RavenX2 Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Schalömse liebe Forumsteilnehmer. Mein Beitrag passt zwar nicht umbedingt zu diesem Forum aber wofür gibts schliesslich den Daily Talk ;-) Also eine Bekannte von mir wohnt in einer Mietwohnung und sie will dort raus. In Ihrem Mietvertrag steht, dass die Wohnung jeweils bis spätestens zum 01.08. gekündigt werden muss. Geschieht das nicht, verlängert sich der Mietvertag um ein weiteres Jahr. Meines Wissens nach ist diese Klausel nicht gültig. Ist es nicht so, dass man in den ersten 3 Werktagen eines Monats den Vertrag kündigen kann und dann am Ende des übernächsten Monats raus ist? Vielleicht hat ja jemand Ahnung davon. Thx for Help RavenX2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Die reguläre, maximale Kündigungsfrist für Mietwohnungen beträgt mit der Änderung des Mietrechtes vom 1.6.2001 3 Monate ab Kündigung. @Mugglberger Nein, das ist nicht richtig. Klauseln, die z.B. die Kündungsfristen verlängern, je länger man dort wohnt, sind unzulässig, weil Benachteiligung des Mieters. Es ist übrigens genauso unzulässig, die Kündigung nur bis zu einem bestimmten Zeitraum zuzulassen und dann den Vertrag automatisch zu verlängern. Grund für die Änderung im Mietrecht ist die zunehmende Flexibilisierung in der Arbeitswelt. Wenn ein Arbeitnehmer von heute auf morgen seinen Job verliert und eine neue Stelle in einer Entfernung von beispielsweise 100 km antritt (50 gehen auch), dann ist es ihm nicht zuzumuten, dass er erhöhte Fahrtkosten tragen muss, weil die Kündigungsfrist für seine Wohnung vielleicht schon 12 Monate beträgt. Nach Ansicht d. Bundesgerichtshofes stellt dies eine Benachteiligung für den Mieter dar. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ninni Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 es gibt eine gesetzliche Regelung über die Kündigungsfrist wenn NICHTS im Mietvertrag geregelt ist. Aber wenn Sie das unterschrieben hat, dann ist es gültig. Weil nämlich Vertragsfreiheit herrscht, mit der Bedingung, das der Vertrag gegen kein Gesetz verstösst! Und das dürfte hier meines Wissens nach, nicht zutreffen! Gruss, Mugglberger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
V-Again Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Eine solche Klausel, ist sie vom Mieter vertraglich akzeptiert, ist durchaus zulässig. Der Paragraf (ekelhaft, das Wort mit 'f' zu schreiben...grins)§ 3 Abs. 10 EGBGB besagt: die kurze Kündigungsfrist gem. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB greift nur, sofern nicht eine längere Kündigungsfrist zuvor „durch Vertrag vereinbart“ wurde. Insofern: C'est la vie...... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Polli Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 lpd hat Recht. Auch wenn der Vertrag so Unterschrieben ist heisst das nicht das die Klauseln rechtens sind. Wenn ich mich recht erinnere gilt so eine Klausel als Sittenwidrig und damit ist der ganze Vertrag nicht rechtens. (Auch wenn da steht "...sollte eine Klausel nicht.....somit gilt der Vertrag trotzdem....bla bla") Aber im Zweifelsfall: Mieterschutzbund Da wir Ihnen geholfen p.s. Gruss an Deutschlands fleissigsten Kläge lpd (Ich hol´Dich noch ein *lol*) Polli Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Original geschrieben von Polli Auch wenn der Vertrag so Unterschrieben ist heisst das nicht das die Klauseln rechtens sind. Genau das. In meinem Mietsvertrag standen ebenfalls Kündigungsfristen, die über die 3-Monatsgrenze hinausgingen. Die musste der Vermieter rausnehmen. Aber im Zweifelsfall: Mieterschutzbund Jupp. Oder den Vermieter klagen lassen. (Ich hol´Dich noch ein *lol*) Dann verklage ich dich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
V-Again Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 @ lpd & Polli: quote: -------------------------------------------------------------------------------- Original geschrieben von Polli Auch wenn der Vertrag so Unterschrieben ist heisst das nicht das die Klauseln rechtens sind. -------------------------------------------------------------------------------- Genau das. In meinem Mietsvertrag standen ebenfalls Kündigungsfristen, die über die 3-Monatsgrenze hinausgingen. Die musste der Vermieter rausnehmen. Nu' mal langsam....... Selbstverständlich kann man j e d e r z e i t längere Kündigungsfristen vereinbaren, warum sollte dies nicht möglich sein ? Sittenwidrig ? Warum ? @ lpd: Sollte in deinem Fall eine längere Kf im Vertrag gestanden haben und du wolltest das nicht, kann so etwas ganz klar v o r Vertragsunterzeichnung, im b e i d s e i t ig e m Einverständnis, abgeändert werden. Die Dreimonatsfrist wurde eingeführt um den Mieter davor zu schützen früher gekündigt zu bekommen, also eine Mindestfrist..... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Batigol Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Original geschrieben von V-Again Selbstverständlich kann man j e d e r z e i t längere Kündigungsfristen vereinbaren, warum sollte dies nicht möglich sein ? Sittenwidrig ? Warum ? ... das glaube ich auch. Bei bestehenden Verträgen ist wohl nix zu machen, besonders bei denen die schon vor dem 01.09.2001 unterschrieben wurden (so wie meiner ) habe einen Mietvertrag abgeschlossen (am 01.10.2000) für 2 Jahre, am Ende der 2 Jahre kann 3 Monate vorher gekündigt werden, ansonsten verlängert sich der Vertrag um 1 weiteres Jahr. Raus kann ich nur wenn ich nen Nachmieter stelle. Soweit ich weiss gilt bei meinem Mietvertrag noch das alte Recht (weil vor dem 01.06.01 abgeschlossen). meine Vermieterin ist die Tochter eines Rechtsanwalts, und meine Mitbewohnerin hat mal beim Mieterschutzbund wegen den Kündigungsfristen nachgefragt... sobald die den Namen der Vermieterin hörten meinten sie "vergessen sie´s, alles wasserdicht". Das einzige was natürlich immer geht ist auf die harte Tour es kann fristlos gekündigt werden wenn eine Fortdauer des Mietverhältnisses für eine oder beide Parteien unzumutbar wird, z.B. wenn einer handgreiflich wird oder den Vertragspartner grob beleidigt... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
byte Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Sie soll sich nen guten Anwalt holen (am besten Bossi =)) und der wird Ihr dann sagen ob das anfechtbar ist oder nichtig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 @V-Again Kündigungsfrist: Mieter können jetzt unbefristete Mietverträge generell und unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist für Mieter ist damit abgeschafft worden. Für Vermieter gilt weiterhin eine leicht geänderte gestaffelte Kündigungsfrist. Die anfängliche Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert sich nach einer Mietzeit von mehr als 5 Jahren auf 6 Monate und nach einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren auf 9 Monate. Entfallen ist die Verlängerung der Kündigungsfrist auf 12 Monate für Mietverträge, die mehr als 10 Jahre dauern. Quelle : http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsreform.htm Damit dürfte alles klar sein, oder ? Auch ältere Mietsverträge fallen seit dem 1.6.2002 unter das neue Mietsrecht, da das alte Mietsrecht außer Kraft gesetzt wurde. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
V-Again Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 @ lpd: Um für mich diese Disskusion abzuschließen: Es ging in deinem Zitat um die g e s e t z l i c h e Neuregelung der Kündigungsfristen ! Vertragliche, und deshalb von beiden Parteien durch Unterschrift akzeptierte anderslautetende Kündigungsfristen, bleiben von der Neuregelung unberührt, es sei diese wären gesetzes- oder sittenwidrig. Und das ist in dem o.g. Fall (Terminierter Kündigungszeitpunkt, ansonsten Verlängerung des Vertragsverhältnisses um ein weiteres Jahr) n i c h t der Fall....... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Batigol Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Bei Mietverträgen, die am 1. September 2001 bereits bestanden, sind die folgenden Übergangsvorschriften zu beachten: Mieterkündigung: Die 3-Monatsfrist für Mieterkündigungen gilt für bestehende Mietverhältnisse, soweit im Einzelfall keine andere Kündigungsfrist wirksam vereinbart worden ist. In den meisten Mietverträgen ist lediglich der Wortlaut der alten gesetzlichen Regelung enthalten. Juristen erwarten, dass die Rechtsprechung derartige Vereinbarungen nicht als individuell wirksam vereinbart ansehen wird. Ein Rechtsstreit ist hier vorprogrammiert. ... nochmal als Ergänzung Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Polli Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Sehr sehr schön das..... bleibt nur noch zu sagen: Man kommt aus jedem Vertrag raus....ist eben nur die Frage wie :D Wer wollte hier Bossi haben? Dann musst Du in Deiner Wohnung aber schon an einer Bombe für Bin Laden gebastelt haben oder als Geiselnehmer Tage lang durch die Gegend eiern.. wenn der nicht in eine Kamera gucken darf und min. 2 Minuten Sendezeit in der Tagesschau bekommt, krümmt der doch keinen Finger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 5. September 2002 Teilen Geschrieben 5. September 2002 Original geschrieben von V-Again Es ging in deinem Zitat um die g e s e t z l i c h e Neuregelung der Kündigungsfristen ! Vertragliche, und deshalb von beiden Parteien durch Unterschrift akzeptierte anderslautetende Kündigungsfristen, bleiben von der Neuregelung unberührt, es sei diese wären gesetzes- oder sittenwidrig. Das sind sie in dem Moment, in dem der Mieter gegenüber geltendem Recht beachteiligt wird. Bei einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten ist das der Fall. Und damit sind Mietverträge, die dem Mieter eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten auferlegen, nicht zulässig und unwirksam. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
RavenX2 Geschrieben 5. September 2002 Autor Teilen Geschrieben 5. September 2002 Besten Dank Leute, ich werds weitergeben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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