jnnis.kft Geschrieben 25. März 2024 Geschrieben 25. März 2024 Hallo, da ich mir nicht ganz sicher bin dachte ich ich frag hier einfach mal in die Runde. Meines Wissens nach ist man am Tag vor der AP (jetzt im April) freigestellt, stimmt das denn so? Zur Info, ich bin bei der IHK Nürnberg. Danke im Voraus. Zitieren
Nightmar Geschrieben 25. März 2024 Geschrieben 25. März 2024 Ja, das ist korrekt. Das hätte dir aber auch die Personalabteilung beantworten können. Zitieren
Parser Geschrieben 25. März 2024 Geschrieben 25. März 2024 Am 25.3.2024 um 15:54 schrieb jnnis.kft: Meines Wissens nach ist man am Tag vor der AP (jetzt im April) freigestellt, stimmt das denn so? Aufklappen Ja, das stimmt so. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag vor der Abschlussprüfung, der allen Auszubildenden in § 15 BBiG gewährt wird. Dass die Auszubildenden für den Tag der Freistellung weiter ihre Vergütung erhalten, ist in § 19 BBiG abgesichert. Die Freistellung zur Prüfungsvorbereitung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG gilt an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. "Arbeitstag" ist jeder Tag der Woche, an dem im Betrieb oder in der Dienststelle gearbeitet wird. In der Praxis bedeutet das: Ist ein Montag als Prüfungstag angesetzt, das Wochenende arbeitsfrei und der Freitag Ausbildung im Betrieb, geht der Freitag als Arbeitstag dem Prüfungstag nicht "unmittelbar" voran, weil das Wochenende dazwischenliegt. Es besteht keine gesetzliche Freistellungspflicht. Wird allerdings üblicherweise am Sonntag gearbeitet, wie im Hotel- und Gaststättengewerbe, so ist der Sonntag der Arbeitstag, der der Prüfung "unmittelbar vorangeht" und damit freizugeben. IT Wikinger und jnnis.kft reagierten darauf 2 Zitieren
jnnis.kft Geschrieben 26. März 2024 Autor Geschrieben 26. März 2024 Vielen Dank für eure Hilfreichen Antworten @Nightmar & @Parser! Zitieren
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