Stunden schrieb Maniska:

Ich dachte eher an "He Chef, wir müssen reden!"

Das Gespräch wurde gestern mit den Beteiligten geführt. Es verlief aufgrund der Argumentation recht ruhig und sehr sehr positiv. Bislang ist hier noch alles in Ordnung :D

vor 7 Minuten schrieb CubaXX:

Glückwunsch und viel Erfolg.

Mal am Rande, erhälst du Weihnachtsgeld bei deinem aktuellen Arbeitgeber und musst es vlt. zurückzahlen (da in Q1 des Folgejahres die Kündigung erfolgte). Hatte so was ähnliches bei meinem letzten Wechsel und habe am Ende auch doof geguckt.

Hey Cuba, vielen Dank dafür

Nein ich erhalte sowohl beim alten, als auch beim neuen AG kein WG/UG.

Meines Erachtens ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Zahlung des AG oder eben durch den Tarifvertrag eine prozentual ausgehandelter Satz. Nach kurzer Recherche musste ich meine Meinung aber überdenken, hier mal ein kleiner Auszug aus der Seite:

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/weihnachtsgeld-kuendigung-zurueckzahlen/12/

Alternativ schau dir den Link an:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverhältnisse-Kündigung-und-Sozialversicherung/Sondervergütungen-Weihnachtsgeld-Urlaubsgeld/

 

 

Spoiler

 

4. Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei Kündigung

Zu unterscheiden von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, ist der Aspekt, ob bereits erhaltenes Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen wieder zurückgezahlt werden muss. Grundsätzlich ist es hier (ebenfalls) zulässig, die Rückzahlung von Weihnachtsgeld von bestimmten sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

So sind in der Praxis auch für die Rückzahlungsverpflichtung bestimmte Stichtagsregelungen üblich. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag beendet ist.

Zu diesem Themenkomplex hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dezidierte Vorgaben aufgestellt, welche Regelungen erlaubt sind und welche nicht. Dabei wird auch danach differenziert, in welcher Höhe das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Entscheidend sind dabei natürlich letztlich die Umstände des Einzelfalls. Folgende Maßgaben sind u.a. zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer kann durch die Stichtagsregelung nicht zeitlich unbegrenzt an das Unternehmen gebunden werden
  • Rückzahlungsvorbehalte für Weihnachtsgeldleistungen in einer Höhe bis zu 100 Euro sind unzulässig, dieses Geld kann der Arbeitgeber also nicht zurückfordern
  • Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte)
  • Bei Weihnachtsgeld von einem oder mehr Monatsgehältern darf der Stichtag spätestens auf den 30. Juni des Folgejahres fallen
  • Streitig ist, inwieweit eine Rückzahlungsvereinbarung auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Dies soll grundsätzlich möglich sein (BAG v. 18.01.2012 – Az. 10 AZR 667/10)

 

  •  
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vor 11 Minuten schrieb varafisi:

Hey Cuba, vielen Dank dafür

Nein ich erhalte sowohl beim alten, als auch beim neuen AG kein WG/UG.

Meines Erachtens ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Zahlung des AG oder eben durch den Tarifvertrag eine prozentual ausgehandelter Satz. Nach kurzer Recherche musste ich meine Meinung aber überdenken, hier mal ein kleiner Auszug aus der Seite:

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/weihnachtsgeld-kuendigung-zurueckzahlen/12/

Alternativ schau dir den Link an:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverhältnisse-Kündigung-und-Sozialversicherung/Sondervergütungen-Weihnachtsgeld-Urlaubsgeld/

 

 

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4. Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei Kündigung

Zu unterscheiden von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, ist der Aspekt, ob bereits erhaltenes Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen wieder zurückgezahlt werden muss. Grundsätzlich ist es hier (ebenfalls) zulässig, die Rückzahlung von Weihnachtsgeld von bestimmten sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

So sind in der Praxis auch für die Rückzahlungsverpflichtung bestimmte Stichtagsregelungen üblich. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag beendet ist.

Zu diesem Themenkomplex hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dezidierte Vorgaben aufgestellt, welche Regelungen erlaubt sind und welche nicht. Dabei wird auch danach differenziert, in welcher Höhe das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Entscheidend sind dabei natürlich letztlich die Umstände des Einzelfalls. Folgende Maßgaben sind u.a. zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer kann durch die Stichtagsregelung nicht zeitlich unbegrenzt an das Unternehmen gebunden werden
  • Rückzahlungsvorbehalte für Weihnachtsgeldleistungen in einer Höhe bis zu 100 Euro sind unzulässig, dieses Geld kann der Arbeitgeber also nicht zurückfordern
  • Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte)
  • Bei Weihnachtsgeld von einem oder mehr Monatsgehältern darf der Stichtag spätestens auf den 30. Juni des Folgejahres fallen
  • Streitig ist, inwieweit eine Rückzahlungsvereinbarung auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Dies soll grundsätzlich möglich sein (BAG v. 18.01.2012 – Az. 10 AZR 667/10)

 

  •  

Ich war in meinem Fall sogar beim Arbeitsrechtler :)

Das Thema ist leider extrem komplex und es gibt unzählige verschiedene Variationen!

Ein oder zwei Links helfen da leider nicht weiter...

Der größte Faktor ist der, ob deine "Jahresleistung" in einem einzelnen Arbeitsvertrag geregelt ist/ wird oder die Regelung in einem Tarifvertrag festgeschrieben ist.

Bei einem einzelnen Arbeitsvertrag ist eine mögliche Klage aufgrund von unwirksamen Klauseln etc. weitaus erfolgreicher als wenn du gegen einen Tarfivertrag vorgehen möchtest.

Kurzum kann man es einfach erklären (gilt NICHT für Tarifgebundene Arbeitsverträge, bezieht sich nur auf freiverhandelnde Verträge):

Es kommt rein auf den Charakter der Zahlung an. Wir die Jahresleistung aufgrund von "Leistung" bezahlt, dann ist eine Stichtag-Rückzahlungsklausel unwirksam. Wird die Jahresleistung aufgrund von "Betriebstreue" bezahlt, KANN eine Stichtag- / Rückzahlungsklausel rechtswirksam sein. Da gibt es viele Faktoren die eingehalten werden müssen damit aus dem KANN ein IST wird.

Wollte es nur erwähnt haben, ich weiß ja nicht ob du aktuell Tarifgebunden bist und eine solche Klausel bei dir im Tarifvertrag vorhanden ist.

Habe daraus aber gelerent und bei meiner neuen Stelle ist die Jahresleistung fest als 13. Gehalt definiert!

 

 

Bearbeitet von CubaXX
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