sumse Geschrieben 16. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 16. Oktober 2002 Hi, ich gehöre zu den glücklichen die am 26.11. schriftl. prüfung haben und dann ende januar präsentation. ich werde in den nächsten tagen einen arbietsvertrag für den 1.2.03 bei einer anderen firma unterschreiben. was ist wenn ich die prüfung nicht schaffe?? ich möchte auf gar keine fall länger in meiner jetzingen firma bleiben, da das nur noch ein krampf ist!!! kann ich dann trotzdem den anderen job machen und die prüfung wiederholen, oder hat mein jetziger chef da ein wörtchen mitzureden?? kennt sich da jemnd aus?? wäre klasse danke allen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Saga Geschrieben 16. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 16. Oktober 2002 Falls Du die AP wirklich versieben solltest -wovon wir hier mal nicht ausgehen wollen- ist Dein Arbeitsvertrag nichtig und Du musst in Deinem Ausbildungsbetrieb bleiben. Ich hatte mal eine aehnliche Frage, kannst Du hier nachlesen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
()--BULLPIT--() Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Ich habe das gleiche Problem ! Allerdings erst für Mai... ) und wann soll ich mich mal bewerben ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Saga Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Original geschrieben von ()--BULLPIT--() Ich habe das gleiche Problem ! Allerdings erst für Mai... ) und wann soll ich mich mal bewerben ? Lies Dir den Thread durch (Link s.o.). lpd und bimei haben da eigentlich alles Wissenswerte gesagt. Hmm...gute Frage. Ich hab meine erste (und einzige) Bewerbung kurz vor der Schriftlichen abgeschickt, aber eigentlich wollte ich bis nach der Schriftlichen warten. Im Endeffekt musst Du das selbst entscheiden. Aber ich denke mal, dass es Sinn macht sich irgendwann kurz vor oder nach der Schriftlichen zu bewerben. Eventuell sogar schon einiges frueher. Du musst schliesslich davon ausgehen, dass die Personalabteilungen laenger brauchen je groesser das Unternehmen ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 ...warum muss er in seinem betrieb bleiben? er kann, auf eigenen wunsch (!) die ausbildung verlängern. längstenfalls kann ihn der betrieb bis 28. februar festhalten. (ich nehme an, da läuft die ausbildung laut vertrag aus). ...wo steht denn dass ein azubi die ausbildung in seinem betrieb verlängern muss? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
sumse Geschrieben 17. Oktober 2002 Autor Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 leider läuft mein vertrag bis ende juli, da ich erst während der ausbildung verkürtzt habe. aber ich will nicht in dieser fu** firma bleiben!!! da muss ich wohl sehen das ich bestehe!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Saga Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Original geschrieben von sumse leider läuft mein vertrag bis ende juli, da ich erst während der ausbildung verkürtzt habe. aber ich will nicht in dieser fu** firma bleiben!!! da muss ich wohl sehen das ich bestehe!! Das ist voellig egal, Dein Vertrag endet sobald Du die Mündliche bestanden hast. Du musst nur bleiben, wenn Du durchfaellst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 ...hallo? ...er muss nicht bleiben wenn er durchfällt. ...saga - woher hast du das? ...es stimmt nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tool-Time Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 @BenNebbich bitte sachlich bleiben Ich bin mir nicht ganz sicher, aber laut IHK -bitte verbessern wenn falsch - muß man bis zur Nachprüfung im Ausbildungsbetrieb bleiben- da dort ja die Ausbildung angefagen wurde. Es gab auch mal ein Schreiben von der IHK - oder wars von der Berufsschule- bin mir nicht mehr ganz sicher. - sorry - jedenfalls wurde dort eben jener Fall erwähnt wenn man durch die Prüfung rasselt. MfG Tool-Time Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Na Kinners, was ist denn hier los? Aaaalso: § 14 BBiG Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus-bildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Alle haben ein bisschen recht, aber so wie es im Gesetz steht ist das richtig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Saga Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Original geschrieben von bimei (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus-bildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das verwirrt mich etwas. Wenn es der Azubi nicht verlangt, was ist dann? Wenn ich das richtig verstehe heisst das: entweder ohne oder mit altem Ausbildungsbetrieb, nicht aber in einem anderen Betrieb. Oder? :confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tool-Time Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Original geschrieben von bimei (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus-bildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Wie Saga schon sagte :confused: wie darf man das Verstehen ? Bedeutet das wenn ich die Prüfung nicht schaffe , und nicht im selben Betrieb bleiben möchte/will/kann. Das die Ausbildung als gescheitert anzusehen ist- oder habe ich dann immer noch die möglichkeit zur Nachprüfung ? MfG Tool-Time Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 Original geschrieben von Saga Das verwirrt mich etwas. Wenn es der Azubi nicht verlangt, was ist dann? Wenn ich das richtig verstehe heisst das: entweder ohne oder mit altem Ausbildungsbetrieb, nicht aber in einem anderen Betrieb. Oder? :confused: Theoretisch kannst Du sogar schon ein Arbeitsverhältnis haben, Du musst nur die Prüfung wiederholen, nicht einen Teil der Ausbildung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 ...*bemüht um sachlichkeit* ...wenn der azubi, durchfällt hat der azubi vier alternativen : ...1. irgendwo arbeiten und auf eine wiederholung verzichten. ...2 auf wunsch im ausbildungsbetrieb verweilen und zur wiederholung antreten., ...3 einen anderen ausbildungsbetrieb finden und von dort zur wiederholung antreten. ...4 irgendwo arbeiten und als externer bewerber die prüfung ablegen. ...bei varianten 3 + 4 trägt der azubi unter umständen die kosten der prüfung. ...auf gar keinen fall muss der azubi im alten betrieb bleiben, wie gesagt er darf.... ...ich war nicht unsachlich - aber derpunkt von saga ist schlicht und ergreifend falsch. ...*wieder ausatme* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 *schmunzel* @Ben Zum Verständnis nochmal die Zulassungsbedingungen zur Prüfung: § 39 Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) .... § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Ist schon so, wie Ben das schreibt, alle Wege stehen offen sozusagen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 17. Oktober 2002 Teilen Geschrieben 17. Oktober 2002 ...www.wilde§§§liebe@bimei.de Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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