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Nicht bestandene Prüfung - Nun Arbeitslos?


Broddy

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Hallo,

ich habe da eine Frage und zwar habe ich die Schriftliche mit 2x 5en nicht bestanden und muss diese im Winter wiederholen (Alles andere ist bestanden)

Nun folgende Situation ich bin offiziell aus der Ausbildung raus seit der Mündlichen "11.07.23" und habe ein auch Abgangszeugnis ich werde die Schriftliche Prüfung als Externer wiederholen, in meinem Arbeitsvertrag steht "Einstellung zum 01.09.2023 oder mit bestehen der Prüfung" Dies ist ja nun beides nicht gegeben. Bin ich dann also zwischen dem 11.07.23 und dem 01.09.23 "Arbeitslos"? 

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Generelle Antwort:

Ja, offiziell giltst Du für den Zeitraum vom 12.07.23 bis 31.08.2023 als arbeitslos und müsstest Dich für diese Zeit auch zur Überbrückung bei der Agentur für Arbeit melden.. ich sag nur Stichwort Krankenversicherung!

Ansonsten... findet im September ein AG-Wechsel statt oder erfolgt die Einstellung im Ausbildungsbetrieb? Wissen die von der nicht bestanden AP u. erfolgt die Einstellung trotzdem?

Bearbeitet von Montaine
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vor 27 Minuten schrieb Montaine:

Generelle Antwort:

Ja, offiziell giltst Du für den Zeitraum vom 12.07.23 bis 31.08.2023 als arbeitslos und müsstest Dich für diese Zeit auch zur Überbrückung bei der Agentur für Arbeit melden.. ich sag nur Stichwort Krankenversicherung!

Ansonsten... findet im September ein AG-Wechsel statt oder erfolgt die Einstellung im Ausbildungsbetrieb? Wissen die von der nicht bestanden AP u. erfolgt die Einstellung trotzdem?

Also sie wollen mich auf jedenfall übernehmen egal ob ich bestehe oder nicht - Frage ist nur ob man den Vertrag nun etwas ändern muss das ich quasi seit dem 11.07 dann eingestellt bin/war

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In Deinem Vertrag steht schwarz auf weiß: Ab 01.09. oder mit bestehen der AP. 

Also klare Antwort: nein, es sei denn Du hast einen zweiten Vertrag in dem der Zeitraum vom 12.07. - 31.08. abgedeckt ist.

Oder arbeitest Du aktuell im Unternehmen ohne Vertrag weiter? Falls ja muss definitiv ein neuer Vertrag her, besteht keiner und Du bist weiterhin im Unternehmen dann ist das arbeitsrechtlich ne mehr als doofe Geschichte. 

Bearbeitet von Montaine
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vor einer Stunde schrieb MustiBCicek:

Wenn du die Ausbildung beim ersten Versuch nicht bestanden hast, hast du ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber maximal bis zu einem Jahr. Dein Vertrag müsste also entsprechend verlängert werden.

Erstens: was  @Chief Wiggum sagt.

Zweitens, nur wenn der TE als Azubi im Ausbildungsbetrieb bleiben möchte. Nun haben wir hier die interessante Konstellation, dass der Ausbildungsbetrieb keine Bestehensklausel im neuen Arbeitsvertrag hat. Bedeutet einerseits, dass er die Ausbildung gar nicht verlängern kann, ohne den anderen Vertrag nicht erfüllen zu können. Andererseits "muss" ihn der Ausbildungsbetrieb zu einem (hoffentlich) deutlich höheren Gehalt beschäftigen.

Ich würde behaupten, dass der Betrieb "eigentlich" einen ausgelernten Fachinformatiker ab dem Tag nach der mündlichen Prüfung, hilfsweise ab dem 1.9. übernehmen wollte und keine ungelernte Kraft die in 6 Monaten bei der Externenprüfung antreten wird, und dann hoffentlich zu bestehen.

An Stelle des TE würde ich die Füße stillhalten, die Zeit bis zum 1.9. irgendwie überbrücken und mich freuen dass ich ab dann als Facharbeiter beschäftigt bin ohne Facharbeiter zu sein.

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Glaube das kommt etwas falsch rüber, Ich möchte die Ausbildung gar nicht verlängern. Ich bin auf jeden fall eingestellt egal ob ausgelernt oder nicht und die Prüfung werde ich als Externer wiederholen.

 

Die Frage war ja nur bezüglich des Zeitraums dazwischen

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Dann sind dein Betrieb und du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Rechtsgrundlage

Du solltest dich schnellstmöglich mit deinen Vorgesetzen in Verbindung setzen, um deine Situation rechtlich sauber aufzusetzen!

Wie wird dir deine Arbeitszeit denn vergütet?

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vor 46 Minuten schrieb Broddy:

Glaube das kommt etwas falsch rüber, Ich möchte die Ausbildung gar nicht verlängern. Ich bin auf jeden fall eingestellt egal ob ausgelernt oder nicht und die Prüfung werde ich als Externer wiederholen.

Wieso? Ich würde die Ausbildung verlängern an deiner Stelle .. hat mehr Vorteile für dich. Externenprüfung sind immer heikler. Und es hält den Betrieb und dich ja nicht davon ab eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren während du noch Azubi bist. Der jetzige Plan kann alles gutgehen, aber du gehst ein Risiko ein was dein Abschluss betrifft und das wäre mir persönlich zu hoch .. insbesondere wenn du offensichtlich schon das erste Mal nicht bestanden hast macht die neue Konstellation nicht besser für dich.

Sorry für den ungefragten Rat.

Bearbeitet von bigvic
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Am 22.7.2023 um 22:23 schrieb Maniska:

An Stelle des TE würde ich die Füße stillhalten, die Zeit bis zum 1.9. irgendwie überbrücken und mich freuen dass ich ab dann als Facharbeiter beschäftigt bin ohne Facharbeiter zu sein.

Das springt dir mindestens dann ins Gesicht wenn du dich wegbewerben willst, wer stellt schon jemanden ungelerntes ein?

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Also laut Aussage der Lehrer werde ich einfach Extern die Schriftliche in den 2 Fächern wiederholen das wird genau so ablaufen wie als wenn ich in der Ausbildung wäre kein Unterschied. Nur das ich in der Zeit keine Schule habe.

 

Habe auch mit der Geschäftsleitung gesprochen ich bin nun seit dem 11.07 Angestellter und bekomme normales Gehalt wie im Arbeitsvertragt vorher vereinbart.

 

Der Unterschied bei mir ist nur das ich "nur" 2 Prüfungen nachschreibe und dann gehen kann.

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vor 1 Minute schrieb Broddy:

Der Unterschied bei mir ist nur das ich "nur" 2 Prüfungen nachschreibe und dann gehen kann.

Und, dass du vom Betrieb nicht mehr einfordern kannst, dass sie ihren Teil des Ausbildungsvertrages (= dich so auf die Prüfung vorzubereiten dass du auch bestehst) erfüllen.

Du hast alle "Sonderrechte" die ein Azubi gegenüber einem normalen Mitarbeiter hat in die Tonne getreten.

vor 25 Minuten schrieb bigvic:

Wieso? Ich würde die Ausbildung verlängern an deiner Stelle .. hat mehr Vorteile für dich.

"Der Anspruch auf die Fortsetzung einer Ausbildung nach der nicht bestandenen Prüfung muss von den Auszubildenden ausdrücklich geltend gemacht werden. Solange das Ausbildungsverhältnis andauert, gibt es dafür keine Frist. Wenn die vereinbarte Ausbildungszeit abgelaufen ist, muss die Fortsetzung unverzüglich verlangt werden."

Da sollte er aber dann schnell machen, solange der Ausbildungsvertrag noch gültig ist. Ich habe nur irgendwie das Gefühl, dass sich da 2 Schwurbler gesucht und gefunden haben:

Da der TE nicht bestanden hat, gilt für ihn das Enddatum aus dem Ausbildungsvertrag als offizielles Ausbildungsende. Ich würde fast davon ausgehen, dass dort der 31.08.2023 steht.

Dementsprechend ist das hier falsch (und damit leider auch einige der Antworten, inkl. meiner Ersten)

Am 22.7.2023 um 18:34 schrieb Broddy:

Nun folgende Situation ich bin offiziell aus der Ausbildung raus seit der Mündlichen "11.07.23" und habe ein auch Abgangszeugnis

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

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