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Ist die Begrenzung der Prüfungswiederholungen legitim? Abgetrennt von: Umschulung angedacht - welche Fachrichtung?


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Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Tratos:

Stimmt, aber das liest man hier ja von einigen das entweder die Umschulung schlecht gestaltet ist, oder der Betrieb einen zum First-Level-Support hat, und wie einige schon schrieben bis ins 3te Lehrjahr eigentlich noch nicht viel vermittelt bekommen haben, und sich dann irgend ein Projekt zusammen Zimmern, das hier regelmäßig als ist nicht zulassungskonform bewertet wird.

Und regelmäßig werden diese Leute gefragt was sie bis jetzt getan haben um das Problem anzugehen.

Wenn ich in den 1st Level abgeschoben werde kann ich mich in mein Schicksal fügen und in Leerlaufzeit tiktokend am Handy hängen, oder ich guck in der Zeit auf YT Videos zu den Ausbildungsthemen an und versuche mir Dinge selbst anzueignen.

Oder ich werde laut, spreche die Themen bei Ausbilder, Geschäftsleitung, Berufsschule, IHK, den Eltern (vor allem wenn Minderjährig), Bildungsträger, Umschulungsfinanzierer, ... an und bitte (verlange) dass der geschlossene Vertrag auch erfüllt wird.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb rasenganIT:

Du erinnerst mich an diese Leute die nach einer Staffel Suits ein auf Anwalt machen :)))))

Ich fand Suits immer schmerzhaft anzusehen, weil man permanent gesehen hat, wie angeblich extrem intelligente Menschen extrem dumme Entscheidungen treffen.

Ich hab neulich "The Yellowstone" gesehen. Da ist ein Satz gefallen der schlauer war, als alles, was bei Suits je gesagt wurde:

"I’m going to show you how to get rid of problems so they don’t become new problems."

 

ON TOPIC:

Ich finde die Überlegung grundsätzlich interessant, gleichzeitig in der Situation des TE aber wenig hilfreich.

Mein Gedanke dazu ist, dass man schon argumentieren könnte, dass eine entsprechende Ausbildung (Berufsausbildung oder Akademisch) zwar nicht gesetzlich gefordert wird um einen Beruf auszuüben, aber es sich im praktischen Berufsleben de facto als Grundvoraussetzung durchgesetzt hat den entsprechenden Abschluss zu haben in der stark überwiegenden Zahl der Fälle.

Und es gibt ja tatsächlich Berufe, die einen bestimmten Abschluss vorschreiben. Medizin, Jura etc. Hier ist der Zusammenhang zwischen Abschluss und Berufsausübung gesetzlich vorgeschrieben.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Chris-Info:

Und es gibt ja tatsächlich Berufe, die einen bestimmten Abschluss vorschreiben. Medizin, Jura etc. Hier ist der Zusammenhang zwischen Abschluss und Berufsausübung gesetzlich vorgeschrieben.

Ironischerweise haben aber auch genau diese Berufe durch das Staatsexamen eine Two-Shot Regelung. 2x durchs Examen gerasselt und 5+ Jahre Uni waren komplett für'n Arsch. Man kann nicht ohne formalen Abschluss als Arzt oder Anwalt arbeiten - Admin oder Entwickler ist aber durchaus möglich. Und die Zeit an der Uni qualifiziert noch nicht mal für eine der Ausbildungen im selben Bereich (MTA, ReFa...).

Da meckert aber keiner mit Grundrecht und die anderen sind so böse und...

Auf der anderen Seite kann jeder(!) als Quereinsteiger einen Job als $InsertStelleFürRandomAusbildungsberuf annehmen, da kräht kein Hahn danach. Die Hürden kommen erst dann wenn es für eine Fort-/Weiterbildung heißt "Vorraussetzung... abgeschlossenen Ausbildung (im Beruf XY)"

Geschrieben
Am 14.12.2023 um 05:14 schrieb Brapchu:

Azubis können den Betrieb wechseln.

Jain. Azubis können den Betrieb nur wechseln, wenn sie einen wichtigen Grund haben.  Was der Grund ist, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Ansonsten kann es passieren, dass die IHK (zumindestens in Gebiet ihrer Zuständigkeit) eine Ausbildung in dem Beruf bzw. der Fachrichtung nicht erneut zulässt. Mir ist mindestens ein Fall persönlich bekannt, bei dem es laut eigener Aussage so war. Der Grund dafür liegt im BBiG.

["Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 22 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.

aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2.

von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt."]

 

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