Schneeflocke Geschrieben 12. April 2002 Geschrieben 12. April 2002 Hilfe!! :confused: Ich bin momentan in der Ausbildung, werde aber ab 01.08. eine neue Ausbildung im Informatikbereich starten! Um mir die Zeit (ich wechsel wegen Mobbing) nicht noch unangenehmer zu machen, möchte ich erst die 4 Wochen vor Ende des Lehrjahres kündigen und meinen zustehenden Resturlaub nehmen. Zuvor muss ich bei der anderen Firma logischerweise schon unterschrieben haben. Ist das möglich oder gibt es Klauseln, die das verbieten? (Ich würd ja dann bei 2 Firmen unter Vertrag stehen) Ausserdem steht in dem BBiG 4 Wochen Kündigungsfrist. Wenn ich zum 31.07. kündige, muss ich dann am 03.07. oder am 01.07. meine Kündigung einreichen? Danke für eure Postings! Gruss, Flöckchen
Schneeflocke Geschrieben 13. April 2002 Autor Geschrieben 13. April 2002 ist ja echt nett hängen gelassen zu werden!
nic_power Geschrieben 13. April 2002 Geschrieben 13. April 2002 Besser keine Antwort als eine falsche Antwort. Schau mal hier, da wird Dir mit Sicherheit geholfen. http://www.arbeitsrecht.de/index.phtml Solange Du nicht gleichzeitig bei zwei Arbeitnehmern eingestellt bist, solltest Du aber keine Probleme haben. Die Beschaeftigungsverhaeltnisse duerfen sich aber nicht ueberschneiden. Nic
hades Geschrieben 13. April 2002 Geschrieben 13. April 2002 Setz Dich mit Deiner zustaendigen IHK in Verbindung. Diese fuehrt eine Liste der Ausbildungsbetriebe in Deiner Region und hilft Dir beim Ausbildungsplatzwechsel. Du hast eine Kuendigungsfrist von vier Wochen. (siehe Berufsbildungsgesetz §15) D.h. Deine Kuendigung muss spaetestens am 03.07. beim Arbeitgeber vorliegen und als Kuendigungstermin den 31.07. beinhalten. Du kannst mehrere Arbeitsvertraege annehmen. Ich weiss aber nicht, wie sich das bei Ausbildungsvertraegen verhaelt. Diese werden bei Deiner zustaendigen IHK registriert. Falls es gehen sollte, dann musst Du darauf achten, dass Deine Arbeitszeit die gesetzlich festgelegte Hoechstgrenze von 8 Stunden (in Ausnahmefaellen 10 Stunden) nicht uebersteigt und die vorgeschriebenen Pausen eingehalten werden (siehe Arbeitszeitgesetz §3 und §4) Falls Du unter 18 Jahre alt bist, gilt fuer Dich zusaetzlich noch das Jugendarbeitsschutzgesetz.
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