Goatbuster Geschrieben Gestern um 07:25 Geschrieben Gestern um 07:25 (bearbeitet) Ja, ist es. Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt erst ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und somit greift auch erst dann das Kündigungsschutzgesetz. Bzgl. der Probezeit, eine Probezeit bietet in einem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, einen AN nur noch zwei Wochen weiter zu beschäftigen. Wenn keine Probezeit Veranbart ist greift das BGB mit Paragraph 622 (meine ich war das) dass das Verhältnis mit einer Frist von vier mind. 4 Wochen zum 15. oder letzten Monatstag gekündigt werden kann. Von dem her. Sofern es deine erste Anstellung in dem Betrieb war, ist der Sachverhalt eigentlich genug klar. Hinzu kommt das der AG auch eine Begründung mit geliefert hatte, welche er gar nicht gebraucht hätte. Ergänzend: Es ist wichtig was in deinem Arbeitsvertrag zur Probezeit steht. Ich würde aber davon ausgehen daß dein AG das für sich best mögliche, sprich zwei Wochen, verschriftlicht hat. Somit wäre eine Kündigung zum 31. auch ok, da es ja dir zugute kommt und nicht ihm. Bearbeitet Gestern um 07:37 von Goatbuster Zitieren
FISI-I Geschrieben vor 21 Stunden Geschrieben vor 21 Stunden vor 23 Stunden schrieb randomname2: Ziel ist klar - Klage auf Wiedereinstellung -> kein Vertrauen auf beiden Seiten -> Aufhebungsvertrag mit Abfindung und faires Ausbezahlen der geleisteten Mehrstunden und des Urlaubes, sofern bis dahin noch vorhanden. So klar kann das Ziel gar nicht sein, denn es geht hier um die Probezeit, da gibt es keinen Anspruch, aus dem man ein Vertrauensverhältnis ableiten könnte. Was ja alleine schon die Bezeichnung besagt. Zitieren
Goatbuster Geschrieben vor 20 Stunden Geschrieben vor 20 Stunden Ansonsten bzgl. deiner überstunden und deines Resturlaubs. Bevor du zum Anwalt gehst, suche am besten den Dialog mit deinem Arbeitgeber. Vielleicht findet ihr hierzu ja eine Lösung, welche beiden Seiten passt. Aber im allgemeinen ja, du hast das Recht auf deinen Urlaub und mit den Überstunden müsste ich nochmal einen Blick in mein schlaues Arbeitsrecht Buch werfen aber so weit ich weiß darf die Arbeitszeit maximal 10h am Tag betragen und sollte im Durchschnitt nicht über 8h liegen. Zitieren
ErB777 Geschrieben vor 19 Stunden Geschrieben vor 19 Stunden Am 16.12.2024 um 10:42 schrieb Enno: Ob es dann rechtens ist das du die Kündigung zum 31.12.2024 erhälst prüfe bitte mal. Wenn die Kündigung zum 13.12.2024 persönlich mit einem Zeugen überreicht wurde, dann ist der letzte "Arbeitstag" am 27.12 und am 28.12 ist man nicht mehr im Arbeitsverhältnis. Sollte jetzt als letzter Arbeitstag der 31.12.2024 drin stehen, wäre die Kündigung wegen Formfehler nichtig. Aber der TE müsste sich dazu äußern, was jetzt drin steht. Zitieren
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