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Geschrieben

ist es wahr, dass es egal ist, wie man in der ZP abschneidet (hauptsache man war da)? ist man auch bei nichtbestehen zur Abschlußprüfung zugelassen? mir erzählt jeder was anderes. wie waren eure erfahrungen?

Geschrieben

Na das ist gut zu wissen. leide nämlich schrecklich unter Prüfungsangst. werde mich aber trotzdem anstrengen, man sollte ja die ZP auch als Stand seines Könnens sehen. ich hab zwar erst im september ZP, aber ich wußte gar nicht wo mir der Kopf steht. jetzt, da es also wirklich so klingt, als ob man nur da sein muß, bin ich wieder beruhigt. ich hoffe, das bleibt auch so. :)

Geschrieben

Hallo ...

die Note der Ziwschenprüfung ist nur insofern wichtig, wenn Du Deine Ausbildungszeit verkürzen willst und/oder Dein Betrieb grooossen Wert darauf legt ...

Ansonsten zählt die Zwischenprüfung nicht wirklich.

Gruss,

Gnomeline

Geschrieben
Original geschrieben von Gnomeline

Hallo ...

die Note der Ziwschenprüfung ist nur insofern wichtig, wenn Du Deine Ausbildungszeit verkürzen willst und/oder Dein Betrieb grooossen Wert darauf legt ...

Ansonsten zählt die Zwischenprüfung nicht wirklich.

Gruss,

Gnomeline

Dies wird sich aber bald ändern, wie ich von einigen Leuten die im Prüfungsausschuss sind, mitbekommen habe.

Zu einem nicht unwesentlichen Anteil soll die ZP dann in die Abschlussnote eingehen.

Gruß,

Technician

Geschrieben

Das wird jedoch noch lange zeit dauern, weil dafür erst ein Gesetz geändert werden muss, in dem steht, die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Pflicht für die Zulassung zur Abschlußprüfung.

Weiß leider den genauen Paragraphen nimmer, aber die Forenwachhunde (;) ) werden sicherlich gleich den richtige reinschmeisen ;)

Ansonsten noch viel Spaß

Geschrieben
Original geschrieben von Stefan Müller

Weiß leider den genauen Paragraphen nimmer, aber die Forenwachhunde (;) ) werden sicherlich gleich den richtige reinschmeisen ;)

Wenn du Wert darauf legst :

§ 39.

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind.

§ 40.

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Dementsprechend müsste § 39, Abs 1 abgeändert werden, sollte die Zwischenprüfungsnote in die Zulassungsbedingungen aufgenommen werden. Aber zur Beruhigung : Es ist bislang nur eine Forderung; mehr nicht.

Geschrieben
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

ist mir nicht ganz klar, warum da was geändert werden muss :confused:

Teilnehmen an der AP kann man, nach den Plänen, auch mit schlechtem Ergebnis der ZP.

Die Teilnahme hat also nix mit dem erreichten Punkten zu tun.

Auch mit 0 Punkten in der ZP würde man nicht zwangsläufig durchfallen.

Oder, was seh ich hier falsch:confused:

Grüße,

Technician

Geschrieben
Original geschrieben von Technician

Oder, was seh ich hier falsch :confused:

Es geht darum, dass Überlegungen / Foerderungen gemacht werden, die Zwischenprüfung zu benoten und diese an die Zulassungsbedingungen zur Abschlussprüfung anzuknüpfen.

Bislang ist ja nur die Teilnahme vorgeschrieben.

Geschrieben
Original geschrieben von lwp

Es geht darum, dass Überlegungen / Foerderungen gemacht werden, die Zwischenprüfung zu benoten und diese an die Zulassungsbedingungen zur Abschlussprüfung anzuknüpfen.

Bislang ist ja nur die Teilnahme vorgeschrieben.

Bisher weiß ich allerdings nur, dass die Note der ZP nicht für die Zulassung zählt. Sie wird ins Ergebnis eingerechnet, aber für die Zulassung zählt nachwievor einzig und allein die Teilnahme.

Geschrieben

...hallo?

...für den zpa bereich gilt :

...teilnahme an ZP für azubis zwingend vorgeschrieben.

...note der zp für teilnahme an ap unerheblich

...note der zp geht nicht in die ap ein.

...möglicherweise gilt für BW eine andere regelung?

Geschrieben

Was ist mit dem erwähnten §40 (3)?

Der müsste auch abgeändert werden. Ich besuche eine Schule an deren Ende ich auch die IT Abschlußprüfung schreibe. Allerdings ohne vorhergehende Zwischenprüfung.

Wir haben also gar keine Note die mit in die Abschlußprüfung einfließen könnte.

Nixaja

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