BlearSun Geschrieben 2. Juli 2002 Geschrieben 2. Juli 2002 Krieg dieses Monat kein Gehalt, weil kein Geld mehr da ist. Wurde vor paar stunden in der Firma bekanntgegeben. Ich hab etz das Recht fristlos zu künidgen. kann ich das, obwohl ich noch keine sichere Stelle gefunden habe? denn hier zubleiben ist auch irgendwie doof, wenn ich weiss, da ich da weder was lern, noch was krieg für meine Arbeit! was mach ich jetzt? mfg blear Zitieren
BenNebbich Geschrieben 2. Juli 2002 Geschrieben 2. Juli 2002 ...ist die firma im insolvenzverfahren - kontakt zu arbeitsamt aufnehmen : insolvenzausfallgeld! ...ist die firma nicht im insolvenzverfahren : mahnung schreiben! ...ob du kündigst oder nicht; verbessern wird sich die lage durch deine kündigung kaum. ...grundsätzlich : neuen betrieb suchen + dort die ausbildung fortsetzen. Zitieren
BlearSun Geschrieben 2. Juli 2002 Autor Geschrieben 2. Juli 2002 ja aber wäre da snicht besser zu kündigen als hier blöd rumsitzen und mich langweilen? Zitieren
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 2. Juli 2002 Geschrieben 2. Juli 2002 bevor du kündigst, erkundige dich bei deiner zuständigen ihk, geh zum arbeitsamt! fordere dein geld schriftlich ein, damit du im falle eines falles nachgewiesene forderungen gegen deinen arbeitgeber hast. auch wenns schwerfällt: keine voreiligen und unüberlegten schritte jetzt! Zitieren
Valium Geschrieben 2. Juli 2002 Geschrieben 2. Juli 2002 kündigst du, bekommst du garkein geld vom amt und darfst unter umständen sogar die gleiche ausbildung nicht mehr weiter machen... Zitieren
Woodstock Geschrieben 2. Juli 2002 Geschrieben 2. Juli 2002 Doch, die Ausbildung darf er weiter machen. Er kündeigt ja aus gutem Grund. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Kein Geld zu bekommen ist ein wichtiger Grund. Dennnoch wäre ich vorsichtig. Als erstes würde ich das Geld schriftlich einklagen. Und mir selber was beibringen. Gibt genug gute Bücher. Und mich um eine neue Stelle bemühen, wo ich meine Ausbildung weiter machen kann. Kündigen kannst Du dann immer noch. Du kannst es ja auch fristlos machen - bei einem wichtigen Grund! Bine Zitieren
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