marhaase Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März (bearbeitet) Kann man den 1. Teil der Prüfung nochmal schreiben? Wenn man z.B. unter 50 Punkte hat? Wenn ja, wann darf man das? Im Anschluss der Ergebnisse oder erst am Ende der Prüfung? Bearbeitet 1. März von marhaase Zusätzliche Frage und Informationen zum Thema Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Spunkee Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März Wenn du in einem Teil durchfällst, kannst und musst du diesen natürlich wiederholen wenn du einen Abschluss möchtest. Und zwar ein halbes Jahr später bei der nächsten Prüfung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Datawrapper Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März Da du in der AP1 auch weniger als 50 Punkte haben darfst, hat dieses Ergebnis so keinen direkten Einfluss auf dein Bestehen. Wenn die AP2 und Projekt super läuft und du in den AP1 und AP2 zusammen auf eine 4 kommst, kannst du in AP1 auch 0 Punkte haben. AP1 = 20% AP2 = 3 x 10% Wenn du dann deine Noten damit rechnest und auf eine Note 4 kommst bestehst du. Da kannst du dann auch nicht AP1 wiederholen weil die Ausbildung dann abgeschlossen ist. vor 22 Minuten schrieb Spunkee: einem Teil durchfällst, kannst und musst du diesen natürlich wiederholen wenn du einen Abschluss möchtest. Gilt wie oben beschrieben nicht für die AP1 Aeropsia reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aeropsia Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/__16.html (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Daraus ergibt sich: Du kannst die AP Teil 1 nicht erneut schreiben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Brapchu Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März vor 2 Minuten schrieb Aeropsia: Du kannst die AP Teil 1 nicht erneut schreiben. Falsch. Du kannst sie neu Schreiben wenn du die AP1 unter 50% hast und auch die AP2 verkackst und nichts ausgleichen kannst. Datawrapper reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aeropsia Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März @Brapchu Kannst du das auch belegen? Mit Verkacken ist da nichts. In dem Gesetz steht, dass du nicht bestehst, wenn du in einem der drei Prüfungsbereiche der AP Teil 2 unter 50% hast. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
OpaJim Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März @Aeropsia Brapchu meint nur, dass du neu schreiben darfst, wenn du bei der Prüfung INSGESAMT durchfällst 😁 Dann schreibst du aber nicht nur die AP1 neu. Du kannst dann wählen, ob du alles neu machst oder nur die nicht bestandenen Teile. Hätte er aber auch schreiben können 😉 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aeropsia Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März @OpaJim Wenn du bei AP Teil 1 und AP Teil 2 "verkackst", dann ist das generell vielleicht der falsche Beruf, aber ich frage mich immer noch woher die Information stammt, dass man dann auch die AP Teil 1 neu schreiben darf. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
OpaJim Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März vor 1 Minute schrieb Aeropsia: @OpaJim Wenn du bei AP Teil 1 und AP Teil 2 "verkackst", dann ist das generell vielleicht der falsche Beruf, aber ich frage mich immer noch woher die Information stammt, dass man dann auch die AP Teil 1 neu schreiben darf. Ja, AP1 verkacken reicht wohl schon für den falschen Beruf. Es gibt ja nur die Ergänzungsprüfung, um direkt zu bestehen (z.Bsp. §25) für FISI oder §33 für Prozessanalyse § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) Konzeption und Administration von IT-Systemen, b) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder c) Wirtschafts- und Sozialkunde, 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Irgendwo meine ich aber gelesen zu haben, dass die komplette Prüfung 2 x wiederholt werden darf. Und dass man dann entscheiden darf, ob man alles oder nur die nicht bestandenen Teile wiederholen darf. Das ist aber dann 1/2 Jahr später. Ich finde jetzt leider die Quelle nicht mehr. Ehrlich gesagt habe ich mich mit nicht bestehen nicht so sehr beschäftigt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Datawrapper Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März vor 50 Minuten schrieb Aeropsia: aber ich frage mich immer noch woher die Information stammt, dass man dann auch die AP Teil 1 neu schreiben darf. Ok wenn wir jetzt hier ganz genau sein wollen, dann findest du alles dazu im Berufsbildungsgesetz §37 Absatz 1: Zitat 1. In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. Wir haben bei der Fachinformatiker Ausbildung den Fall, dass sie in "zwei zeitlich ausanderfallenden Teilen" besteht. AP1 und AP2. "Nichtbestehens zweimal wiederholt werden" --> Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Das heißt, solltest du nicht bestehen, hast du die Möglichkeit, die Teile, die du nicht bestanden hast, zu wiederholen. Die die du natürlich mit 4 oder besser hast, müssen nicht wiederholt werden. "ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar." --> Du kannst nur AP1 nicht wiederholen. Im Falle, dass du AP1 nicht bestanden hast und die gesamte Ausbildung auch nicht, musst du AP1 auch wiederholen. @Brapchu hat da schon recht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Brapchu Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März vor 1 Stunde schrieb Aeropsia: aber ich frage mich immer noch woher die Information stammt, dass man dann auch die AP Teil 1 neu schreiben darf. Neben dem was @Datawrapper geschrieben hat kenne ich persönlich einen Ex-Azubi der leider diesen Fall hatte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
marhaase Geschrieben 1. März Autor Teilen Geschrieben 1. März Darf man den AP-Teil-1 auch gleich wiederholen oder muss man auf AP-Teil-2 warten, wie sich das entwickelt? Leider ging's mir extrem schlecht und konnte mich nicht darauf vorbereiten. Ich brauche eine zweite Chance. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
marhaase Geschrieben 1. März Autor Teilen Geschrieben 1. März vor 2 Stunden schrieb OpaJim: Ja, AP1 verkacken reicht wohl schon für den falschen Beruf. Es gibt ja nur die Ergänzungsprüfung, um direkt zu bestehen (z.Bsp. §25) für FISI oder §33 für Prozessanalyse § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) Konzeption und Administration von IT-Systemen, b) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder c) Wirtschafts- und Sozialkunde, 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Irgendwo meine ich aber gelesen zu haben, dass die komplette Prüfung 2 x wiederholt werden darf. Und dass man dann entscheiden darf, ob man alles oder nur die nicht bestandenen Teile wiederholen darf. Das ist aber dann 1/2 Jahr später. Ich finde jetzt leider die Quelle nicht mehr. Ehrlich gesagt habe ich mich mit nicht bestehen nicht so sehr beschäftigt. Es ist übertrieben zu behaupten, man hätte den falschen Beruf gewählt und daher AP-T1 "verkackt" In der Berufsschule habe ich einen 1er Schnitt. Trotzdem habe ich im 1. AP Teil unterpunktet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Datawrapper Geschrieben 1. März Teilen Geschrieben 1. März vor 8 Minuten schrieb marhaase: Darf man den AP-Teil-1 auch gleich wiederholen oder muss man auf AP-Teil-2 warten, wie sich das entwickelt? vor 1 Stunde schrieb Datawrapper: ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar Nein. AP1 ist nicht eigenständig wiederholbar. Wenn du in AP2 durchfällst dann musst du AP1 wiederholen, wenn dieser schlechter wie 4 war. Ansonsten bleibt die Note stehen. Wenn es dir schlecht geht, dann krankmelden. Deshalb wird vor der Prüfung gefragt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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