Mr. Bubbles Geschrieben 2. Dezember 2002 Geschrieben 2. Dezember 2002 Gericht untersagt gängige Anmeldepraxis bei Newslettern Nach der Anmeldung bei einem Online-Newsletter erhält man häufig eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Dieser sogenannte Double Opt-In soll verhindern, dass ein Empfänger ohne Einwilligung einen Newsletter erhält. Das Verfahren ist weit verbreitet und galt bisher als unbedenklich. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Az. 16 O 515/02) stellt die dazu erforderliche Aktivierungs-Mail aber unerwünschte Werbung dar. Der Kläger hatte eine E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink anzuklicken, um in den Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Damit wollte der Betreiber die Eingaben im Webformular nochmals verifizieren. In der Mail forderte der Newsletter-Betreiber den Empfänger auf, diese zu löschen, wennd er Kläger den Newsletter nicht erhalten wolle. Der Kläger sah darin unerwünschte Werbung und beantragte zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Informationsservice. Das Landgericht bestätigte in seiner Entscheidung die mittlerweile herrschende Auffassung, dass es sich beim Zusenden einer E-Mail mit Werbeinhalten gegenüber Gewerbetreibenden um einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb handelt. Privatpersonen steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §1004 und §823, Abs. 1 BGB, ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender der Mail zu. Der Newsletterbetreiber hatte geltend gemacht, dass der Kläger den Eintrag für die Mailingliste selbst vorgenommen hätte. Das ließ das gericht aber nicht gelten; nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei stets der Betreiber des Angebots. Sollten andere Gerichte im gleichen Sinn entscheiden, würde ein Online-Anmeldung nur noch möglich sein, wenn derjenige, der den Newsletter anfordert, seine Identität nachweist; das könnte beispielsweise durch eine rechtsgültige digitale Signatur geschehen. Quelle: c't - Ausgabe 25/2002 - Seite 41
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