Mattic Geschrieben 29. August 2002 Geschrieben 29. August 2002 hallo zusammen. ich hab heute meine absage zur vorzeitigen zulassung zur zwischenprüfung bekommen. ich hab bei der ihk angerufen und trotzdem dass es meine firma sehr schlecht geht im moment und dem grund dass ich umziehen muss 100 km weg von meiner firma konnte ich nichts erreichen, es interessiert die einen feuchten kericht. paragraphengelaber etc.... das einzige was ich noch erreichen kann haben die gesagt ist wenn ich mein zeugniss abändern lassen kann, ich hab einen schnitt in den relevanten prüfungsfächern von 2,3 sprich nur in IT eine 3 (die sehr unerwartet kam). ich würde jetz versuchen mein zeugniss über die berufsschule noch nachträglich ändern zu lassen, vielleicht sind die ja so menschlich und helfen mir, meine ausbildung doch noch vor meinem selbstmord ;-) zu beendigen . hat jemand von euch da einen tipp oder shcon mal erfahrung mit einer derartigen situation gemacht ?? vielen dank schon mal. MfG mattic Zitieren
BenNebbich Geschrieben 29. August 2002 Geschrieben 29. August 2002 ...vorzeitige abschluß- oder zwischenprüfung? ...ich wusste gar nicht dass es eine vorgezogene zwischenprüfung gibt. Zitieren
Mattic Geschrieben 29. August 2002 Autor Geschrieben 29. August 2002 da sieht man mal wie verwirrt ich geradebin !! natürlich meine ich die vorzeitige zulassung zur abschluss (!) prüfung !! sorry for confusing.. Zitieren
Mattic Geschrieben 29. August 2002 Autor Geschrieben 29. August 2002 btw mir kam gerade so, dass ich doch vielleicht noch die möglichkeit hätte, weil meinem jetzigen antrag nicht stattgegebn wurde, eine antrag auf verkürzung der lehrzeit zu stellen. vielleicht sind die ja dort so tollerant und drücken ein auge zu bei der frist ... was meint ihr ? Zitieren
timmi-bonn Geschrieben 29. August 2002 Geschrieben 29. August 2002 Im BBiG heißt es dazu: ------ Zitat Anfang ----- §39 (2) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Und in einem Kommentar dazu finde ich gerade nachfogenden Auszug dazu: In dem Bericht des Bundestagsauschusses für Arbeit zum Entwurf des im Jahr 1969 verabschiedeten Berufsbildungsgesetzes heißt es in der Kommentierung dieses Paragraphen, daß nur "aus Gründen der praktischen Handhabung... die Zulassung zur Prüfung der zuständigen Stelle" nach Abs. 2 übertragen wird und "in Zweifelsfällen hat der Prüfungsausshuß als Kollegium zu entscheiden". Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Prüfungsausschuß oft in Fällen der Nicht-Zulassung übergangen wurde. [...] Die Musterprüfungsordnung enthält in §9 Abs. 1 denselben Wortlaut [...] und hält sich in der Frage der Entscheidung über die Zulassung ebenfalls an den Gesetzestext in §39 BBIG [...] Ist der Regelung des BBiG in die Prüfungsordnung übernommen, gibt der frühere Bundesausschuß für Berufsbildung Verfahrenshinweise: [...] Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn - bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Fächer - im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote "befriedigend" erreicht wird. [...] ------ Zitat Ende ----- HALT! Bevor Du Dir jetzt allzu große Hoffnungen machst: Der PA hat nachvollziehbar und für alle gleich zu entscheiden. Daher wird er sich wahrscheinlich, wenn er gut beraten ist, auf genau die von Dir kritisierten "Formalien" zurückziehen. Denn wie sollte er sonst später vor dem Verwaltungsgericht begründen können, warum er diesem Prüfling die Verkürzung zugestanden hat und jenem nicht - bei gleichem Notenstand und gleicher positiver Beurteilung durch den Ausbildungsbetrieb? Formalien haben auch Vorteile. Auch ... gruß, timmi Zitieren
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