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Entschädigung für Ausbildung


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Okay, es kann sich um Folgendes handeln: Entschädigung im Falle Deines vorzeitigen Ausscheidens:

§ 16 BBiG

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2.

(2) ...

aber, das gehört nicht in den Arbeitsvertrag:

§ 5 BBiG

(1) ...

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Genauer Wortlaut, wenn Du den Vertrag hast, wäre dann doch mal ganz interessant, damit man etwas genaueres sagen kann.

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