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Geschrieben

Hallo zusammen,

Das Thema wurde zwar in verschieden Formen schon angesprochen, dennoch konnte ich mir daraus keine ausreichenden Schlüsse ziehen. (Bitte um Verständnis)

Wir sind in unserem Betrieb 8 Azubis (alle volljährig!!!) zum Fi-Aw. Unsere Arbeitszeit beträgt 37,5 h/Woche, unser Berufsschulblock dauert 24,5 h/Woche. Wir gehen an 2 Tagen der Berufsschulwoche nacharbeiten und müssen die restliche Stunden Differenz als Überstunden im Arbeitsblock aufholen.

Meine Fragen:

- Ist das alles OK?

- Wann müssen wir (gesetzlich) nach der Schule arbeiten? Müssen wir überhaupt? Also an welchen Tagen und gibt es eine Schulstunden Grenze nach der wir nicht mehr in den Betrieb bestellt werden dürfen?

- Muss die Stunden Differenz zwischen Berufsschulwoche und normaler Arbeitswoche (falls nicht nach der Schule gearbeitet wird) ausgeglichen werden? Sind wir also zu Überstunden verplichtet?

Für hilfreiche Tips, Links oder Gestzestexte wäre ich euch sehr dankbar

MFG Timo :)

Geschrieben

Mir wurde in meiner Berufsschule (München) gesagt, dass ich nicht mehr in den Betrieb gehen muss wenn ich mindestens bis 13:00 Uhr Unterricht hatte. Kann mich aber leider nicht für die Richtigkeit dieser Aussage verbürgen. Davon abgesehen hätten wir (Kollege und ich) eh nicht mehr in den Betrieb kommen müssen, nichtmal wenn der Unterricht um 12:15 Uhr vorbei war.

Frag mal bei Deiner BS nach, einer der Lehrer müsste das eigentlich wissen. Im Zweifelsfall frag den zuständigen Sachbearbeiter der IHK.

Geschrieben

Das Berufsbildungsgesetz sagt hierzu:

Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche

Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1 JArbSchG). Diese Bestimmung gilt im übrigen auch für berufsschulpflichtige Erwachsene (!).

An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1 JarSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Neuer Rechtsprechung zu Folge (siehe unten: Anrechnungsbestimmungen für Erwachsene) empfehlen wir allerdings eine Ausweitung der Anrechnungszeit um den Zeitraum der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, um in dieser Hinsicht Jugendliche nicht schlechter zu stellen als Erwachsene.

Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Abs. 1, Nr. 3).

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