Johan.Werner Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 Hallo zusammen, am 01.08.2018 habe ich eine Ausbildung begonnen und am 14.07.2021 durch Übergabe des Abschlusszeugnisses erfolgreich beendet. Ich wurde übernommen und habe jetzt wieder 6 Monate Probezeit. Nach meinem Ausbildungsvertrag habe ich 24 Tage Urlaub pro Jahr. Nach meinem Arbeitsvertrag 26 Tage pro Jahr. Heute ist der 18.08 und ich habe noch 16 Urlaubstage aus meiner Ausbildungszeit offen. Im alten Ausbildungsvertrag gibt es auch die Anmerkung, dass ich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub habe, wenn ich über 6 Monate im Kalenderjahr beschäftigt bin, was ja theoretisch der Fall war. Da die Ausbildung bis zum 14.07 ging. Mir wurde zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass ich den Urlaub zum Ausbildungsende abbauen soll oder ähnliches. Tenor war eher, dass wir das unkompliziert machen können, da sich meine Tätigkeit mit dem Stichtag Ausbildung/Arbeitsvertrag kaum geändert hat. Tarifvertrag gibt es keinen. Wie viel Tage Urlaub stehen mir rechtlich gesehen zu bzw. was ist durch Unterschreiben des neuen AV mit meinem Urlaub aus der Ausbildung passiert? Im Voraus vielen Dank. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 Ohne das jetzt gegoogelt zu haben wäre mein Rechtsverständnis, dass dir der Urlaub aus dem Ausbildungsverhältnis auszuzahlen ist und du entsprechenden pro rata Urlaub aus dem neuen AV hast. Der richtige Weg ist da mal mit deinem Chef/HR zu sprechen - sowas sollte sich ja lösen lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chrishh85 Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 Genau so sehe ich es auch. Du hast am 15.07 angefangen. Somit steht dir rechtlich erst ab 01.08 Urlaub zu, damit hast du ein Urlaubsanspruch von 11 Tagen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der „Ex-Azubi“ demnach mit ins neue Arbeitsverhältnis. Was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich ist: eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – auch wenn sich das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung anschließt. Quelle Überfragt bin ich jetzt, ob es dann in Summe 24 oder 26 Tage sein sollen, tendiere aber zu den 26. Andererseits würde ich mich auch - für dieses Jahr - mit 24 Tagen und definitiv über Weihnachten frei zufrieden geben. bigvic reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 Hast du mal bei deinem Chef oder der HR, falls ihr eine habt, nachgefragt? Das wäre meine erste Anlaufstelle bei solchen Fragen. Prinzipiell würde ich davon ausgehen, dass du noch 18 Urlaubstage hast, wenn du bereits 8 Tage (24-16) genommen hast. Es kann aber auch sein, dass dir der neue Urlaubsanspruch nur zum Teil angerechnet wird, weil du erst zum 14.7. unter den neuen Konditionen übernommen wurdest. Dann hättest du noch 17 Tage. vor 12 Minuten schrieb Johan.Werner: Im alten Ausbildungsvertrag gibt es auch die Anmerkung, dass ich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub habe, wenn ich über 6 Monate im Kalenderjahr beschäftigt bin, was ja theoretisch der Fall war. Da die Ausbildung bis zum 14.07 ging. Diese Klausel besagt eig. nur, dass du, solltest du vor dem 1.7. eingestellt werden, du den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr hast und nicht nur anteilig bzw. du erst, wenn du mind. 6 Monate beschäftigt bist, den vollen Jahresurlaubsanspruch hast. Oder wenn du vor dem 1.1. bereits beschäftigt warst und nsch dem 30.6. kündigst. In deinem Fall besteht jedoch eine Weiterbeschäftigung mit neuem Arbeitsvertrag. D.h. an deinem Urlaubsanspruch ändert sich nur der anteilige Mehrurlaub von 2 Tagen, was bei knapp 6 Monaten (14.7.-31.12.) ein zusätzlicher Urlaubstag wäre. Daher würde ich wie schon erwähnt, einfach mal bei deiner Firma nachfragen, wie viel Resturlaub du noch für 2021 hast. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Brapchu Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 vor 3 Stunden schrieb Johan.Werner: Ich wurde übernommen und habe jetzt wieder 6 Monate Probezeit. Das sie dir nach 3 Jahren Ausbildung wieder 6 Monate Probezeit aufbrummen wäre für mich eine ziemlich rote Flagge. Ich würde sagen du hast entweder Anspruch auf Auszahlung für deinen alten Urlaub oder solltest ihn übernehmen dürfen + Anteilig für das restliche Jahr den neuen Urlaub. Ich hoffe übrigens die restlichen Konditionen in deinem Arbeitsvertrag sind besser als das was du hier Preis gibst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 18. August 2021 Teilen Geschrieben 18. August 2021 vor 39 Minuten schrieb Brapchu: Das sie dir nach 3 Jahren Ausbildung wieder 6 Monate Probezeit aufbrummen wäre für mich eine ziemlich rote Flagge. Nope, das ist für den AN sogar recht super: Selbst wenn Ausgelernte nach der Übernahme eine erneute Probezeit in Kauf nehmen müssen, stehen sie dem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht völlig schutzlos gegenüber. Denn die vorherige Berufsausbildung wird bei der Wartezeit für den Kündigungsschutz mit angerechnet. So hat es das Bundesarbeitsgericht bereits 1999 entschieden und zumindest in dem Fall das Ausbildungsverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt. Quelle (gilt übrigens nicht nur für Betriebe der IG-Metall sondern für alle) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Leumast Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 vor 14 Stunden schrieb Brapchu: Das sie dir nach 3 Jahren Ausbildung wieder 6 Monate Probezeit aufbrummen wäre für mich eine ziemlich rote Flagge. Sehe das auch eher positiv. Da sie ihn übernommen haben, ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass er in der Probezeit gekündigt wird. Er hat jetzt allerdings nochmal 6 Monate Zeit, vielleicht ein besseres Angebot zu bekommen und den AG unkompliziert zu wechseln. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mlwhoami Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 vor 14 Stunden schrieb Maniska: Selbst wenn Ausgelernte nach der Übernahme eine erneute Probezeit in Kauf nehmen müssen, stehen sie dem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht völlig schutzlos gegenüber. Denn die vorherige Berufsausbildung wird bei der Wartezeit für den Kündigungsschutz mit angerechnet. So hat es das Bundesarbeitsgericht bereits 1999 entschieden und zumindest in dem Fall das Ausbildungsverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt. Quelle (gilt übrigens nicht nur für Betriebe der IG-Metall sondern für alle) Hätte ich das mal Anfang des Jahres gewusst... Mein Ausbildungsbetrieb hatte mich auch Mitte Juli 2020 mit neuer 6-Monate-Probezeit übernommen und eine Woche vor Ende dieser Probezeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt (im Nachhinein betrachtet der größte Gefallen, den sie mir hätten tun können ). Aber so hätte ich dann noch etwas mehr Gehalt von denen bekommen und weniger von der SV beziehen müssen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 Kurz zur Klarstellung: Die kürzere Frist von 14 Tagen ( und "jederzeit, nicht nur zum 15 oder Ende des Monats) gilt dann schon (für beide Seiten), aber der AG benötigt eben einen Kündigungsgrund laut Kündigungsschutzgesetz. Also betriebs-, personen- , krankheits oder verhaltensbedingt. "Einfach so" is nicht. Aber... warum sollte man so was Azubis vorher sagen, dann könnten die ja auf ihr Recht bestehen... mlwhoami reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mlwhoami Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 Ah okay. Ich hatte deinen Post oben so verstanden, als wäre in meinem Fall bereits die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats gültig gewesen. Aber so hätte es im Prinzip keinen Unterschied gemacht; einen Grund hätten die sich zur Not aus den Fingern gezogen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 Im ersten Schritt hättest du erst mal gegen die Kündigung vorgehen = Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Spätestens vor Gericht hätte der AG dann seine Gründe darlegen müssen (außer im Kündigungsschreiben steht da schon was drin, was aber nicht muss). Interessant wird es dann aber trotzdem, weil: Betriebsbedingt: lässt sich nur schwer argumentieren wenn zeitgleich/direkt im Anschluss Leute für die selbe oder eine ähnliche Position gesucht werden. Sprich hier müsste der AG wirklich die Stelle abbauen. Personenbedingt: irgendwas das du vorher konntest/durftest und für die Arbeit nötig ist muss weggefallen sein (Führerschein beim Busfahrer, du darfst nicht mehr mit Kindern arbeiten...) Krankheitsbedingt: Dafür muss man erstmal langzeitkrank sein, und es darf auch nicht zu erwarten sein dass man wieder auf der Stelle eingesetzt werden kann -> Querschnittsegelämter Dachdecker wäre da so ein Fall Verhaltensbedingt: darauf werden die meisten AG abstellen, da lassen sich am einfachsten Szenarien konstruieren wenn man es drauf anlegen will. Allerdings, wenn das Fehlverhalten nicht schwerwiegend genug war eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, dann müsste es im Regelfall erst einmal abgemahnt werden. Keine Abmahung, keine Kündigung, vereinfacht gesagt. Sooo einfach ist es nicht einen AN einfach so loszuwerden, zumindest nicht wenn der sich wehrt. Wiedereinstellungen sind zwar selten, weil es beide Seiten nicht wirklich wollen, aber zumindest gibt es dann die Möglichkeit einer Abfindung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Johan.Werner Geschrieben 19. August 2021 Autor Teilen Geschrieben 19. August 2021 Vielen Dank für die ganzen Kommentare. Ich habe übrigens heute eine Auflistung per Mail bekommen, wie genau gerechnet wurde. Urlaubsanspruch Ausbildung 2021 - anteilig 24 Tage/12 Monate*6 Monate = 12 Ausgezahlter Urlaub Ausbildung 2021 = -4 Genommener Urlaub Ausbildung 2021 = -8 Resturlaub zum Ende der Ausbildung = 0 Urlaubsanspruch Anstellung 2021 - anteilig 26 Tage/12 Monate*6Monate = 13 genommener Urlaub Anstellung 2021 = 0 Resturlaub 2021 = 13 Sie haben anteilig gerechnet ( 24 Tage/12 Monate*6 Monate = 12 ) minus meinen 8 genommenen Tagen = 4 Tage die mir ausbezahlt werden sollen. Da ich aber im Juli bestanden habe, wird nicht mehr anteilig gerechnet, sondern ich habe Anspruch auf Auszahlung des vollen Urlaubs also die noch verbliebenen 16 Tage? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 vor 11 Minuten schrieb Johan.Werner: Sie haben anteilig gerechnet ( 24 Tage/12 Monate*6 Monate = 12 ) minus meinen 8 genommenen Tagen = 4 Tage die mir ausbezahlt werden sollen. Da ich aber im Juli bestanden habe, wird nicht mehr anteilig gerechnet, sondern ich habe Anspruch auf Auszahlung des vollen Urlaubs also die noch verbliebenen 16 Tage? Nein! Lies dir bitte mal den Link von @Maniska durch (hier). Deine Ausbildung und das anschließende Arbeitsverhältnis sind eine Einheit. Das heißt aber eigentlich auch, dass du weiterhin den Anspruch auf den Resturlaub aus deiner Ausbildung hast und dieser nicht einfach ausgezahlt werden dürfte. Wäre auch irgendwie nicht gerade viel bei der Ausbildungsvergütung im Verleich zu einem normalen Gehalt. Das würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall deiner HR/deinem Chef mitteilen bzw. nachhaken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
astero Geschrieben 19. August 2021 Teilen Geschrieben 19. August 2021 (bearbeitet) Ich hab während der Ausbildungszeit 5 Tage Urlaub gehabt (von 30), obwohl erst Anfang Juli die Übernahme (bestandene Prüfung) erfolgte. Heißt, ich habe 25 Tage Urlaub mit ins Angestelltenverhältnis genommen und keiner hatte ein Problem damit. Laut Personalabteilung muss das sogar so sein (also Resturlaub bleibt vorhanden, hatte gegen Ausbildungsende mal nachgefragt, was mit den Urlaubstagen passiert). Wenn die bei euch zuständige Person das nicht weiß oder wissen will - mit der Vorgesetzten Person sprechen Rechtliches etc. wie Vorredner Rienne / Maniska sagten, mit Quellen ... Bearbeitet 19. August 2021 von astero Struktur Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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