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Frage zur Wiederholung der IHK Prüfung


DanteAkuma

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Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Wiederholung der IHK Prüfung.
Ich habe die Winterprüfung 2019 leider nicht bestanden, GA1 legte meine Nerven lahm (knapp verhauen). GA2, WiSo und die Projektarbeit, bestanden.
Jetzt möchte ich die Prüfung wiederholen, jetzt frag ich mich, welche Teile ich wiederholen muss.
Nur GA1, alle schriftlichen Prüfungsteile oder die ganze Prüfung, schriftlich sowie mündlich/Projektarbeit

Mit freundlichen Grüßen
D.A.

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Vielen lieben Dank.
Das heißt dann, ich muss nur die Theorie machen, da die Projektarbeit ja bestanden wurde.
So hab ich das richtig verstanden, oder.

Es gibt also keinen zeitlichen Verfall, im Sinne von "Nach 2 Jahren zählt dein Erfolg nicht mehr, alles abgelaufen"

Bearbeitet von DanteAkuma
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Du musst dich ab dem Tag der Abschlussprüfung innerhalb von zwei Jahren für die Wiederholungsprüfung anmelden. Wenn Du diese Frist nicht einhältst hast Du die Prüfung endgültig nicht bestanden.

Ich finde diese zwei Jahre sind schon ein sehr langer Zeitraum, zumal Du dich in der Zeit ja nur anmelden musst.
Sei mir bitte nicht böse. Aber wenn Du es nicht schaffst diese Information durch einen Anruf bei deiner IHK oder durch das Internet innerhalb von drei Jahren zu bekommen, dann bist Du in der IT-Branche auch komplett falsch.

https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3414874

 

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vor einer Stunde schrieb DanteAkuma:

Es gibt also keinen zeitlichen Verfall, im Sinne von "Nach 2 Jahren zählt dein Erfolg nicht mehr, alles abgelaufen"

Nach dem ersten Durchfaller hat oder hätte Dein Betrieb die Ausbildung verlängern müssen und Dich ergo wieder zur Prüfung anmelden müssen. Das ist die Aufgabe Deines Ausbilders.

"- Sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen."

Wenn Du die Ausbildung nicht verlängert hast und keinen aktuellen Ausbildungsbetrieb hast kannst Du vermutlich nur als externder Prüfling in die Prüfung. Ansonsten hat Dein Ausbildungsbetrieb gegen den Ausbildungsvertrag verstoßen da er Dich hätte melden müssen.

Fazit: nach Deiner Schilderung und ohne Anmeldung alles komplett neu, auch das Projekt etc

 

 

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vor 1 Stunde schrieb charmanta:

Nach dem ersten Durchfaller hat oder hätte Dein Betrieb die Ausbildung verlängern müssen und Dich ergo wieder zur Prüfung anmelden müssen. Das ist die Aufgabe Deines Ausbilders.

 

vor 1 Stunde schrieb charmanta:

Wenn Du die Ausbildung nicht verlängert hast und keinen aktuellen Ausbildungsbetrieb hast kannst Du vermutlich nur als externder Prüfling in die Prüfung. Ansonsten hat Dein Ausbildungsbetrieb gegen den Ausbildungsvertrag verstoßen da er Dich hätte melden müssen

Das ist nicht richtig. Der Ausbildungsvertrag wird bei nicht bestandener Abschlussprüfung nur auf Wunsch und Antrag des Auszubildenden verlängert. Das ist keine Pflicht des Ausbildungsbetriebes und erstrecht nicht des Ausbilders (der Ausbilder ist meistens gar nicht für den Vertrag zuständig).

Ich gehe in diesem Fall nicht davon aus, dass der Auszubildende den Wunsch geäußert hat und/oder den Antrag gestellt hat den Ausbildungsvertrag zu verlängern. Sonst würde er nicht drei Jahre nach der Abschlussprüfung diese Fragen stellen.

Unabhängig davon, kann sich der Auszubildende aber selber zu Nachprüfung anmelden. Auch ohne einen verlängerten Ausbildungsvertrag. Hierbei greift aber die Frist von zwei Jahren ab dem Tag der Abschlussprüfung für die Anmeldung der Nachprüfung. Diese Frist ist hier ganz klar abgelaufen.

Die Externenprüfung wird er die nächste Zeit auch nicht absolvieren können, weil dafür mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung erforderlich sind. Die Ausbildungszeit gilt aber nicht als Berufserfahrung.

Die Situation in diesem Fall scheint alles andere als gut zu sein. Aber irgendwie ist der TE das auch selber schuld, wenn man sich jahrelang nicht um die Nachprüfung kümmert.

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vor 53 Minuten schrieb Rigi:

Das ist nicht richtig. Der Ausbildungsvertrag wird bei nicht bestandener Abschlussprüfung nur auf Wunsch und Antrag des Auszubildenden verlängert. Das ist keine Pflicht des Ausbildungsbetriebes und erstrecht nicht des Ausbilders (der Ausbilder ist meistens gar nicht für den Vertrag zuständig).

Stimmt. Beide zusammen:

https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3414874

Danke für den Hinweis ;)

vor 54 Minuten schrieb Rigi:

Die Externenprüfung wird er die nächste Zeit auch nicht absolvieren können, weil dafür mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung erforderlich sind.

Ich meine sogar 5 Jahre ? Das sind aber alles Formalien der IHK, mit denen wir als arme Prüfer nix zu tun haben. Wir kriegen die Leute nach der Zulassung durch die IHK zu sehen

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vor 8 Minuten schrieb charmanta:

Ich meine sogar 5 Jahre ? Das sind aber alles Formalien der IHK, mit denen wir als arme Prüfer nix zu tun haben. Wir kriegen die Leute nach der Zulassung durch die IHK zu sehen

Das 1,5 Fache der Ausbildungszeit. Also 4,5 Jahre (BBiG §45 Abs 2).

 

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vor 1 Stunde schrieb Whiz-zarD:

Das 1,5 Fache der Ausbildungszeit. Also 4,5 Jahre (BBiG §45 Abs 2).

Bei der IHK Hagen steht dazu:
https://www.ihk.de/hagen/bildung/inhalt/abschlusspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3745600

2. Sie verlängern die Ausbildung nicht

Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Sie können sich trotzdem zu einer sogenannten externen Wiederholungsprüfung anmelden, um die Prüfung zu wiederholen.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer an?

Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, nehmen Sie bitte, mit der SIHK zu Hagen Kontakt auf. Wir werden Sie für den nächsten Prüfungstermin vorsehen und Ihnen rechtzeitig eine Anmeldung zusenden. Bitte beachten Sie bei der Rücksendung der Anmeldung den Anmeldeschluss für die jeweilige Prüfung.

Ich finde dort nichts über die Wartezeit nach BBiG.
Werden die Begriffe "Externenprüfung"  und "Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer " unterschiedlich benutzt?


Also besser mal direkt bei der IHK anrufen.

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vor 17 Minuten schrieb hellerKopf:

Ich finde dort nichts über die Wartezeit nach BBiG.
Werden die Begriffe "Externenprüfung"  und "Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer " unterschiedlich benutzt?

Die Wiederholungsprüfung hat mit der Externenprüfung gar nichts zu tun. Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Vorgänge.

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vor 5 Stunden schrieb Rigi:

Die Externenprüfung wird er die nächste Zeit auch nicht absolvieren können, weil dafür mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung erforderlich sind. Die Ausbildungszeit gilt aber nicht als Berufserfahrung.

Wenn man "Die" gegen "Seine" tauscht, ist es genauer.

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vor 2 Stunden schrieb hellerKopf:

Bei der IHK Hagen steht dazu:
https://www.ihk.de/hagen/bildung/inhalt/abschlusspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3745600

2. Sie verlängern die Ausbildung nicht

Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Sie können sich trotzdem zu einer sogenannten externen Wiederholungsprüfung anmelden, um die Prüfung zu wiederholen.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer an?

Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, nehmen Sie bitte, mit der SIHK zu Hagen Kontakt auf. Wir werden Sie für den nächsten Prüfungstermin vorsehen und Ihnen rechtzeitig eine Anmeldung zusenden. Bitte beachten Sie bei der Rücksendung der Anmeldung den Anmeldeschluss für die jeweilige Prüfung.

Ich finde dort nichts über die Wartezeit nach BBiG.
Werden die Begriffe "Externenprüfung"  und "Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer " unterschiedlich benutzt?


Also besser mal direkt bei der IHK anrufen.

Bitte nicht externe Wiederholungsprüfung mit der Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer verwechseln.

Erstere beinhaltet die Tatsache, dass man nicht mehr in einem Unternehmen Auszubildender ist und die schon einmal durchgeführte Prüfung nun außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses wiederholen möchte.

Die andere Variante wäre die Wiederholung der Prüfung, die man als externer Prüfling, mit entsprechender, anderer Zulassungsvoraussetzung, bereits einmal schon absolviert hat und nun wiederholen möchte.

Bearbeitet von FISI-I
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vor 17 Stunden schrieb Rigi:

Nein. Deine Aussage ist unlogisch. Die Ausbildungszeit gilt nie als Berufserfahrung. Das hat nichts mit dem TE zu tun.

Wir kônnen uns nun trefflich über den Bedeutungsunterschied zwischen Berufserfahrung und Berufstätigkeit streiten.

§ 45 Abs. 2 BBiG https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__45.html

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vor 2 Stunden schrieb FISI-I:

Wir kônnen uns nun trefflich über den Bedeutungsunterschied zwischen Berufserfahrung und Berufstätigkeit streiten.

§ 45 Abs. 2 BBiG https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__45.html

Du kannst ja mal versuchen dich mit deiner Interpretation in die externe Abschlussprüfung zu klagen. Eine IHK wird dich nach deiner Interpretation nicht zur externen Abschlüssprüfung zulassen.

Es gibt seit einigen Jahren diverse neue Ausbildungsberufe mit einer zweijährigen Ausbildungsdauer. Nach deiner Interpretation könnte ja der eine 3 Jährige Ausbildung absolviert hat und keinen Tag Berufserfahrung hat, direkt die externe IHK Prüfung in diversen Berufen ablegen für die nur eine zweijährige Ausbildungszeit erforderlich ist. So funktioniert das nicht.

Am Ende bringt deine Diskussion den TE auch keinen Schritt weiter.

Bearbeitet von Rigi
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vor 5 Minuten schrieb Rigi:

Du kannst ja mal versuchen dich mit deiner Interpretation in die externe Abschlussprüfung zu klagen. Eine IHK wird dich nach deiner Interpretation nicht zur externen Abschlüssprüfung zulassen.

Faszinierend wie rigeros du mit deinen Behauptungen bist, scheinst wohl keine guten Erfahrungen mit der IHK gemacht zu haben...

Nun wissen wir ja leider nicht was der TE so in den letzten 3,5 Jahren getrieben hat, aber nur mal rein spekulativ angenommen, er hätte auch ohne bestandene IHK Prüfung die Zeit nach der Ausbildung in der IT gearbeitet, dann könnte ich mir (zumindest bei den IHK APs die ich bei uns hier habe) nicht vorstellen, dass ein Gesuch des TEs auf Teilnahme als Externer an der nächsten Abschlussprüfung (mit voller Regelausbildungszeit plus 3,5 Jahren BE) so ohne weiteres abgeschmettert wird.

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vor 28 Minuten schrieb SR2021:

Faszinierend wie rigeros du mit deinen Behauptungen bist, scheinst wohl keine guten Erfahrungen mit der IHK gemacht zu haben...

Ich habe nur gute/normale Erfahrungen mit der IHK gemacht. Aber ich weiß auch, dass sich die IHK an Regeln, Gesetze und Vorgaben halten muss. Wenn jede Person einfach in jedem Beruf mal eben einen Externenprüfung in einem IHK Beruf ablegen kann, warum gibt es dann noch 3 jährige Ausbildungsberufe und warum soll dann noch jemand eine 3 jährige Ausbildung absolvieren. So wie sich das manche Leute hier zurechtdenken funktioniert das einfach nicht.

  

vor 28 Minuten schrieb SR2021:

Nun wissen wir ja leider nicht was der TE so in den letzten 3,5 Jahren getrieben hat, aber nur mal rein spekulativ angenommen, er hätte auch ohne bestandene IHK Prüfung die Zeit nach der Ausbildung in der IT gearbeitet,


Wie kommst Du von Januar 2020 bis 09.2022 auf 3,5 Jahre?

Aber vielleicht sollte der TE einfach noch mal was dazu schreiben, wenn er Hilfe oder Ratschläge haben möchte. Ohne weitere Infos zu dem Fall wird man in diesem Thread nicht weiter kommen?

Bearbeitet von Rigi
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vor 17 Stunden schrieb Rigi:

Du kannst ja mal versuchen dich mit deiner Interpretation in die externe Abschlussprüfung zu klagen. Eine IHK wird dich nach deiner Interpretation nicht zur externen Abschlüssprüfung zulassen.

Es gibt seit einigen Jahren diverse neue Ausbildungsberufe mit einer zweijährigen Ausbildungsdauer. Nach deiner Interpretation könnte ja der eine 3 Jährige Ausbildung absolviert hat und keinen Tag Berufserfahrung hat, direkt die externe IHK Prüfung in diversen Berufen ablegen für die nur eine zweijährige Ausbildungszeit erforderlich ist. So funktioniert das nicht.

Am Ende bringt deine Diskussion den TE auch keinen Schritt weiter.

Ich sehe da keine Diskussion lediglich eine Richtigstellung. Du hast eine verallgemeinernde Äusserung abgegeben.

Der § 45 Abs. 2 BBiG ist da eindeutig, da muss nichts interpretiert werden. Die Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf werden als Berufstätigkeit angerechnet. Da muss nichts eingeklagt werden, das ist gelebte Praxis bei den IHKn.

Somit halten sich die IHKn, wie Du angemerkt hast, an das Gesetz.

Und genau aus diesem Grund hatte ich auf das Ersetzen zu "Seine" abgestellt.

@Moderatoren:

Wenn ich das richtig sehe, wird dieses Forum auch als Informationsquelle genutzt und da spricht wohl nichts dagegen, einen Sachverhalt auch richtig darzustellen?

Bearbeitet von FISI-I
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vor 17 Stunden schrieb SR2021:

Faszinierend wie rigeros du mit deinen Behauptungen bist, scheinst wohl keine guten Erfahrungen mit der IHK gemacht zu haben...

Nun wissen wir ja leider nicht was der TE so in den letzten 3,5 Jahren getrieben hat, aber nur mal rein spekulativ angenommen, er hätte auch ohne bestandene IHK Prüfung die Zeit nach der Ausbildung in der IT gearbeitet, dann könnte ich mir (zumindest bei den IHK APs die ich bei uns hier habe) nicht vorstellen, dass ein Gesuch des TEs auf Teilnahme als Externer an der nächsten Abschlussprüfung (mit voller Regelausbildungszeit plus 3,5 Jahren BE) so ohne weiteres abgeschmettert wird.

Und man weiß auch nicht, was er vor der Ausbildung gemacht hat.

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vor 4 Stunden schrieb FISI-I:

Ich sehe da keine Diskussion lediglich eine Richtigstellung. Du hast eine verallgemeinernde Äusserung abgegeben.

Der § 45 Abs. 2 BBiG ist da eindeutig, da muss nichts interpretiert werden. Die Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf werden als Berufstätigkeit angerechnet. Da muss nichts eingeklagt werden, das ist gelebte Praxis bei den IHKn.

Somit halten sich die IHKn, wie Du angemerkt hast, an das Gesetz.

Und genau aus diesem Grund hatte ich auf das Ersetzen zu "Seine" abgestellt.

@Moderatoren:

Wenn ich das richtig sehe, wird dieses Forum auch als Informationsquelle genutzt und da spricht wohl nichts dagegen, einen Sachverhalt auch richtig darzustellen?

Du verstehst es nicht und Du wirst es auch nicht verstehen.

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen

Das hat nichts mit der normalen Externenprüfung zu tun. Es handelt sich bei § 45 Zulassung in besonderen Fällen um eine Einzelfallentscheidung der IHK.

Um das Ganze aber mal abzukürzen, das Thema scheint dir ja wichtig zu sein. Du schreibst ja das die Anwendung von § 45 BBiG gelebte Praxis bei den Kammern ist. Dann nenne mir bitte mal drei Kammern bei denen das der Fall ist. Das wird ja kein Problem für dich sein.

Das große Problem vieler Menschen ist, dass sie Gesetze nicht richtig verstehen.

Wie ich dir schon mal geschrieben habe, gibt es eine ganze Reihe an Ausbildungsberufen die nur eine zweijährige Regelausbildunsgzeit haben. Nach deiner falschen Rechtsauffassung könnte ja jede Person die eine 3 Jährige Ausbildung absolviert hat, sofort und ohne jede Berufserfahrung in allen Ausbildungsberufen die eine 2 jährige Ausbildungszeit vorsehen, sofort eine Externenprüfung ablegen. So funktioniert das nicht.



Aber vielleicht habe ich das Ganze auch vollkommen falsche verstanden. Das möchte ich nicht ausschließen. Du wirst uns jetzt einfach ein paar Industrie und Handelskammern nennen bei denen deine Rechtsauffassung gänge Praxis ist. Danke.

  

vor 4 Stunden schrieb FISI-I:

Und genau aus diesem Grund hatte ich auf das Ersetzen zu "Seine" abgestellt.


Was ich aber absolut nicht verstehe. Warum wird seine Ausbildungszeit nicht anerkannt, wenn man von deiner Rechtsauffassung ausgeht? Gilt das BBiG deiner Meinung nach für den TE nicht?

Bearbeitet von Rigi
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@Moderatoren

Ich bitte um Entschuldigung, aber ich kann nicht anders.

@Rigi

Zum Punkt § 45 Abs. 2 BBiG hat nichts mit der Externenprüfung zu tun. 

https://duckduckgo.com/?q=Zulassung+Externenprüfung+BBiG&t=ofa&ia=web (hab die IHKn nicht gezählt)

Nur das ist die Norm, nach der eine Zulassung als externer Prüfling erfolgen kann.

Die ersten beiden Sätze sagen alles aus, was wichtig ist. (Von wegen Gesetze nicht richtig lesen können.)

Die Ausbildungszeit von einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf gelten als Berufstätigkeit.

Für den TE heißt das, hat er eine Ausbildung als FISI gemacht, sind zwar seine bisherigen Leistungen aufgrund von Verjährung verfallen. Er kann sich aber seine Ausbildungszeit für die externe Prüfung als FIAE anrechnen lassen, so dass er nur noch für die Differenz zu der 1,5-fachen Zeit der Berufstätigkeit durchgeführte Tätigkeiten im Bereich FIAE nachweisen muss.

Die Wahrscheinlichkeit, dass es Ausbildungsberufe gibt, die sowohl zwei als auch drei Jahre Ausbildungszeit haben und dann zueinander als einschlägig bezeichnet werden können, ist zweifelhaft. Könnte wohl auch daran liegen, dass diese Ausbildungsdauer bei inhaltsähnlichen Berufen entsprechend gleich lang ist/sein muss.

@Moderatoren 

Für mich war es das mit dem Thema. Vll. hat der TE ja mit dem Hinweis noch etwas für sich abgreifen können.

Danke.

Bearbeitet von FISI-I
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