WolfiZ Geschrieben 20. Januar 2003 Teilen Geschrieben 20. Januar 2003 Mahlzeit alle zusammen! Ich bin FISI im 2.Lehrjahr und hätte da mal eine Frage zu Thema "Verkürzen". Ich habe gehört, dass man mit dem ABI die Ausbildungszeit von 3 auf 2,5 Jahre auch ohne einen bestimmten Notenschnitt in der BS verkürzen kann. Jetzt möchte ich wissen ob das gleiche auch für das FACHABITUR gilt? Danke für alle antworten! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
JayN Geschrieben 20. Januar 2003 Teilen Geschrieben 20. Januar 2003 Ja, gilt es. Ich hatte nach der 12ten Jahrgangsstufe mein Abitur abgebrochen, hatte somit nur den theoretischen Teil des Fachabitures. Habe dann aufgrund meiner schulischen Vorbildung verkürzt (Also ohne bestimmten Notenschnitt). Gruß JayN Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
WolfiZ Geschrieben 20. Januar 2003 Autor Teilen Geschrieben 20. Januar 2003 Merci! Ich werde dann gleich mal meinen Antrag auf Verkürzung stellen! MfG WolfiZ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
etops Geschrieben 21. Januar 2003 Teilen Geschrieben 21. Januar 2003 Kann mir jemand verraten, wo das steht? Wir (ausschließlich Abiturienten) haben nämlich von der IHK und vom Betrieb etwas anderes gesagt bekommen. Da wir jetzt möglicherweise alle nicht übernommen werden, könnte sich dann nämlich die Frage nach Entschädigung für Verdienstausfall oder so stellen (wir waren alle besser als 2,5 in der Schule und auch im Betrieb ist keiner aus der Reihe gefallen). Da man sich solche harten Schritte aber immer gut überlegen muß, möchte ich mich eben erst einmal informieren :-) Danke im Voraus -etops- Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Reinhold Geschrieben 21. Januar 2003 Teilen Geschrieben 21. Januar 2003 Grundsätzlich gilt als Ausbildungsdauer das, was im Ausbildungsvertrag steht: § 4 Vertragsniederschrift (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spä-testens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-vereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Nachzulesen im Berufsbildungsgesetz: http://www.bmbf.de/pub/berufsbildungsgesetz.pdf In diesem Vertrag kann eine kürzere Ausbildungszeit verabredet werden, besonders wenn Abitur o.ä. vorliegt, muss aberr nicht. Eine spätere Verkürzung der Ausbildungsdauer erfordert eine positive Stellungnahme von Berufsschule und Betrieb, die dem Antrag auf vorgezogene Prüfung an den Prüfungsausschuß bei zu fügen sind. Sollte nur Berufsschule oder Betrieb sich befürwortend geäußert haben, entscheidet der Prüfungsausschuß über den Antrag. hth Reinhold Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BigB Geschrieben 22. Januar 2003 Teilen Geschrieben 22. Januar 2003 ... außerdem gings bei einigen Leuten von uns ja auch. Sonst wär das ja alles nichtig und wir hätten noch gar keinen Abschluss! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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