TschiTschi Geschrieben 17. April 2002 Teilen Geschrieben 17. April 2002 Original geschrieben von Meisenmann Es war von 6 (!) Monaten die Rede... Also: 6 Monate bedeutet, dass DU nicht gekündigt werden kannst - in manchen Verträgen gibt's sogar 12 Monate. Für den Arbeitnehmer gilt IMMER die gesetzliche Kündigungsfrist! (neueste Rechtsprechung!) GG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nic_power Geschrieben 17. April 2002 Teilen Geschrieben 17. April 2002 Original geschrieben von TschiTschi Also: 6 Monate bedeutet, dass DU nicht gekündigt werden kannst - in manchen Verträgen gibt's sogar 12 Monate. Für den Arbeitnehmer gilt IMMER die gesetzliche Kündigungsfrist! (neueste Rechtsprechung!) GG Ist im Prinzip richtig, allerdings trifft das nur dann zu, wenn sich der Arbeitnehmer korrekt verhalten hat! Vorzeitige Kündigungen sind bei unkorrektem Verhalten durchaus möglich (falsche Reisekostenabrechnung, privates Surfen am Arbeitsplatz, usw). Nic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Meisenmann Geschrieben 18. April 2002 Teilen Geschrieben 18. April 2002 Also: 6 Monate bedeutet, dass DU nicht gekündigt werden kannst - in manchen Verträgen gibt's sogar 12 Monate. Für den Arbeitnehmer gilt IMMER die gesetzliche Kündigungsfrist! (neueste Rechtsprechung!) wie lange ist diese gesetzliche Kündigungsfrist bzw. wo kann ich das nachlesen?? Meisenmann Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 18. April 2002 Teilen Geschrieben 18. April 2002 @nic_power Stichwörter "ordentliche Kündigung", "ausserordentliche Kündigung". Wir reden momentan über ordentliche Kündigungen, du über ausserordentliche. Du hast zwar Recht, aber darum ging es nicht bei der gestellten Frage nach Fristen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 18. April 2002 Teilen Geschrieben 18. April 2002 Original geschrieben von Meisenmann wie lange ist diese gesetzliche Kündigungsfrist bzw. wo kann ich das nachlesen?? § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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