lugustav Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 hallo zusammen! kleine frage. weiss jemand ob das halbe jahr nach der ausbildung pflicht ist oder nicht und wenn ja, ob der arbeitgeber diese halbe jahr canceln kann. wichtig. danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
chiren Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 tag was steht denn in deinem ausbildungsvertrag - wann endet dieser (normalerwese nach bestandener prüfung oder nach abbruch oder nach regel-lehrzeit + 1/2 jahr (wegen nichtbestehens) normalerweise bist du nicht verpflichtet, nach deiner ausbildung bei deinem ausbildungsbetrieb weiter zu arbeiten. normalerweise erfolgt nach der ausbildung eine neue vertrasschließung (arbeitsvertrag) inklusive vertragsverhandlung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 7. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 was ich meine ist, wenn ich die prüfung bestanden habe, dass heißt meinen schein in der tasche, muss mich dann der arbeitgeber ein halbes jahr weiter beschäftigen (wegen stellensuche) oder nicht. danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Mike Lorey Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Hi, Nein, muss er nicht. Viele Arbeitgeber machen das zwar, aber sind nicht dazu verpflichtet. Also im Zweifelsfall ab zum grössten Arbeitgeber Deutschlands. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
2-frozen Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 der da wäre? *neugier* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Mike Lorey Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Original erstellt von 2-frozen: <STRONG>der da wäre? *neugier*</STRONG> Na das Arbeitsamt!!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Hi lugustav, Dein Vetragsverhältnis mit dem Arbeitgeber endet nach § 14 BBiG mit Bestehen der Abschlußprüfung, weiter beschäftigen muß er Dich nicht. (Ausnahme § 17 BBiG: Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.) @2-neugier Bundesanstalt für Arbeit Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 7. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 danke bimei und den anderen auch! hat mir geholfen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webentwickler Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Ahoi, wenn ich mich nicht irre, muss der Arbeitgeber Dich behalten, wenn Du im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung bist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 7. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 weisst du das nicht genauer??? ist wichtig. das problem steht zur zeit bei mir an und ich bin mir auch nicht sicher. danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Hi lugustav, bist Du Mitglied der JAV oder des Betriebsrates, gilt für Dich § 24 BetrVG, sprich die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf Dich nicht kündigen, wenn Du in einem der Organe bist, das hat aber nichts mir der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun, das bei einem Ausbildungsvertrag von vornherein festgelegt ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lisa Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Hi lugustav, wenn Du Mitglied in der Jugendvertretung bzw. im Betriebsrat bist, und vorausgesetzt, das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch für deinen Betrieb: § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1.festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Viele Grüße Bärbel Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. Mai 2001 Teilen Geschrieben 7. Mai 2001 Hi lugustav, bist Du denn Mitglied der JAV oder des BR? Was Bärbel schreibt ist richtig, wichtig für Dich ist dann Abs. 2. Du mußt nur unbedingt beachten, schriftlich die Weiterbeschäftigung zu verlangen und innerhalb der letzten drei Monate. Ein vorher gestelltes Verlangen ist unwirksam und muß innerhalb der Dreimonatsfrist wiederholt werden. Wär aber ganz gut, wenn Du mal sagst, ob das BetrVG oder BPersVG für Dich gilt und überhaupt... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 8. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 ja, ich bin als jav eingesetzt. und eine weiterbeschäftigung habe ich auch in der dreimonatsfrist eingereicht. denke ich zumindest. deshalb, weil ich nicht genau weiss wann die ausbildung endet. denn die ausbildung endet erst, wenn ich das ausbildungzeugnis von der ihk in der hand halte. das heißt, dass muss vor dem ende der frist passieren. nur ich muss was finden um nicht so ziemlich derbe abserviert zu werden (was zur zeit der fall ist). aber mit euren antworten habt ihr mir schon sehr geholfen. danke also bis jetzt schon mal. cu Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 8. Mai 2001 Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 Original erstellt von lugustav: ja, ich bin als jav eingesetzt. und eine weiterbeschäftigung habe ich auch in der dreimonatsfrist eingereicht. denke ich zumindest. deshalb, weil ich nicht genau weiss wann die ausbildung endet. denn die ausbildung endet erst, wenn ich das ausbildungzeugnis von der ihk in der hand halte. das heißt, dass muss vor dem ende der frist passieren. Hallo lugustav, das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bezieht sich im Fall des § 78a BetrVG Abs. 2 auf das im Ausbildungsvertrag angegebene Ende, heißt darauf bezieht sich auch die Deimonatsfrist. Dazu gibt es auch BAG-Urteile, genaue Angaben zu den Urteilen hab ich hier nur gerade nicht zur Hand. Solltest Du etwas genaueres dazu brauchen, melde Dich doch bitte nochmal. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 8. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 @bimei [das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bezieht sich im Fall des § 78a BetrVG Abs. 2 auf das im Ausbildungsvertrag angegebene Ende] weiß ich nicht genau ob das so richtig ist. eigentlich heißt es doch, dass das ausbildungsverhältnis erst beendet ist, wenn die ihk das ausbildungszeugnis aushändigt und man bis dahin trotz verkündetem ergebnis immer noch auszubildender ist. das problem ist das ich das genau wissen muss und ich dachte vielleicht das jemand die entsprechenden gesetze zur hand hat. die o. geposteten gesetze haben mir schon viel geholfen. es ist nur ein wenig dringend! danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 8. Mai 2001 Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 Hi lugustav, doch, ist schon so. § 78a BetrVG hat Bärbel ja oben schon aufgeführt. Zum Verfahren hier aus dem Kommentar des BetrVG (Fitting, Auffahrt, Kaiser): Nach den Vorschriften des BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder vorher mit Bestehen der Abschlußprüfung, ggf. der ersten Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres (vgl. § 14 BBiG) oder aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG, an deren Berechtigung kurz vor Prüfungsbeginn besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteil: BAG 10.5.73). Wird der Auszubildende jedoch im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich weiterbeschäftigt ... (§ 17 BBiG, siehe mein erster Beitrag oben). Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn der ArbGeb. von der Weiterbeschäftigung Abstand nimmt. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Kündigung oder Willenserklärung des ArbGeb. Hier greift der Schutz der Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen ein: Vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung entsteht kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis, wenn ein Auszubildender dies schriftlich verlangt (§ 78a Abs. 2 BetrVG). Es tritt also im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge ein wie nach § 17 BBiG. ..... Zunächst hat der ArbGeb. spätestens 3 Monate vor dem normalen Ende des Ausbildungsverhältnisses (oder auch schon in angemessener Zeit vorher) dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen, wenn er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen will. .... Versäumt es der ArbGeb. dem Auszubildenden rechtzeitig die schriftliche Mitteilung zu machen, so ergibt sich daraus noch nicht automatisch die Überleitung des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis (vgl. § 78 a Abs. 5 BetrVG)(Urteil dazu BAG 15.1.80). Der Auszubildende muß vielmehr in jedem Fall Weiterbeschäftigung verlangen. .... Der Auszubildende muß binnen der letzten 3 Monate vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, nicht vor Bestehen der Abschlußprüfung, in jedem Fall seinerseits schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen, und zwar auch dann, wenn der ArbGeb. seine Mitteilungspflicht versäumt. Damit übt er ein gestzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des ArbGeb. ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein vorher gestelltes Verlangen ist unwirksam und muß innerhalb der Dreimontasfrist wiederholt werden (vgl. § 5 Abs. 1 BBiG; BAG 15.1.80, AP Nr. 7 zu § 78a BetrVG 1972). Eine Bindung an den Betrieb ist erst innerhalb der letzten drei Monate rechtlich zulässig (BAG 31.1.74). .... Das Verlangen bedarf keiner Zustimmung des BR oder der JAV. Verlangt der Auszubildende seine Weiterbeschäftigung nicht, scheidet er mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus (hier gilt für das Ende des Ausbildungsverhältnisses wieder § 14 BBiG). .... Der ArbGeb. kann die Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion verhindern bzw. dessen Beendigung erreichen, wenn er seinerseits das ArbG anruft, und zwar spätestens 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. ... Erhebt der ArbGeb. Klage vor Beendigung des Ausbildunsverhältnisses, so hat der Antrag auf Feststellung gem. § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG zu lauten. (An den Stellen, wo die Punkte sind, hab ich mal nichtzutreffende Sachen weggelassen.) Dein Arbeitgeber hat kaum eine Chance, Dich nicht weiterzubeschäftigen, solange Du innerhalb der Frist schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hast, es sei denn er reicht Klage ein. Bei allen Urteilen, die ich dazu überflogen hab, sieht es für den Arbeitgeber nicht besonders gut aus, weil er schwerwiegende Gründe vorbringen muß, um die Klage zu gewinnen. Sollte er Betriebliche Gründe anführen, wie das Fehlen von Arbeitsplätzen, ist der ArbGeb. auf jeden Fall in der Beweislast, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist. Solltest Du Dir nicht sicher sein, ob Du die Weiterbeschäftigung im Dreimonatszeitraum schriftlich verlangt hast, schreib das einfach nochmal. Einzige Möglichkeit seitens des Arbeitgebers ist, Dir einen Aufhebungsvertrag anzubieten, dies aber auch nur innerhalb der letzten drei Monate (Da dann aber Obacht wegen eventueller Abfindung und Anrechnung beim Arbeitslosengeld, aber das ist eine andere Geschichte). P.S. Tippfehler bitte nicht beachten. Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webentwickler Geschrieben 8. Mai 2001 Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 Aha. Nun bin ich völlig verwirrt. Seit wann gilt das denn??? Ein Kollege erzählte mir, dass er JAV war. Der Arbeitgeber wollte ihn fristgerecht kündigen, doch das ging wg. JAV nicht. Der Arbeitgeber musste ihn 12 Monate weiterbeschäftigen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 8. Mai 2001 Teilen Geschrieben 8. Mai 2001 Hi Webentwickler, ist er auch gleichzeitig Auszubildender gewesen? § 78a BetrVG bezieht sich auf den Schutz Auszubildender. Etwas anderes hab ich übrigens auch nicht behauptet, hier gings erstmal nur um die Situation nach Ende der Ausbildung, kündigen muß der ArbGeb. da normalerweise gar nicht, in diesem Fall gehts nur um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 9. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 9. Mai 2001 @bimei das bedeutet, so wie ich es jetzt verstanden habe, für meine situation: da ich als jav tätig bin, derzeit noch azubi und meinen antrag auf weiterbeschäftigung fristgerecht eingereicht habe und der arbeitgeber die information der nicht-weiterbeschäftigung nicht vor den 3 monaten vor der im ausbildungsvertrag festgehaltenen beendigung des ausbildungsverhältnisses eingereicht hat, muss er mich weiterbeschäftigen. ist das so in kurzform richtig?? (und wie lang muss diese weiterbeschäftigung erfolgen, nur das halbe jahr oder die komplette jav-periode. oder sogar, wie schriftlich beantragt, auf unbegrenzte zeit??) danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 9. Mai 2001 Teilen Geschrieben 9. Mai 2001 Original erstellt von lugustav: das bedeutet, so wie ich es jetzt verstanden habe, für meine situation: da ich als jav tätig bin, derzeit noch azubi und meinen antrag auf weiterbeschäftigung fristgerecht eingereicht habe und der arbeitgeber die information der nicht-weiterbeschäftigung nicht vor den 3 monaten vor der im ausbildungsvertrag festgehaltenen beendigung des ausbildungsverhältnisses eingereicht hat, muss er mich weiterbeschäftigen. ist das so in kurzform richtig?? Ja, genau richtig. (und wie lang muss diese weiterbeschäftigung erfolgen, nur das halbe jahr oder die komplette jav-periode. oder sogar, wie schriftlich beantragt, auf unbegrenzte zeit??) Rechtsfolge ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, analog zu § 17 BBiG. Gruß [ 09. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Webentwickler Geschrieben 9. Mai 2001 Teilen Geschrieben 9. Mai 2001 Original erstellt von bimei: <STRONG>Hi Webentwickler, ist er auch gleichzeitig Auszubildender gewesen? § 78a BetrVG bezieht sich auf den Schutz Auszubildender. Etwas anderes hab ich übrigens auch nicht behauptet, hier gings erstmal nur um die Situation nach Ende der Ausbildung, kündigen muß der ArbGeb. da normalerweise gar nicht, in diesem Fall gehts nur um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung.</STRONG> Ahoi bimei, ich sagte ja, ich steige hier nicht mehr durch. Yepp, er war Auszubildener. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 9. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 9. Mai 2001 kann er sich durch igendeine lücke daherauswurschteln. (nicht gemeint ist wenn der azubi klaut ect) aber du hast mir schon sehr geholfen. danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 9. Mai 2001 Teilen Geschrieben 9. Mai 2001 Original erstellt von lugustav: kann er sich durch igendeine lücke daherauswurschteln. (nicht gemeint ist wenn der azubi klaut ect) Nöö, kann er nicht, nur wenn er Klage erhebt und, um Dich bis zur Entscheidung aus dem Betrieb haben will, eine einstweilige Verfügung beantragt. Alle Gründe, egal ob in der Person liegend oder betrieblicher Natur, können vom ArbGeb. nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Laß Dich nicht übers Ohr hauen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lugustav Geschrieben 10. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 10. Mai 2001 habe deinen beitrag erst heute gelesen. danke noch mal dafür. bis dann cu lugustav Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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