Moe Geschrieben 13. Dezember 2001 Teilen Geschrieben 13. Dezember 2001 Kann man eigentlich als Lehrling Erziehungsurlaub nehmen? Wenn nicht, was soll man machen wenn "es" soweit ist ? Falls niemand was weiß, in welchem Gesetzbuch stehen die entsprechenden Vorschriften? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Laura Geschrieben 13. Dezember 2001 Teilen Geschrieben 13. Dezember 2001 Hi! Ich meine, dass du die Sachen im Arbeitsrecht findest. Sonst mußt du mal nach dem Mutterschutzgesetz im Internet suchen. Gruß Laura Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 13. Dezember 2001 Teilen Geschrieben 13. Dezember 2001 Hi Moe, zuerst: Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 3 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter ..... (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Dann: § 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Und dann: Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) § 15 Anspruch auf Elternzeit .... (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ... Gruss Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Moe Geschrieben 13. Dezember 2001 Autor Teilen Geschrieben 13. Dezember 2001 Cool... hab glaub ich jetzt das passende: 1) § 15 Abs 1 BErzGG: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erzeihungsurlaub.... 2)§ 20 Abs 1: Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Danke für eure Antwrten Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
chiren Geschrieben 14. Dezember 2001 Teilen Geschrieben 14. Dezember 2001 an die werdende mama: fang nach der ausbildnug neu an. wenn du ein jahr weg bist, verpaßt du sonst zu viel. oder aber du bist zu hause ganz fleißig (aber das geht dann auf kosten des kindes) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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