kammel Geschrieben 10. Mai 2023 Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 hat man für die prüfungsvorbereitung der Gp 1 Anspruch auf Sonderurlaub auch wenn man keine Urlaubstage mehr hat? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lukaspi Geschrieben 10. Mai 2023 Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 Der Arbeitgeber hat dich für den Tag vor der Prüfung freizustellen. Außerdem kannst Du i.d.R. den Samstag und/oder den Sonntag für die Vorbereitung nutzen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
kammel Geschrieben 10. Mai 2023 Autor Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 Ich mache nächsten Monat meine Praxis und wollte zwei Wochen davor Prüfungsvorbereitung für eine ganze Woche in der Werkstatt machen, aber mein Chef will mir nicht aufschreiben das ich in der Werkstatt bin sondern extra Urlaub abziehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lukaspi Geschrieben 10. Mai 2023 Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 Du hast nur Anspruch auf eine Freistellung am Tag vor der Prüfung. Für alles andere musst Du deinen Urlaub benutzen. Meadril reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BluR Geschrieben 10. Mai 2023 Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 Bei mir im Betrieb ist das so, ich habe in der Regel 30 Tage Urlaubsanspruch + 1 Sonderurlaubstag (der Pflicht ist) um mich für die Prüfung vorzubereiten, was du an diesem Tag machst, ist dir selbst überlassen. Der Tag muss nicht unbedingt ein Tag vor der Prüfung sein. Bei mir war das 1 1/2 Wochen davor. Frag am besten in deinem Betrieb. Meadril reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Brapchu Geschrieben 10. Mai 2023 Teilen Geschrieben 10. Mai 2023 vor 35 Minuten schrieb BluR: Der Tag muss nicht unbedingt ein Tag vor der Prüfung sein. Ehm.. doch. Zitat An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag ( § 15 Absatz 1). bbig Meadril und Thanks-and-Goodbye reagierten darauf 1 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Jumper110 Geschrieben 11. Mai 2023 Teilen Geschrieben 11. Mai 2023 vor 23 Stunden schrieb lukaspi: Der Arbeitgeber hat dich für den Tag vor der Prüfung freizustellen. Außerdem kannst Du i.d.R. den Samstag und/oder den Sonntag für die Vorbereitung nutzen. Gilt das eigentlich auch für die Präsentation? Ist ja theoretisch auch ne Prüfung x) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 11. Mai 2023 Teilen Geschrieben 11. Mai 2023 (bearbeitet) vor 2 Stunden schrieb Jumper110: Gilt das eigentlich auch für die Präsentation? Ist ja theoretisch auch ne Prüfung x) Ist zwar eine Prüfung, aber der Gesetzestext ist da eindeutig: Zitat (1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen [..] 5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Sprich: zur Präsentation gibt es keinen Anspruch auf Freistellung, weil es keine schriftliche Prüfung ist. Des Weiteren ist es übrigens so, dass, sollte die schriftliche Prüfung an einem Montag stattfinden, der Freitag (oder Samstag, falls Arbeitstag), kein Anspruch auf Freistellung besteht, da Samstag und Sonntag dazwischen liegen und der Arbeitstag damit nicht mehr "unmittelbar" vor der Prüfung liegt. Bearbeitet 11. Mai 2023 von Rienne Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast dardan Geschrieben 11. Mai 2023 Teilen Geschrieben 11. Mai 2023 (bearbeitet) Du bist vom Betrieb für sämtliche Prüfungen im Rahmen der Ausbildung freizustellen, unabhängig davon, ob es sich um eine schriftliche od. mündliche Prüfung (z.B. die Präsentation) handelt. § 15 BBiG: Sie haben Auszubildende freizustellen (4) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, Bearbeitet 11. Mai 2023 von dardan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rienne Geschrieben 11. Mai 2023 Teilen Geschrieben 11. Mai 2023 @dardan ja, das gilt für die Prüfung. Wobei da wirklich nur "für die Teilnahme an Prüfungen" steht und nicht "am Tag einer Prüfung", was heißt: Wenn der Ausbildungsbetrieb will, könnte er dich je nach Uhrzeit noch dazu auffordern vor oder nach der Prüfung zu arbeiten. Aber die Frage war ja auf den Tag vor der Prüfung bezogen. Marubas und Brapchu reagierten darauf 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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