Goatbuster Geschrieben Dienstag um 07:25 Geschrieben Dienstag um 07:25 (bearbeitet) Ja, ist es. Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt erst ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und somit greift auch erst dann das Kündigungsschutzgesetz. Bzgl. der Probezeit, eine Probezeit bietet in einem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, einen AN nur noch zwei Wochen weiter zu beschäftigen. Wenn keine Probezeit Veranbart ist greift das BGB mit Paragraph 622 (meine ich war das) dass das Verhältnis mit einer Frist von vier mind. 4 Wochen zum 15. oder letzten Monatstag gekündigt werden kann. Von dem her. Sofern es deine erste Anstellung in dem Betrieb war, ist der Sachverhalt eigentlich genug klar. Hinzu kommt das der AG auch eine Begründung mit geliefert hatte, welche er gar nicht gebraucht hätte. Ergänzend: Es ist wichtig was in deinem Arbeitsvertrag zur Probezeit steht. Ich würde aber davon ausgehen daß dein AG das für sich best mögliche, sprich zwei Wochen, verschriftlicht hat. Somit wäre eine Kündigung zum 31. auch ok, da es ja dir zugute kommt und nicht ihm. Bearbeitet Dienstag um 07:37 von Goatbuster Zitieren
FISI-I Geschrieben Dienstag um 11:00 Geschrieben Dienstag um 11:00 vor 23 Stunden schrieb randomname2: Ziel ist klar - Klage auf Wiedereinstellung -> kein Vertrauen auf beiden Seiten -> Aufhebungsvertrag mit Abfindung und faires Ausbezahlen der geleisteten Mehrstunden und des Urlaubes, sofern bis dahin noch vorhanden. So klar kann das Ziel gar nicht sein, denn es geht hier um die Probezeit, da gibt es keinen Anspruch, aus dem man ein Vertrauensverhältnis ableiten könnte. Was ja alleine schon die Bezeichnung besagt. Zitieren
Goatbuster Geschrieben Dienstag um 11:42 Geschrieben Dienstag um 11:42 Ansonsten bzgl. deiner überstunden und deines Resturlaubs. Bevor du zum Anwalt gehst, suche am besten den Dialog mit deinem Arbeitgeber. Vielleicht findet ihr hierzu ja eine Lösung, welche beiden Seiten passt. Aber im allgemeinen ja, du hast das Recht auf deinen Urlaub und mit den Überstunden müsste ich nochmal einen Blick in mein schlaues Arbeitsrecht Buch werfen aber so weit ich weiß darf die Arbeitszeit maximal 10h am Tag betragen und sollte im Durchschnitt nicht über 8h liegen. Zitieren
ErB777 Geschrieben Dienstag um 12:35 Geschrieben Dienstag um 12:35 Am 16.12.2024 um 10:42 schrieb Enno: Ob es dann rechtens ist das du die Kündigung zum 31.12.2024 erhälst prüfe bitte mal. Wenn die Kündigung zum 13.12.2024 persönlich mit einem Zeugen überreicht wurde, dann ist der letzte "Arbeitstag" am 27.12 und am 28.12 ist man nicht mehr im Arbeitsverhältnis. Sollte jetzt als letzter Arbeitstag der 31.12.2024 drin stehen, wäre die Kündigung wegen Formfehler nichtig. Aber der TE müsste sich dazu äußern, was jetzt drin steht. Zitieren
tTt Geschrieben Donnerstag um 05:03 Geschrieben Donnerstag um 05:03 Grundsätzlich ist eine Kündigung auch am letzten Arbeitstag der Probezeit rechtens. Wichtig ist der rechtzeitige Zugang zu dir, sie ist nicht genehmigungspflichtig, sondern entfaltet mit Zugang seine Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss gar in der Probezeit keine Angaben zu den Gründen machen. Er hat dies allerdings getan (betriebsbedingt) und macht sich so juristisch angreifbarer, das ändert aber grundsätzlich erstmal nichts, dass diese vorerst wirksam ist. Falls der Arbeitgeber eine laufende Stellenausschreibung in deinem Arbeitsbereich hat, steht die Chance gut, dass eine Kündigungsschutzklage erfolg haben könnte. Dies ist allerdings keine Rechtsberatung und eine Beratung/Bewertung obliegt einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Um eine Kündigungsschutzklage vor Gericht einzulegen hast du maximal 14 Tage Zeit. Überstunden und nicht genommener Urlaub sind entsprechend auszubezahlen, wobei du nur Anspruch auf 1/12 pro vollständigen Anstellungsmonat hast, halbe Tage müssen auf volle Tage aufgerundet werden. Ein bereits genehmigter, höherer Urlaub muss nicht erstattet werden, auch eine Verrechnung ist unzulässig (z.B. du hast schon 20Tage Urlaub genommen, obwohl du nur 15Tage hattest). Die 5 Tage musst du nicht erstatten, diese muss allerdings ggf. beim Folgearbeitgeber berücksichtigt werden (Urlaubsbescheinigung). Zitieren
allllex Geschrieben vor 5 Stunden Geschrieben vor 5 Stunden "Wenn die Kündigung zum 13.12.2024 persönlich mit einem Zeugen überreicht wurde, dann ist der letzte "Arbeitstag" am 27.12 und am 28.12 ist man nicht mehr im Arbeitsverhältnis. Sollte jetzt als letzter Arbeitstag der 31.12.2024 drin stehen, wäre die Kündigung wegen Formfehler nichtig."? Echt jetzt? Wo steht das? Ich hab mal eine Kündigung erhalten mit mehr als 1 vollen Jahr Vorlaufzeit obwohl nur wenige Jahre dabei und weniger frist im Vertrag stand, das war allerdings mit Sozialplan und Massenentlassung und so. Zitieren
Nörten Commander Geschrieben vor 1 Stunde Autor Geschrieben vor 1 Stunde Mein letzter Arbeitstag ist laut schriftlicher Kündigung der 27.12.2024. Mündlich wurde zum Montsende gekündigt, was für mich der 31.12.2024 ist??? Kann ich mangels Zeugen leider nicht beweisen! Ich habe bis jetzt zeitnah keinen Fachanwalt konsultieren können wegen den bevorstehenden Feiertagen und die Frist läuft am 27.12.2024 aus. Das hat mein Ex-AG ja ganz gef*ckt eingeschädelt! Hallo "lieber" Ex-AG, ich weiss wo dein Haus wohnen tut... ...und wenn das letzte ....lein brennt, haste alles ver..... Zitieren
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