songoku21 Geschrieben 6. März 2021 Teilen Geschrieben 6. März 2021 Hallo Community, ich hätte eine Frage bzgl. der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Am Tag der Bekanntgabe ob man die Ausbildung bestanden hat beendet das Ausbildungsverhältnis. Das heißt am nächsten Tag müsste ich doch wie ein normaler Angestellter verdienen oder ? Mein Betrieb meint das wenn ich z.B. am 10. Juli meine Ausbildung beende. Ich noch bis zum 31.07 meine Ausbildungsvergütung bekomme und ab dem 01.08 wie ein normaler Angestellter verdiene. Laut meiner Recherche im Internet ist das aber so rechtswidrig. Wie war das bei euch ? Vielen Dank vorab für eure Antworten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast FIAE032020 Geschrieben 6. März 2021 Teilen Geschrieben 6. März 2021 vor 4 Minuten schrieb songoku21: Das heißt am nächsten Tag müsste ich doch wie ein normaler Angestellter verdienen oder ? Korrekt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Han_Trio Geschrieben 6. März 2021 Teilen Geschrieben 6. März 2021 (bearbeitet) BBiG §21 Abs. 2: (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__21.html Bei mir persönlich war es so, dass mein Ausbildungsvertrag bis 31.07. lief, ich jedoch bereits Mitte Juni erfolgreich die Ausbildung abgeschlossen habe. Am nächsten Tag begann also "vorzeitig" mein reguläres Arbeitsverhältnis - beide Verdienste (Ausbildungsvergütung und Gehalt) wurden für diesen Monat zeitlich anteilig zusammengefasst. In meinem Übernahmevertrag wurde entsprechend auch vorher das korrekte Datum eingetragen. Bearbeitet 6. März 2021 von Han_Trio songoku21 reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rasimur Geschrieben 8. März 2021 Teilen Geschrieben 8. März 2021 Bei uns ist es so, dass man direkt am nächsten Arbeitstag nach der Prüfung ohne Arbeitsvertrag nicht zur Arbeit kommen darf. Das bedeutet, dass dein erster Besuch der Personalabteilung gilt und du unterschreiben darfst. Wenn du das nämlich nicht tust, dann hast du automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ich weiss leider nicht mehr in welchem Gesetz das steht aber sobald jemand anfängt zu arbeiten und der Arbeitgeber lässt es zu hat diese Person einen Arbeitsvetrag geschlossen. Das nur mal so am Rande falls sie dir für die ersten Tage keinen geben songoku21 reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 8. März 2021 Teilen Geschrieben 8. März 2021 (bearbeitet) Am 3/6/2021 um 8:17 PM schrieb songoku21: Mein Betrieb meint das wenn ich z.B. am 10. Juli meine Ausbildung beende. Ich noch bis zum 31.07 meine Ausbildungsvergütung bekomme und ab dem 01.08 wie ein normaler Angestellter verdiene. Sagen wir mal so: Wenn du einen Arbeitsvertrag zum 1.8. unterschrieben hast, bekommst du auch erst für den Monat August das verhandelte Gehalt. Da hat dein Betrieb recht. ABER dann hast du vom Tag deiner Prüfung bis zum 1.8. halt "frei". Sprich: Du bekommst keine Bezahlung und gehst entsprechend auch nicht arbeiten. Wenn sie dich allerdings am Tag nach der Prüfung einstellen, dann müssen sie dir auch ab diesen Tag das Gehalt zahlen. Ausbildung endet nunmal, unabhängig vom Ausbildungsende, was im Ausbildungsvertrag steht, mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der Mitteilung darüber. Grundsätzlich gilt also darauf zu achten, welches Datum genau im Arbeitsvertrag steht. Bearbeitet 8. März 2021 von Rienne JimTheLion reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Bitschnipser Geschrieben 8. März 2021 Teilen Geschrieben 8. März 2021 vor 3 Minuten schrieb Rienne: Wenn sie dich allerdings am Tag nach der Prüfung einstellen, dann müssen sie dir auch ab diesen Tag das ein Gehalt zahlen Ich haber das mal korrigiert. Damit wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, zu undefinierten Konidtionen. IdR ist das MIndestlohn oder "branchenüblich", was sich dann vor einem Arbeitsgericht erstreiten lässt. Die Konditionen müssen afaik nach zwei Wochne oder sowas schriftlich festgehalten werden. Da man aber nicht drüber geredet hat, kann man prinzipiell erstmal viel schriftlich festhalten. Generell eher gut für den AG. Lange Rede, gar kein Sinn: Kümmer dich vorher drum. Im Zweifel unterschreibst du den Vertrag vorher. hast dann zwei Wochen frei. Zu dem Azubi-"Gehalt" darfst du garnicht weiterbeschäftigt werden, weil du ab diesem Zeitpunkt kein Azubi mehr bist und das ziemlich sicher <Mindestlohn ausfällt. songoku21 reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 8. März 2021 Teilen Geschrieben 8. März 2021 (bearbeitet) Zitat Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Paragraf 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz Zitat Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Paragraf 24 Berufsbildungsgesetz Sprich solltest du keinen Vertrag ab dem beispielhaften 11.7. haben, würde STILLSCHWEIGEND ein unbefristeter (!) Arbeitsvertrag mit Beginn 11.7. abgeschlossen! vor 3 Minuten schrieb Bitschnipser: Die Konditionen müssen afaik nach zwei Wochne oder sowas schriftlich festgehalten werden Nein, ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Bearbeitet 8. März 2021 von allesweg songoku21 reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 8. März 2021 Teilen Geschrieben 8. März 2021 vor 1 Minute schrieb allesweg: Nein, ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Da war ja auch gar nicht die Rede von. Zitat Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: [...] https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html Maniska, allesweg und songoku21 reagierten darauf 2 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.