gajUli Geschrieben 19. November 2002 Teilen Geschrieben 19. November 2002 Originally posted by bimei Die 10 Jahre machen mich eben auch stutzig, sie hören sich verdammt nach Anlehnung an Ferengi-Fristen aus dem Steuerrecht an. 2, 6 und 10 Jahre ist oftmals das, was in den Köpfen als mögliche Frist vorherrscht. Antatt 3 oder 30 Jahre, richtig? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Steel Geschrieben 19. November 2002 Teilen Geschrieben 19. November 2002 Hm, mein Ausbilder ist in einem Prüfungsausschuss und behält die Dokus in seinem Schrank auf Also, ich würde das so machen: Dokus sammeln, und dann, wenn ich so einen Stoss zusammen habe, die auf Ebay anbieten. 10 Fachinformatiker Dokus --> Startpreis 1 Euro Vielleicht gibt's da draussen ja so verrückte Sammler, die damit was anfangen können. Immerhin besser als eine Bierdeckelsammlung Ciao Steel Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gajUli Geschrieben 20. November 2002 Teilen Geschrieben 20. November 2002 Originally posted by beebof Dankeschön. Ich wusste gar nicht, dass man noch nach 10 Jahren Einspruch gegen die Prüfung erheben kann. Bin mir nicht sicher, ob man das so lange kann. Es geht dabei mehr um eine moegliche Aberkennung des Berufsabschlusses, wenn sich herausstellt, dass jemand eine Taeuschungshandlung begangen hat. Die Fristen fuer sowas koennen extrem lang sein. Z. B. besagte die Pruefungsordnung an der Uni-Karlsruhe, dass Diplome deswegen noch 12 Jahre spaeter aberkannt werden koennen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gajUli Geschrieben 20. November 2002 Teilen Geschrieben 20. November 2002 Eine einheitliche Regelung konnte ich auch in den Schulvorschriften nicht finden. Einige Fristen aus den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums NRW: - Pruefungsarbeiten: 10 Jahre - Schulakten: 5 Jahre - Highlight: Unterlagen ueber Lehramtspruefungen: 45 Jahre! Ich koennte mir vorstellen, dass die IHKs, weil sie der Rechtsaufsicht der Bezirksregierungen unterstehen, an aehnliche Erlasse gebunden sind. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
timmi-bonn Geschrieben 20. November 2002 Teilen Geschrieben 20. November 2002 Originally posted by gajUli Eine einheitliche Regelung konnte ich auch in den Schulvorschriften nicht finden. [...] Die Frage nach der Aufbewahrungsfist ist wohl gar nicht so leicht juristisch eindeutig zu beantworten. Lustigerweise kam sie just heute anläßlich eines Prüferseminars innerhalb "unserer" IHK hier auch wieder auf. Bisher waren die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen, alle schriftl. Arbeiten 2 Jahre aufzuheben. In dem o.g. Prüferseminar "Widerspruch" wurde jedoch gesagt, daß diese Dokumentation dem Omlett der Köche gleichzusetzen ist, welches schließlich auch nicht aufbewahrt werden kann. Die Doku ist quasi eine praktische Prüfung, die nur noch 6 bzw. 4 Wochen aufbewahrt werden muß. Der zuständige Ressortleiter der IHK vertritt hingegen die Meinung, daß jede Form von schriftl. Prüfungen mind. 1 Jahr (Widerspruchsfrist einer bestandenen Prüfung, da kein unterschriebener Rechtsmittelbehelf einem Zeugnis beigefügt ist) aufgehoben werden sollte. Somit sind wir wieder so schlau wie vorher. Heute war die Expertin zu diesem Thema leider nicht im Haus. Wir werden sie morgen früh direkt "überfallen" und interviewen. gruß, timmi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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