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Geschrieben
Originally posted by Sandrin

Du bekommst beim Arbeitsamt erstmal eine Sperrfrist. Ich kann dir aber leider nicht sagen wie lange die dauert.

3 Monate, wenn eine verhaengt wird.

Wenn Du Dich beim A-Amt arbeitslos meldest musst Du einen Anmeldebogen ausfuellen, auf dem Du u.a. gefragt wirst wie es zu der Kündigung kam (selbst gekündigt, Aufhebungsvertrag, Kündigung durch AG). Hast Du selbst gekündigt oder wurde das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, musst Du zusaetzlich zum Antrag einen Fragenbogen ausfüllen, in dem Du die Gründe für Deine Kündigung erläuterst bzw. wie es zu dem Aufhebungsvertrag kam.

Diese Anträge werden individuell geprüft, d.h., wenn Du z.B. aus familiären Gründen Deinen Job gekündigt hast und Deine (ausführliche) Begründung triftig genug ist, kann es auch sein, dass die Sperrfrist nicht verhängt wird. Wird zwar selten genug der Fall sein, kann aber passieren.

Du musst übrigens aufpassen, wenn Du Post vom A-Amt wegen Stellen bekommst. Zum einen genehmigt Dir das AA nur 2 Wochen "Urlaub" jährlich, die Du entsprechend vorher bei Deinem Betreuer anmelden musst. Allerdings bist Du im ersten viertel oder halben Jahr nicht berechtigt Urlaub zu nehmen (aber das erklären die Dir in der Info-Veranstaltung zu der Du musst). Erhältst Du eine Aufforderung, Dich auf eine Dir vom AA angebotene Stelle zu melden und kommst Du dieser nicht nach, kann das AA eine Sperrfrist von weiteren 3 Monaten verhängen.

Zu der Höhe des Arbeitslosengelds: Wenn meine Notizen stimmen, wird aus Deinem Verdienst über das letzte Jahr das Wochenbrutto gebildet (die 12 letzten Bruttogehälter incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. aufaddieren und durch 52 teilen). Von dem pauschalierten Nettoentgelt erhältst Du dann 60%, aber auch das erklärt man Dir in der Info-Veranstaltung.

Das war mal so das Wichtigste. Ich wünsch' Dir viel Glück bei der Jobsuche, ich hab die Hoffnung auch noch nicht aufgegeben.

Alles Liebe

Saga

Geschrieben

Genauer Gesetzestext dazu:

SGB 3 § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitslose

1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),

2. .....

3. .....

4. .....

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von

zwölf Wochen ein.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,

oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während

der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den

Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt drei Wochen

1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Abbruchs einer

beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die

Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit

begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

2. ....

Geschrieben

Bekomme ich vom Staat irgendwelche anderen Unterstützungen wenn ich selbst kündige und eine Sperrfrist bekomme? Ic will ja zu meiner Freundin ziehen (von HH nach Stuttgart)! Bekomme ich da z.B. Umzugsgeld oder sowas?

Geschrieben
Originally posted by phypmymor

Bekomme ich vom Staat irgendwelche anderen Unterstützungen wenn ich selbst kündige und eine Sperrfrist bekomme? Ic will ja zu meiner Freundin ziehen (von HH nach Stuttgart)! Bekomme ich da z.B. Umzugsgeld oder sowas?

Nun, wenn du zu ihr ziehen möchtest, dann bekommst du KEINE Sperrfrist wenn du dem A-Amt das RICHTIG verkaufst... Du musst denen sagen das du aus "familiären" Gründen nach Stuttgart ziehen möchtest, heisst das du zu deiner Verlobten ziehen willst!

Dann bekommst von ANFANG an Geld vom A-Amt!

Geschrieben

@hangman.....

be careful, das arbeitsamt nimmt das nicht immer so gelassen einfach hin!

Solche Entscheidungen sind sehr sehr abhängig vom jeweiligen Sachbearbeiter, deshalb würde ich erstmal vorsichtig beim Arbeitsamt Erkundigungen diesbezüglich einholen. Die antworten nämlich auch ganz freundlich auf solche Fragen und mitunter geben sie auch Empfehlungen, wie man/frau es am besten anstellt. Allerdings gilt auch hier: sehr abhängig vom Sachbearbeiter/in. Also versuch´s

gruß:)

Geschrieben
Originally posted by BenNebbich

...möglicherweise ist "zur freundin ziehen" nicht dasselbe wie "familiärer grund"?

Yip. Ich würde "Verlobte" schreiben, käme sicher besser. ;)

Wegen der Beihilfe zum Umzug frag doch mal Majoon, die hatte kürzlich ein ähnliches Problem. Ich meine mich erinnern zu können, dass Dir das AA dann ein Darlehen gibt, aber genau weiss ich es nicht mehr.

Geschrieben
Originally posted by Saga

Wegen der Beihilfe zum Umzug .... aber genau weiss ich es nicht mehr.

Nehmen wir mal das hier, um genaue Angaben zu machen. ;)

SGB 3 § 53 Mobilitätshilfen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine

versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen

gefördert werden, soweit

1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und

2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung

(Übergangsbeihilfe),

2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),

3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für

a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),

B) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

(Fahrkostenbeihilfe),

c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),

d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder

Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an

Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

SGB 3 § 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) .....

(2) .....

(3) .....

(4) .....

(5) .....

(6) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet.

Geschrieben
Originally posted by BenNebbich

...gibts da dann aber nicht dokumente drüber die das aa verlangen könnte?

IMHO ist eine Verlobung etwas, das nicht beurkundet werden muss. (Die Standesämter würden sich über die Mehrarbeit sicher freuen *g*). Vermutlich dürfen/könnten die Leute vom Arbeitsamt eine eidesstattliche Versicherung oder so was verlangen - aber eine amtliche Urkunde dürfte es IMHO über die Verlobung nicht geben.

Geschrieben
Originally posted by Doham

aber eine amtliche Urkunde dürfte es IMHO über die Verlobung nicht geben.

Nein, gibt es auch nicht.

Der 'Bayrische Hochzeitsratgeber' sagt im Abschnitt "Ehe und Familie" dazu:

...Sie gilt als ernsthaftes Eheversprechen, ist aber an keine juristische Form gebunden. Gemäß 1297 BGB ergibt sich aus dem Verlöbnis kein Erfüllungsanspruch, das heisst, dass auf Eheschliessung nicht geklagt werden kann. Mit der Verlobung entsteht jedoch ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, die Verlobten werden vor dem Gesetz zu Angehörigen. Wird z.B. gegen einen der Verlobten ein Zivil- und Strafverfahren geführt, kann der andere das Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht beanspruchen...Führen die Verlobten einen gemeinsamen Haushalt, können sie nicht nur die üblichen Eheverträge abschliessen, sie können auch Erb- und Erbverzichtsverträge unterzeichnen....(Im BGB heisst es) Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, so ist er zu Schadenersatz verpflichtet....Ein Ring ist für die Gültigkeit einer Verlobung nicht notwendig. Entscheidet man sich für einen Verlobungsring, wird dieser (zumindest in Deutschland) links getragen, ab der Trauung dann an der rechten Hand.

Somit wäre ein Umzug zur Verlobten, von meiner Warte aus, schon ein triftiger Grund für eine Kündigung.

Der ganze Text ist über 2 Seiten lang. Bei Bedarf kann ich ihn einscannen und zumailen, für heut isses mir zu lang und zu spät um das alles abzutippern. ;) Hoffe, das hat etwas Licht ins Dunkel gebracht.

Geschrieben
Originally posted by BenNebbich

...ich fürchte aber dennoch, das etwas was sich also amtlich nicht belegen lässt, auch nicht vom aa anerkannt wird, nach dem motto: "da könnt ja jeder kommen".

Den Versuch wäre es zumindest wert. In 2-3 Wochen kann ich euch sagen, ob das mit dem Verlobten bei mir funktioniert hat. Wobei ich allerdings dazu sagen muss, dass ich tatsächlich gekündigt habe, um zu meinem Verlobten zu ziehen.

Liebe Grüße,

Saga

  • 4 Monate später...
Geschrieben

Eigentlich will ich nur wissen:

1. Ich ziehe tatsächlich mit meiner Verobten zusammen welche aus Nürnberg kommt.

2. Dummerweise wohnt diese Verlobte ca. 600 km weiter südlich.

3. Habe ich meinem Ausbildungsbetrieb gesagt, hey Leute ich komme nicht mehr nach der mündlichen

Wie errechnet sich mein Arbeitslosengeld, es muss doch eine Formel oder etwas derartiges geben ! Was erwartet mich ca. in € ?

Geschrieben

Ohne Dich jetzt beleidigen zu wollen, aber ich halte es für blöd, einfach zu kündigen. Sei froh dass Du eine Arbeitsstelle hast. Zum andern finde ich es unverschämt, wenn man ohne zwingende Gründe Geld vom Staat kassieren will und somit den Sozialstaat schädigt.

Ich hab folgendes Zitat gefunden, dass eventuell für Dich interessant ist *g*:

Wer seinen Job kündigt, um dem Lebenspartner in eine andere Stadt zu folgen, muß sich dort rechtzeitig um eine neue Stelle kümmern. Sonst kann das Arbeitsamt nicht nur bei außerehelichen Lebensgemeinschaften, sondern auch bei Ehepaaren das Arbeitslosengeld sperren. Das hat das Kasseler Bundessozialgericht klargestellt.

Ehepartner seinen genauso wie nicht Verheiratete gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, betonte der Vorsitzende Richter. "Die Ehe ist kein Freifahrtschein für die Aufgabe des Arbeitsplatzes". Was unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, konkretisierte der Senat nicht.

Im aktuellen Fall hatte eine Kindergärtnerin ihre Stelle in Flensburg gekündigt, nachdem ihr Verlobter nach Frankfurt am Main versetzt worden war. Obwohl ihr bekannt war, daß ein großer Bedarf an Kindergärtnerinnen besteht, hatte sie sich erst fünf Wochen später in Frankfurt beworben. Wegen der Urlaubszeit vergingen bis zu ihrer Einstellung weitere zwei Monate. Unter diesen Umständen habe das Arbeitsamt zu Recht das Arbeitslosengeld gesperrt, urteilte das Gericht. Die Vorinstanz muß allerdings noch einmal prüfen, ob eine zwölfwöchige Sperre berechtigt war, oder ob die Sperrzeit wegen besonderer Härte auf die Hälfte verkürzt werden muß.

Bundessozialgericht, B 11 AL 49/97 R

(http://www.arbeitsrecht-competence-center.de/discussion.nsf/cc/WEBR-5MP28E)

Nach diesem Urteil hat Deine Personalabteilung insoweit recht, dass Du erstmal einer Sperrfrist unterliegst.

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