d01234 Geschrieben 24. Juni 2002 Geschrieben 24. Juni 2002 kann man gekündigt werden, wenn man bei Krankheit die Arbeitsunfähig.b. erst am 4 Tag vorlegt und 3 Tage krank war? Zitieren
lpd Geschrieben 24. Juni 2002 Geschrieben 24. Juni 2002 Original geschrieben von d01234 kann man gekündigt werden, wenn man bei Krankheit die Arbeitsunfähig.b. erst am 4 Tag vorlegt und 3 Tage krank war? Nein, kann man nicht. Man muss vorher abgemahnt werden; und zwar schriftlich. Zitieren
d01234 Geschrieben 24. Juni 2002 Autor Geschrieben 24. Juni 2002 was ist wenn man schon eine Abmahnung (wegen was anderem) hat? Zitieren
Darth_Zeus Geschrieben 24. Juni 2002 Geschrieben 24. Juni 2002 Original geschrieben von d01234 was ist wenn man schon eine Abmahnung (wegen was anderem) hat? dann hat man ein problem. nachdem abmahnungen aber immer ein hinweis auf ein fehlverhalten sind würde doch niemand, der schon eine hat, seine krankmeldung erst am 4ten tag abgeben, oder??? :eek: wenn doch, kann es als wiederholte fehlleistung ausgelegt werden und das ist meiner meinung nach ein kündigungsgrund. alles klar? flo Zitieren
Cody Geschrieben 24. Juni 2002 Geschrieben 24. Juni 2002 Man möge mich korrigeren, aber er könnte nur entlassen werden wenn die Abmahnung die er bereits hat auch mit einer verspäteten Abgabe der Bescheinigung zu tun hat. Wenn er die Abmahnung aber für etwas anderes bekommen hat, so darf ihm nicht mit der Begründung:" Sie sind bereits abgemahnt worden ", gekündigt werden. Denn die Abmahnung bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt und ist somit von anderen Fehlverhalten getrennt zu betrachten. Zitieren
lpd Geschrieben 24. Juni 2002 Geschrieben 24. Juni 2002 @Cody Ganz genau so. Eine zweite Abmahnung führt nur dann zur Kündigung, wenn sie sich auf denselben Sachverhalt bezieht, wie die erste. Zitieren
lisa Geschrieben 25. Juni 2002 Geschrieben 25. Juni 2002 Hi d01234 Auszug aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. D. h., wenn Du deinen Arbeitgeber gleich am ersten Tag von der Krankheit unterrichtet hast (telefonisch ist ausreichend), brauchst Du die Krankmeldung sowieso erst am 4. Tag vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt die Bescheinigung schon früher. Somit brauchst Du dir auch keine Sorgen um Abmahnung oder Kündigung zu machen, Du hast ja die Krankmeldung rechtzeitig vorgelegt cu Zitieren
Jenny77 Geschrieben 26. Juni 2002 Geschrieben 26. Juni 2002 Hallöchen, Kündigung aufgrund von Abmahnungen ist nur wirksam, wenn es sich jeweils um den gleichen Abmahnungsgrund handelt. Hatten diesen Fall selbst auf der Arbeit, haben die Abmahnungen aber nicht konkretisiert. Deshalb ging das vorm Arbeitsgericht zugunsten der betroffenen Person aus. Liebe Grüße, Jenny Zitieren
Sven Eichler Geschrieben 27. Juni 2002 Geschrieben 27. Juni 2002 Tja, das ist alles schön und gut, aber ich hab das selbst schon mal mitgemacht, und ich würde mich an Deiner Stelle so oder so nach einer neuen Lehrstelle umsehen, rein vorsichtshalber. Denn wenn es mal soweit ist, und dabei spielt es von den Auswirkungen her jedenfalls keine grosse Rolle, WER daran Schuld trägt, dann ist das verhältniss sowieso hin. Nur eine gesammelte Erfahrung und ein Tip, nix weiter... Zitieren
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