Broddy Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 Hallo, ich habe da eine Frage und zwar habe ich die Schriftliche mit 2x 5en nicht bestanden und muss diese im Winter wiederholen (Alles andere ist bestanden) Nun folgende Situation ich bin offiziell aus der Ausbildung raus seit der Mündlichen "11.07.23" und habe ein auch Abgangszeugnis ich werde die Schriftliche Prüfung als Externer wiederholen, in meinem Arbeitsvertrag steht "Einstellung zum 01.09.2023 oder mit bestehen der Prüfung" Dies ist ja nun beides nicht gegeben. Bin ich dann also zwischen dem 11.07.23 und dem 01.09.23 "Arbeitslos"? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Montaine Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 (bearbeitet) Generelle Antwort: Ja, offiziell giltst Du für den Zeitraum vom 12.07.23 bis 31.08.2023 als arbeitslos und müsstest Dich für diese Zeit auch zur Überbrückung bei der Agentur für Arbeit melden.. ich sag nur Stichwort Krankenversicherung! Ansonsten... findet im September ein AG-Wechsel statt oder erfolgt die Einstellung im Ausbildungsbetrieb? Wissen die von der nicht bestanden AP u. erfolgt die Einstellung trotzdem? Bearbeitet 22. Juli 2023 von Montaine Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Broddy Geschrieben 22. Juli 2023 Autor Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 vor 27 Minuten schrieb Montaine: Generelle Antwort: Ja, offiziell giltst Du für den Zeitraum vom 12.07.23 bis 31.08.2023 als arbeitslos und müsstest Dich für diese Zeit auch zur Überbrückung bei der Agentur für Arbeit melden.. ich sag nur Stichwort Krankenversicherung! Ansonsten... findet im September ein AG-Wechsel statt oder erfolgt die Einstellung im Ausbildungsbetrieb? Wissen die von der nicht bestanden AP u. erfolgt die Einstellung trotzdem? Also sie wollen mich auf jedenfall übernehmen egal ob ich bestehe oder nicht - Frage ist nur ob man den Vertrag nun etwas ändern muss das ich quasi seit dem 11.07 dann eingestellt bin/war Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Montaine Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 (bearbeitet) In Deinem Vertrag steht schwarz auf weiß: Ab 01.09. oder mit bestehen der AP. Also klare Antwort: nein, es sei denn Du hast einen zweiten Vertrag in dem der Zeitraum vom 12.07. - 31.08. abgedeckt ist. Oder arbeitest Du aktuell im Unternehmen ohne Vertrag weiter? Falls ja muss definitiv ein neuer Vertrag her, besteht keiner und Du bist weiterhin im Unternehmen dann ist das arbeitsrechtlich ne mehr als doofe Geschichte. Bearbeitet 22. Juli 2023 von Montaine Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
be98 Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 Wenn Sie dich übernehmen welches Interesse sollten Sie haben dass du bis zum 1.9. arbeitslos bist. Klär das vernünftig und sei froh, dass sich dich weiter beschäftigen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MustiBCicek Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 Wenn du die Ausbildung beim ersten Versuch nicht bestanden hast, hast du ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber maximal bis zu einem Jahr. Dein Vertrag müsste also entsprechend verlängert werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 vor 3 Minuten schrieb MustiBCicek: Dein Vertrag müsste also entsprechend verlängert werden. Nur wenn der Azubi das auch explizit verlangt. Siehe BBiG §21, Satz 3. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 vor einer Stunde schrieb MustiBCicek: Wenn du die Ausbildung beim ersten Versuch nicht bestanden hast, hast du ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber maximal bis zu einem Jahr. Dein Vertrag müsste also entsprechend verlängert werden. Erstens: was @Chief Wiggum sagt. Zweitens, nur wenn der TE als Azubi im Ausbildungsbetrieb bleiben möchte. Nun haben wir hier die interessante Konstellation, dass der Ausbildungsbetrieb keine Bestehensklausel im neuen Arbeitsvertrag hat. Bedeutet einerseits, dass er die Ausbildung gar nicht verlängern kann, ohne den anderen Vertrag nicht erfüllen zu können. Andererseits "muss" ihn der Ausbildungsbetrieb zu einem (hoffentlich) deutlich höheren Gehalt beschäftigen. Ich würde behaupten, dass der Betrieb "eigentlich" einen ausgelernten Fachinformatiker ab dem Tag nach der mündlichen Prüfung, hilfsweise ab dem 1.9. übernehmen wollte und keine ungelernte Kraft die in 6 Monaten bei der Externenprüfung antreten wird, und dann hoffentlich zu bestehen. An Stelle des TE würde ich die Füße stillhalten, die Zeit bis zum 1.9. irgendwie überbrücken und mich freuen dass ich ab dann als Facharbeiter beschäftigt bin ohne Facharbeiter zu sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
be98 Geschrieben 22. Juli 2023 Teilen Geschrieben 22. Juli 2023 Würde ich nicht machen. Ich würde die Situation klären. So wird da keiner glücklich . CrazyS. reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Pookpook Geschrieben 23. Juli 2023 Teilen Geschrieben 23. Juli 2023 Laut BBiG hat die Azubi ein Recht auf Verlängerung bei nicht bestanden Pruefung in die Ausbildung mit Antrag ist per Gesetz in BBiG Festgelegt! Er muss nur eine Antrag stellen!(Ist in die Ausbilderschein teil der Stoff wegen BbiG und Verträge usw ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Broddy Geschrieben 24. Juli 2023 Autor Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 Glaube das kommt etwas falsch rüber, Ich möchte die Ausbildung gar nicht verlängern. Ich bin auf jeden fall eingestellt egal ob ausgelernt oder nicht und die Prüfung werde ich als Externer wiederholen. Die Frage war ja nur bezüglich des Zeitraums dazwischen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 Warst du nach der Prüfung am 11.07. im Betrieb aktiv? Enno reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Broddy Geschrieben 24. Juli 2023 Autor Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 vor 13 Minuten schrieb allesweg: Warst du nach der Prüfung am 11.07. im Betrieb aktiv? Ja Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 Dann sind dein Betrieb und du ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Rechtsgrundlage Du solltest dich schnellstmöglich mit deinen Vorgesetzen in Verbindung setzen, um deine Situation rechtlich sauber aufzusetzen! Wie wird dir deine Arbeitszeit denn vergütet? Brapchu und Enno reagierten darauf 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 (bearbeitet) vor 46 Minuten schrieb Broddy: Glaube das kommt etwas falsch rüber, Ich möchte die Ausbildung gar nicht verlängern. Ich bin auf jeden fall eingestellt egal ob ausgelernt oder nicht und die Prüfung werde ich als Externer wiederholen. Wieso? Ich würde die Ausbildung verlängern an deiner Stelle .. hat mehr Vorteile für dich. Externenprüfung sind immer heikler. Und es hält den Betrieb und dich ja nicht davon ab eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren während du noch Azubi bist. Der jetzige Plan kann alles gutgehen, aber du gehst ein Risiko ein was dein Abschluss betrifft und das wäre mir persönlich zu hoch .. insbesondere wenn du offensichtlich schon das erste Mal nicht bestanden hast macht die neue Konstellation nicht besser für dich. Sorry für den ungefragten Rat. Bearbeitet 24. Juli 2023 von bigvic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
morphing Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 Am 22.7.2023 um 22:23 schrieb Maniska: An Stelle des TE würde ich die Füße stillhalten, die Zeit bis zum 1.9. irgendwie überbrücken und mich freuen dass ich ab dann als Facharbeiter beschäftigt bin ohne Facharbeiter zu sein. Das springt dir mindestens dann ins Gesicht wenn du dich wegbewerben willst, wer stellt schon jemanden ungelerntes ein? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 @morphing wir sind mal optimistisch und gehen davon aus, dass @Broddy die Winterprüfung wie geplant besteht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Broddy Geschrieben 24. Juli 2023 Autor Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 Also laut Aussage der Lehrer werde ich einfach Extern die Schriftliche in den 2 Fächern wiederholen das wird genau so ablaufen wie als wenn ich in der Ausbildung wäre kein Unterschied. Nur das ich in der Zeit keine Schule habe. Habe auch mit der Geschäftsleitung gesprochen ich bin nun seit dem 11.07 Angestellter und bekomme normales Gehalt wie im Arbeitsvertragt vorher vereinbart. Der Unterschied bei mir ist nur das ich "nur" 2 Prüfungen nachschreibe und dann gehen kann. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 24. Juli 2023 Teilen Geschrieben 24. Juli 2023 vor 1 Minute schrieb Broddy: Der Unterschied bei mir ist nur das ich "nur" 2 Prüfungen nachschreibe und dann gehen kann. Und, dass du vom Betrieb nicht mehr einfordern kannst, dass sie ihren Teil des Ausbildungsvertrages (= dich so auf die Prüfung vorzubereiten dass du auch bestehst) erfüllen. Du hast alle "Sonderrechte" die ein Azubi gegenüber einem normalen Mitarbeiter hat in die Tonne getreten. vor 25 Minuten schrieb bigvic: Wieso? Ich würde die Ausbildung verlängern an deiner Stelle .. hat mehr Vorteile für dich. "Der Anspruch auf die Fortsetzung einer Ausbildung nach der nicht bestandenen Prüfung muss von den Auszubildenden ausdrücklich geltend gemacht werden. Solange das Ausbildungsverhältnis andauert, gibt es dafür keine Frist. Wenn die vereinbarte Ausbildungszeit abgelaufen ist, muss die Fortsetzung unverzüglich verlangt werden." Da sollte er aber dann schnell machen, solange der Ausbildungsvertrag noch gültig ist. Ich habe nur irgendwie das Gefühl, dass sich da 2 Schwurbler gesucht und gefunden haben: Da der TE nicht bestanden hat, gilt für ihn das Enddatum aus dem Ausbildungsvertrag als offizielles Ausbildungsende. Ich würde fast davon ausgehen, dass dort der 31.08.2023 steht. Dementsprechend ist das hier falsch (und damit leider auch einige der Antworten, inkl. meiner Ersten) Am 22.7.2023 um 18:34 schrieb Broddy: Nun folgende Situation ich bin offiziell aus der Ausbildung raus seit der Mündlichen "11.07.23" und habe ein auch Abgangszeugnis Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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