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Mündigkeit der Menschen


ExAzubi

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Hallo zusammen,

mich regt diese ganze Diskusion auf, über die Reglementierung des Internets, das Verbot von Gewaltspielen etc. Jeder Mensch ist, nach einem Gewissen Alter, doch Mündig genug selbst zu entscheiden was er macht oder was er nicht macht.

Wenn es einer für richtig hält, in einem Spiel das Gehirn auszuschalten und auf alles zu schießen, was "lebt", warum nicht?

Wenn es einer für richtig hält in einer Friedensbewegung einzutreten, warum nicht?

Jeder sollte das in einem freien Land tun können, was er möchte, es sollte nur der Geselschaft nicht schaden. Es gab immer Diskussionen, ob nicht irgendwas was anderes fördert bzw. vernachlässigt. Das das spielen von Gewaltspielen eine Abstumpfende Wirkung hat ist, sicherlich nicht ganz von der Hand zu weisen. Aber dadurch wird noch lange keiner zum Mörder.

Ich selber wohne an der Grenze zu den Niederlande, dort gibt es jede Menge von den sogennanten "LaserDomes". Ein Counterstrike in Echt. Entwerder alle gegen alle oder Teamweise.

Gibt es dort Robert Steinhäuser´s?

Es ist Aufgabe einer Geselschaft, dafür zu sorgen, das Menschen Achtung und Werte vermittelt bekommt, nicht die des Gesetzgebers. Oder sollten auch Filme wie "The Fast and the Furious" verboten werden, weil sie Straßenrennen fördern?

Man sollte das alles mit vorsicht betrachten, denn Freiheit ist ein teures gut, was man sehr schnell gefärden kann.

Zum Schluß: Dieser Thread soll kein dafür oder dagegen sein, er soll nur mal die Gefahren deutlich machen, die von Indizierungen ausgehen. Es ist nicht falsch zu inidzieren, man sollte nur keine "Nach Lust und Laune" Indizierunegn machen.

Und ich möchte gerne selber entscheiden was ich spiele und was nicht, denn ich glaube ich bin mit 22 Mündig genug dieses zu entscheiden.

Also mal nachdenken

David

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Original geschrieben von dvo99

Wenn es einer für richtig hält, in einem Spiel das Gehirn auszuschalten und auf alles zu schießen, was "lebt", warum nicht?

DAS ist nicht dein Ernst, oder?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

I.

Die Grundrechte

Artikel 1 [Menschenwürde - Menschenrechte - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 6 [Ehe - Familie - Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

Original geschrieben von dvo99

Also mal nachdenken

Dietmar

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Es wirkt alles etwas übertrieben in meinem Thread, aber das soll es auch. Der Sinn ist, nur drauf aufmerksam machen. Bei den Indizierungen scheint es ein bisschen willkürlich vor zu gehen, da Max Payne nach wenigen Tagen Indiziert worden ist, CS dauert es Monate. (meine vom Antrag bis Indizierung)

Die Aufgabe des Staates ist es die Leute zu schützen, nicht zu reglementieren. Kein Problem, soll er auch. Aber der Zusammenhang das Gewaltätige Spiele Amokläufer fördern steht, da wiederspricht keiner, auch nicht Herr Stoiber, noch aus. Lediglich die Gefahr sei höher.

Es ging mir nicht um Beweise, weil Gutachter die Meinung der Auftraggeber versuchen zu Belegen.

Der Staat soll schützen, das kann er mit Beschränkungen Altersfreigaben, die ich sehr gut finden würde, auch machen. Denn es stört mich das mein 14 Jähriger Bruder sich Soldier of Furtune ausleihen konnte (in einer Videothek).

Nur diese Aussage "Generelles Verbot für Spiele" stört mich.

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Original geschrieben von dvo99

Zum Schluß: Dieser Thread soll kein dafür oder dagegen sein, er soll nur mal die Gefahren deutlich machen, die von Indizierungen ausgehen. Es ist nicht falsch zu inidzieren, man sollte nur keine "Nach Lust und Laune" Indizierunegn machen.

Und ich möchte gerne selber entscheiden was ich spiele und was nicht, denn ich glaube ich bin mit 22 Mündig genug dieses zu entscheiden.

Wenn etwas Indiziert ist, kannst du mit deinen 22 Jahren doch weiterhin entscheiden ob du das spielen willst oder nicht?

Original geschrieben von dvo99

Die Aufgabe des Staates ist es die Leute zu schützen, nicht zu reglementieren.

Das tut er, in dem er unmündigen Personen bestimmte Medien sogut es geht vorenthält.

Der Staat soll schützen, das kann er mit Beschränkungen Altersfreigaben, die ich sehr gut finden würde, auch machen. Denn es stört mich das mein 14 Jähriger Bruder sich Soldier of Furtune ausleihen konnte (in einer Videothek).

Das ist in der Tat ein Problem, bei uns in der Videothek kann man in der Abteilung, die für alle zugänglich ist indizierte Spiele ausleihen, und was überhaupt schon ein Verstoß ist das man sie sich ansehen kann (also alle U18 können in die Videothek gehen und sich die indizierten Spiele ansehen bzw sogar ausleihen).

Hier wird zuwenig kontrolliert.

Normalerweise gehören diese Spiele ja in den geschlossenen Bereich.

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Indizierte ja, aber wie wird es mit dem generellen Verbot von solchen spielen aussehen??? Die kann ich dann nicht mehr spielen, wie meinen Lieblingsshooter "Project I.G.I", weil dann Verboten ---> Strafbar.

Die Indizierungen stören mich auch nicht, halt nur das Verbot, wie die Reglementierung des Internet´s. Weil dann kann ich nicht mehr frei entscheiden, und da ist dann der haken.

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